BGH entscheidet zur Wirksamkeit von Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen

War es in letzter Zeit etwas ruhiger geworden um das Thema Preisanpassungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen, hat der BGH nun in diesem Jahr zwei interessante Entscheidungen getroffen (BGH, 06. April 2022, VIII ZR 295/20 und BGH, 01. Juni 2022, VIII ZR 287/20.

Die erste Entscheidung vom April diesen Jahres befasst sich mit der Frage, ob Preisänderungsklauseln zur Änderung des Grundpreises und des Arbeitspreises getrennt voneinander zu betrachten sind oder ob die Unwirksamkeit einer Regelung, die sich auf einen dieser beiden Preisbestandteile bezieht, die übrigen Regelungen mit sich in die Unwirksamkeit reißt. Hier vertritt der BGH die Auffassung, dass beide Änderungsmechanismen innerhalb einer Gesamtklausel getrennt zu betrachten sind, mit der Folge, dass – wie im dortigen Fall – eine Unwirksamkeit von Preisanpassungen beim Arbeitspreis nicht automatisch auch die Unwirksamkeit der Anpassungen des Grundpreises zur Folge hat.

Die zweite Entscheidung des BGH aus Juni 2022 befasst sich mit den Anforderungen an die Transparenz einer Preisänderungsregelung. Der Versorger hatte dort festgelegt, dass der Wärmepreis sich in dem Maße ändern solle, wie sich die Brennstoffbezugskosten des Wärmelieferanten ändern. Der Vorinstanz war diese Regelung nicht ausreichend transparent genug, da der Kunde selbst hieraus – mangels Kenntnis dieser Kosten – Preisanpassungen nicht nachvollziehen könne. Der BGH sah dies nun anders. Für den Kunden sei es hinreichend transparent, wenn sich aus der Klausel ergäbe, dass sich sein Wärmepreis in gleichem Maßstab und Umfang ändere, wie die Bezugskosten seines Wärmelieferanten. Das Transparenzgebot des § 24 AVBFernwärmeV gebiete es dagegen nicht, dass der Kunde auch die Zusammensetzung dieses Bezugspreises erkennen können müsse. Diese Gesichtspunkte spielten höchstens bei der Frage der Angemessenheit der Klausel eine Rolle.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil der BGH in einer früheren Entscheidung (BGH, 06.04.2011 , Az. VIII ZR 66/09) eine Preisklausel für unwirksam erklärt hatte, in der ebenfalls auf die Kosten des Vorlieferanten verwiesen worden war. Von dieser Entscheidung grenzt der BGH in seinem aktuellen Urteil ab und stellt klar, dass die 1:1 Weitergabe von Vorlieferantenkosten im Rahmen einer Klausel ausreichend transparent sei.

(Christian Dümke)

2022-11-18T16:55:17+01:0018. November 2022|Rechtsprechung, Wärme|

Nahwärme & Soforthilfe nach dem EWSG

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) hat den Bundestag passiert und soll den von gestiegenen Energiepreisen gebeutelten Deutschen schnell Erleichterung verschaffen (wir haben hier schon informiert). Erdgas und Fernwärme seien erfasst, hört man allerorten, und tatsächlich laufen bei Gas- und Fernwärmelieferanten die Vorbereitungen auf Hochtouren. Schließlich ist es bis zum Dezember ja nicht mehr allzu lange hin.

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Was vielfach vergessen wird: In den Anwendungsbereich fällt nicht nur die Fernwärme. Vielmehr heißt es in § 1 Abs. 3 EWSG:

“Wärmeversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind
Unternehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelie-
ferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nut-
zung zur Verfügung stellt”

Auch in § 4 EWSG ist nur von “Wärmelieferungen” die Rede. Kein Wort von der klassischen Fernwärme, also der Lieferung über ein zentrales Netz.

Damit sind auch Nahwärmeversorger erfasst. Das ist insofern logisch, als dass ja niemand einen Nachteil haben soll, nur weil er eine dezentrale Lösung gewählt hat und nicht am großen Stadtnetz hängt. Doch gerade kleinere Contractoren sollten sich nun schnell informieren, denn Kunden sollen nun zügig in zwei Wochen nach Inkrafttreten informiert werden, und die Erstattung kann in Kürze bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden, die an die Stelle des Dezemberabschlags (oder der Vorauszahlung oder Zahlung auf Rechnung) treten soll (Miriam Vollmer).

2022-11-16T01:09:53+01:0016. November 2022|Energiepolitik, Wärme|

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz kommt: Was Versorger nun tun müssen

Nun hat der Bundestag also am 10.11.2022 abgestimmt: Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) soll kommen. Wie geplant sollen Erdgaslieferanten ihren Kunden mit weniger als 1,5 Mio. kWh jährlichem Bezug einen Entlastungsbetrag gutschreiben, den nicht der Kunde, sondern der Staat bezahlen soll.

Grundlage für die Berechnung der Entlastung ist die Bezugsmenge, die dem Septemberabschlag zugrunde liegt, also in aller Regel 1/12 des Vorjahresverbrauchs. Ist dieser nicht verfügbar, gilt der prognostizierte Jahresverbrauch der Verbrauchsstelle oder – ist der Anschluss neu – der typische Jahresverbrauch. Dieser ist dem Kunden nun mit der ersten Rechnung, die den Dezember 2022 umfasst, gutzuschreiben. Doch schon vor dieser Rechnung – meistens der Jahresrechnung – soll der Kunde entlastet werden, insbesondere nach § 3 Abs. 2 EWSG durch Verzicht auf den Dezemberabschlag.

Für die Versorger besteht aber nicht erst mit der Gutschrift bzw. Entlastung Handlungsbedarf. Sie müssen noch vor Dezember, nämlich bis zum 21.11.2022, auf ihrer Homepage über die Entlastung informieren. Über die mit dieser Information verbundenen Pflichtangaben äußert sich § 2 Abs. 4 des neuen EWSG.

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In ähnlicher Weise wie Erdgaskunden sind auch Wärmekunden zu entlasten: Entweder verzichtet der Versorger auf eine Voraus- oder Abschlagszahlung. Oder er zahlt an den Kunden die in § 4 Abs. 3 EWSG genau beschriebene finanzielle Kompensation. Diese Kompensation muss der Vermieter über die Heizkostenabrechnung an den Kunden weitergeben. Ihn treffen zudem Informationspflichten gegenüber den Mietern. Hat der Vermieter wegen der gestiegenen Preise in den letzten neun Monaten die Vorauszahlungen erhöht, hat der Mieter Anspruch auf Befreiung von dieser Erhöhung für den Dezember bzw. auf 25% der Vorauszahlung, wenn eine solche erhöht wurde.

Die Versorger haben Anspruch auf eine Vorauszahlung der Entlastungen, die sie den Kunden gewähren. Die Anträge sollen bei der KfW gestellt werden, geplant ist eine Zahlung bis 1.12.2022, spätestens zwei Wochen nach Eingang der Anträge. Endabzurechnen sind diese Vorauszahlungen bis zum 31.05.2024.

Sowohl für Versorger wie auch für Vermieter besteht damit nun erheblicher Zeitdruck. Die Entlastungsmengen sind zu ermitteln, die Informationen vorzubereiten. Nicht zuletzt sind bei der KfW Anträge zu stellen (Miriam Vollmer).

2022-11-11T02:02:10+01:0011. November 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb, Wärme|