4. Handel­s­pe­riode: Der CSCF beträgt künftig null!

Die 4. Handel­s­pe­riode des EU-Emissi­ons­handels läuft nunmehr seit Januar. Aber mit den Zutei­lungen lassen die Behörden sich Zeit. Zwar haben die Betreiber schon im Juni 2019 ihre Zutei­lungs­an­träge gestellt. Doch noch immer gibt es keine Zutei­lungs­be­scheide und erst recht keine Ausschüt­tungen von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen. Verant­wortlich für diese Verzö­gerung ist aber nicht die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) in Berlin, die die Bescheide erlässt. Sondern die Europäische Kommission, die in einem ersten Schritt mit Beschluss vom 12. März 2021 die Bench­marks erlassen hat (Sie finden Sie hier), die sich aus den Meldungen der Anlagen­be­treiber ergeben haben sollen.

Nun hat die Kommission wieder von sich hören lassen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2021 hat sie den CSCF, die sektor­über­grei­fende anteilige Kürzung bei Überschreitung der maximalen Gesamt­summe der zuzutei­lenden Zerti­fikate um mehr als die Reserve von 3%, auf „null“ festge­setzt. Anders als in bisher allen Handel­s­pe­rioden bleibt es also bei der Kürzung, die aus dem Zusam­men­spiel von Bench­marks auf Basis best verfüg­barer Techniken und der generellen Verrin­gerung des Budgets um 2,2% pro Jahr resul­tiert. Für die Anlagen, die weder als abwan­de­rungs­be­droht gelten, noch Fernwärme erzeugen, soll es ab 2026 ein Phase Out bei der kosten­losen Zuteilung geben.

Mit dieser Entscheidung entfällt ein in der Vergan­genheit stetiger Quell recht­licher Unsicherheit: In allen drei bishe­rigen Handel­s­pe­rioden war die anteilige Kürzung zur Budget­si­cherung der Höhe und teilweise auch dem Grunde nach umstritten. Diese Schlachten rund um die Frage, welche Zutei­lungen eigentlich in welcher Höhe einge­flossen sind. Ob die berech­nende Behörde sich nicht schon rein arith­me­tisch verrechnet hat und ob sie ihren Berech­nungsgang nicht vollständig hätte offen legen müssen. Welche Privi­le­gie­rungen („Early Action“ – erinnern Sie sich noch?) aus sozusagen grauer Vorzeit auf welche späteren Kürzungen noch anwendbar sind. Und ob Anlagen überhaupt in die richtige Kategorie einsor­tiert wurden oder vielleicht Kürzungen gar nicht unterfallen.

Belgien, Brüssel, Europäische Kommission, Architektur

Damit dürften nun die inhalt­lichen Voraus­set­zungen für die Zuteilung vorliegen. Nun muss „nur“ noch vollzogen werden. Wir sind also gespannt, wann die Bescheide bei den Betreibern eingehen. Da die Urlaubszeit vor der Tür steht, sollten Unter­nehmen darauf achten, dass auch in den Sommer­ferien in jedem Fall schnell analy­siert werden kann, ob Wider­spruch eingelegt werden muss, da hierfür eine Monats­frist nach § 70 Abs. 1 VwGO gilt.

Immerhin: Mit der antei­ligen Kürzung, dem ungeliebten CSCF, erübrigt sich für viele Unter­nehmen der Gang ins Wider­spruchs­ver­fahren. Doch dort, wo indivi­duelle Zutei­lungs­vor­aus­set­zungen im Streit stehen, wird der Emissi­ons­handel auch künftig die Gerichte beschäf­tigen (Miriam Vollmer).

 

 

2021-06-04T16:59:04+02:004. Juni 2021|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wärme|

Auf der Zielge­raden: Die Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchs­er­fas­sungs- und ‑Abrech­nungs­ver­ordnung (FFVAV)

Nächste Woche, am 10. Juni 2021, soll der Wirtschafts­aus­schuss des Bundes­rates die neue Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchs­er­fas­sungs- und Abrech­nungs­ver­ordnung (FFAV) beraten, so dass der Bundesrat am 25. Juni 2021 über die neue FFAV entscheiden könnte. Damit wäre die Bundes­re­publik ihrer Verpflichtung nachge­kommen, die Energie­ef­fi­zi­enz­richt­linie (EED) und die Erneu­erbare-Energien-Richt­linie (RED II) auch endlich im wichtigen Bereich Fernwärme umzusetzen.

Die wohl wichtigste Neuerung: Neue Messein­rich­tungen für Fernwärme müssen ab Erlass fernaus­lesbar sein. Bestehende Messvor­rich­tungen müssen bis zum 31. Dezember 2026 ausge­tauscht oder nachge­rüstet werden. Wo schon fernab­lesbare Geräte instal­liert sind, müssen ab Inkraft­treten der neuen Verordnung zweimal jährlich, ab 2022 monatlich Abrech­nungen oder Verbrauchs­mit­tei­lungen kommu­ni­ziert werden. Weiter müssen die Rechnungen für Fernwärme nach dem Entwurf ähnlich wie bei Strom viel mehr Infor­ma­tionen enthalten. Diese umfassen zB den Energie­träger und die einge­setzten Wärme- oder Kälte­ge­win­nungs­tech­no­logien, die damit verbun­denen Treibhausgasemissionen

Zu bedauern ist, dass der Entwurf sich nicht auf diese notwen­digen und sinnvollen Umset­zungen von EU-Recht beschränkt. Unnötig erscheint die Kodifi­zierung der Begriffe der Fernwärme und Fernkälte, zudem in von der von der Recht­spre­chung deutlich abwei­chenden Form und nicht in der AVBFern­wärmeV, wo der logische Ort für eine solche Definition wäre. Bedau­erlich auch die Strei­chung der § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 AVBFern­wärmeV, da damit keine Mieter­di­rekt­ver­sor­gungen mit Fernwärme mehr möglich sind ohne extrem aufwändige Umrüs­tungen der Messin­fra­struktur in Mietshäusern.

