Was Mieter und Vermieter zur Dezemberentlastung beim Gas- und Wärmepreis wissen müssen

Der Gesetzgeber hat mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe Gesetz (EWSG) eine Einmalentlastung für Letztverbraucher beim Bezug von Leitungsgebundenem Gas oder Wärme beschlossen. Da nicht alle Verbraucher ihren Wärmedarf durch eigene Gas- oder Wärmelieferungen decken, sondern viele ihre Wärme vom Vermieter erhalten und die Kosten über die Betriebskostenabrechnung gewälzt werden, hat der Gesetzgeber hierzu in § 5 EWSG eigene Regelungen getroffen.

Hiernach ist der Vermieter zunächst verpflichtet, die vom Gas- oder Wärmelieferanten an ihn weitergegebene staatliche Einmalentlastung seinerseits in vollem Umfang an seine Mieter weiterzugeben und die Entlastung in der nächsten Betriebskostenabrechnung auch gesondert zu Gunsten des Mieters auszuweisen.

Weiterhin trifft den Vermieter vorab eine besondere Informationspflicht, denn er muss gem. § 5 Abs. 2 EWSG seinen Mietern, denen er Wärme bereitstellt unverzüglich in Textform über die Informationen die er von seinem Gas- oder Wärmelieferanten über die Entlastung erhalten hat sowie über die Höhe der vorläufigen Leistung zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird. Der Vermieter hat zusätzlich in Textform und unter Hinweis auf ein von der Bundesregierung bereitgestelltes Informationsschreiben darüber zu unterrichten, dass er die endgültige Entlastung in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode an den Mieter weitergeben wird.

Zur Kürzung der Nebenkostenvorauszahlung im Monat Dezember sind nur Mieter berechtigt derenVorauszahlungen für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme in den letzten neun Monaten vor dem 19. November 2022 erhöht wurden, in Höhe dieses Erhöhungsbetrags sowie Mieter, bei denen in diesem Zeitraum eine Vorauszahlung von Betriebskosten für leitungsgebundenes Erdgas erstmalig vereinbart wurde, in Höhe eines Betrags von 25 Prozent der Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022.

(Christian Dümke)

2022-11-25T16:50:57+01:0025. November 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Dezemberhilfe paradox: Kuriose Wärmeweiterleitungen

Beim Stricken mit heißen Nadeln entstehen bisweilen kuriose Ergebnisse, die zu den zu regelnden Sachverhalten nicht wirklich zu passen scheinen: Das neue Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verpflichtet Gas- und Wärmelieferanten zu Entlastungen für den Dezember. Was viele bedauern:Wer nicht mit Gas, sondern mit Heizöl, Pellets oder auch (ja, das gibt es immer noch) Briketts heizt, geht leer aus.

Diese Differenzierung zwischen Erdgas und allen anderen Brennstoffträgern erstreckt sich aber nicht auf Wärmelieferungen. Wärmelieferungen sind nach § 4 EWSG immer von der Entlastung erfasst, egal, was der Wärmelieferant verbrannt hat. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 EWSG, der die Wärmelieferung definiert, ohne nach ihrer Herkunft zu unterscheiden. Das bedeutet: Wer Pellets kauft und sie selbst verbrennt, bekommt nichts. Wer Pellets kauft und damit einen anderen beliefert, muss diesem die Entlastung gewähren. Warum das so ist? Vermutlich weil eine Differenzierung nach Wärmequellen bei Wärmenetzen, in die aus unterschiedlichen Quellen eingespeist wird, schwierig bis unmöglich sein dürfte. Doch führt diese an sich pragmatische Vorgehensweise zu einem schwer verständlichen Ergebnis, wenn ein Unternehmen oder eine WEG die eigene Heizung mit Pellets betreibt, also nichts bekommt, aber ein anderes Unternehmen am Standort oder eine benachbarte andere WEG mit Wärme beliefert. Der glückliche Empfänger der Wärme hat Anspruch auf eine Entlastung, die der Lieferant gewähren muss, der für die selbst verwendete Wärme aber nichts bekommt (Miriam Vollmer).

2022-11-23T01:12:46+01:0023. November 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Es geht los: Das Antragsverfahren auf Erstattung der Dezember-Soforthilfe Gas/Wärme!

Es geht Schlag auf Schlag: Seit gestern ist das Portal online, bei dem Gas- und Wärmeversorger die Erstattung der Entlastungsbeträge geltend machen können, die sie den Letztverbrauchern bzw. Kunden im Dezember gewähren (hierzu schon hier). Im Regelfall (es gibt einige Ausnahmen) wird diese Entlastung durch Verzicht auf den Dezemberabschlag gewährt. Damit kein Fuchs durch gezielte Erhöhung des Abschlags seine Entlastung erhöhen kann, bemisst sie sich (auch hier gibt es wieder eine Reihe von Ausnahmen) anhand des Abschlags für den September.

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Das Antragsverfahren verlangt den Versorgern viel ab (hier zeigt das Ministerium das Antragsformular). Sie müssen in kurzer Zeit – die Frist läuft allerdings erst am 28.02.2023 offiziell ab – die Kunden kategorisieren und auf Grundlage des Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetzes (EWSG) die Höhe der Entlastung berechnen, die dem jeweiligen Kunden zusteht. Hierbei gibt es einige Klippen, vor allem die Anwendung der Ausnahmevorschriften zum Anwendungsbereich. Dies ist besonders heikel, weil das EWSG dem Kunden Ansprüche gegen den Versorger einräumt, die nicht davon abhängig sind, ob der Versorger seinerseits eine Erstattung erhält.

Die von der Bundesregierung beauftragte PwC prüft die Anträge. Nur mit dem Okay der PwC erhalten die Unternehmen die Erstattung. Diese wird nicht direkt, sondern über die Bank des Antragstellers ausgezahlt, die ihrerseits bei der KfW die Zahlung anmeldet.

Für die Endabrechnung lässt der Gesetzgeber allen Beteiligten mehr Zeit. Bis zum 31. Mai 2024 muss jedes Unternehmen, das eine Vorauszahlung erhalten hat, Endabrechnungen vorlegen. Bis es soweit ist, hat die Branche aber noch einiges vor sich (Miriam Vollmer).

2022-11-18T20:25:05+01:0018. November 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|