Heizung, Thermostat, Temparaturanzeige, Uhr

Ob die neue Verordnung so durchgeht oder der Bundesrat das Verfahren nun doch noch aufhält? Wir rechnen aktuell zumindest mit einer Umsetzung des nötigen Minimal­in­halts, denn die Richt­linien drängen (Miriam Vollmer).

Wenn Sie mehr wissen wollen:

Dr. Miriam Vollmer und Dr. Christian Dümke infor­mieren am 30. Juni 2021 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr online. Kosten­beitrag 150 EUR, Anmeldung hier.

 

2021-06-01T22:32:58+02:001. Juni 2021|Energiepolitik, Wärme|

Anstehend: Verschärfung auch im Emissionshandel

Nach der Novelle ist vor der Novelle: Die neue Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels läuft seit drei Monaten. Doch die Vorbe­rei­tungen, das System weiter­zu­ent­wi­ckeln, sind schon in vollem Gange. Diese Dynamik ist dem Emissi­ons­handel immanent: Er zielt ja nicht auf einen stati­schen Zustand ab, sondern auf immer weitere Reduzie­rungen der CO2-Emissionen.

Ganz konkret geht es um den Plan eines ehrgei­zi­geren EU-Einspar­ziels bis 2030 von 55% gegenüber 1990. Bis jetzt hatte die EU nur 40% im Visier. Damit stellt sich nun die Frage, wie diese zusätz­lichen 15% Einsparung erreicht werden sollen. Zwar ist hier nicht nur der Sektor der statio­nären Anlagen aus Industrie und Energie­wirt­schaft gefragt, sondern auch Verkehr und Gebäude. Doch auch der Emissi­ons­handel wird betroffen sein. Zwar ist mit konkreten Vorschlägen der Kommission erst im Frühsommer zu rechnen, gleichwohl lohnt sich ein Blick auf die Rückmel­dungen auf die Konsul­tation der Europäi­schen Kommission, mit der diese vom November 2020 bis Februar 2021 ein Meinungsbild der Stake­holder eingeholt hat. Satte 262 Beiträge wurden einge­reicht und sind auf der Seite der Kommission einsehbar.

Die Beiträge verteilen sich auf fast alle Themen, die überhaupt mit Emissionen und den Maßnahmen zu ihrer Reduzierung zu tun haben. Bezogen auf den Emissi­ons­handel wird schon aus dem initialen Kommis­si­ons­do­kument deutlich, dass auffallend viel über die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve (MSR) disku­tiert wird (hierzu auch hier). Dieses Instrument soll bekanntlich Preis­aus­schläge nach unten, aber auch nach oben, regulieren, indem außerhalb eines als akzep­tabel geltenden Korridors von Zerti­fi­katen im Umlauf entweder 24% der Zerti­fi­kat­menge aus dem Vorjahr einge­lagert oder zusätzlich auf den Markt gebracht werden.

Kohlekraftwerk, Kohleenergie, Windrand, Windenergie

Kriti­siert wird, dass die MSR erst bei einem schon recht niedrigen Preis­niveau greift. Vorge­schlagen wird deswegen, den Korridor für die Umlauf­mengen zu verschieben und so die Preise effektiv zu erhöhen. Mit anderen Worten: Die Kosten für die Produktion emissi­ons­han­dels­pflichtig erzeugter Waren steigen.

Entspre­chend machen viele Beiträge darauf aufmerksam, dass die Verteuerung der europäi­schen Produktion eine Fortsetzung der Privi­legien der abwan­de­rungs­be­drohten Industrie nahelegt. Zumindest einige Stimmen machen sich spürbar Sorgen, dass nach Umsetzung der Pläne für eine CO2-Grenz­steuer die Zutei­lungs­pri­vi­legien entfallen könnten.

Nachdem die Kommission die MSR ja selbst ins Spiel gebracht hat, ist es wahrscheinlich, dass hier auch angesetzt wird. Dies würde nur kleinere Änderungen des Regel­werks der 4. Handel­s­pe­riode erfordern, vor allem würde die Menge geändert, ab der Zerti­fikate aus dem Umlauf genommen werden, und auch die abgesaugte Menge würde erhöht. Ob diese Mehrbe­lastung durch eine faktische Erhöhung des CO2-Mindest­preises durch Erleich­te­rungen flankiert würde, hängt vermutlich nicht ganz unwesentlich von den Fortschritten bei einer CO2-Grenz­steuer ab. Das heißt: Noch ist viel offen. Klar ist nur, dass die Mengen künftig sinken, die Preise steigen und Unter­nehmen ihre Dekar­bo­ni­sierung voran­treiben müssen. Aber das wussten sie ja auch schon vorher (Miriam Vollmer).

2021-03-26T21:31:08+01:0026. März 2021|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|