Die GEG-Novelle 2023

Gut, dass das Gebäudeenergiegesetz (GEG) von 2020 nicht der große Wurf ist, war schon beim Erlass klar. Es war nicht nur verspätet. Der Versuch, den bereits vor dem GEG geltenden Gebäudestandard nach der Energieeffizienzverordnung zum Niedrigstenergieestandard für Neubauten zu erklären, wäre selbst dann einigermaßen tollkühn gewesen, wenn der Gebäudesektor sein Klimaziel nicht mit Pauken und Trompeten verfehlt hätte (hierzu hier und hier). Es war damit nicht überraschend, dass die Ampel in Habecks “Eröffnungsbilanz” eine Novellierung ankündigte (hierzu hier mehr).

Diese Novelle ist zwischen den großen energiepolitischen Kanonenschlägen des Jahres 2022 ziemlich untergegangen. Gleichwohl, die Novelle vom Juli 2022 hat in einigen Punkten den Standard zum 1. Januar 2023 doch noch einmal deutlich nach oben verschoben. Damit soll die Zeit bis zur geplanten Angleichung der Neubauanforderungen an den EH40-Standard überbrückt werden. Fürs Erste gilt deswegen für den Neubau nun der EH55-Standard, so dass ein Neubau heute einen zulässigen Primärenergiebedarf von nur noch 55% des Referenzgebäudes haben darf gegenüber 75% in der bis zur Novelle geltenden Fassung des GEG.

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Die übrigen Neuerungen durch das GEG 2023 sind überschaubar und betreffen v. a. Nachweis- und Bewertungsverfahren. Dem Gesetz ist hier die Brückenfunktion doch deutlich anzumerken. Immerhin stellt die neue Fassung Fernwärme aus Großwärmepumpen beim Primärenergiefaktor endlich mit Fernwärme aus anderen Quellen wie KWK-Anlagen und Kesseln gleich.

Wann und wie es weitergeht, ergibt sich insbesondere aus dem Gebäude-Sofortprogramm, das ebenfalls im Juli 2022 veröffentlicht wurde. Hiernach soll ab 2024 möglichst jede neue Heizung zu 65% mit Erneuerbaren betrieben werden. 2025 soll der EH40-Standard für Neubauten gelten. Die neue europäische Gebäuderichtlinie soll noch in der laufenden Legislaturperiode umgesetzt werden. Dies will sich der Bund über eine Bundesförderung für effiziente Gebäude auch etwas kosten lassen (Miriam Vollmer).

2023-01-20T22:42:08+01:0020. Januar 2023|Energiepolitik, Umwelt, Wärme|

Pflichten für Vermieter und WEG Verwalter bei der Gaspreisbremse

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz (EWPBG) betrifft nicht nur Energieversorger und Letztverbraucher von Gas und Wärme, sondern enthält auch Vorschriften, die für Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften von Bedeutung sind.

Gem. § 26 EWPBG hat der Vermieter die Entlastung, die er ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu berücksichtigen. Die Höhe der Entlastung und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteils an der Entlastung sind dabei mit der Abrechnung gesondert auszuweisen.

In Mietverhältnissen, in denen die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für Erdgas und Wärme seit dem 1. Januar 2022 erhöht wurden oder seit dem 1. Januar 2022 Betriebskostenvorauszahlungen erstmalig vereinbart wurden, muss der Vermieter die diese auf eine angemessene Höhe anpassen. Diese Anpassung kann entfallen, wenn die Vorauszahlungen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 Prozent der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen anzupassen wären.

Darüber hinaus besteht eine Informationspflicht des Vermieters gem. § 26 Abs. 3 EWPBG, wonach dieser den Mieter unverzüglich nach Zugang der Informationen des Energielieferanten über den Umfang der Gaspreisbremse seinerseits in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung informieren muss. Ist der Vermieter dabei zur Anpassung verpflichtet, unterrichtet er den Mieter auch über den neuen Vorauszahlungsbetrag.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Abrechnungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, eine Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr als 10 Prozent zu erwarten, kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer seine Kostenvorschüsse unverzüglich nur in dem Umfang einfordert, der den voraussichtlich zu erwartenden Kosten entspricht.

(Christian Dümke)

 

2023-01-11T15:53:11+01:0011. Januar 2023|Gas, Wärme|

Das 6. Türchen: Der Wärmeleitungsstreit

Wir öffnen unser 6. Türchen des virtuellen re Adventskalenders, mit dem wir
Ihnen einen kleinen Einblick geben möchten, was unsere Kanzlei in diesem
Jahr so an interessanten Verfahren und Projekten betrieben hat.

Wir beraten ein Fernwärmeversorgungsunternehmen in Norddeutschland, das im Streit mit der Gemeinde liegt, in der die Wärmelieferung erfolgt und das Wärmenetz betrieben wird. Der Mandant hätte gerne einen Vertrag mit der Gemeinde abgeschlossen, der es ihm (gegen angemessenes Entgelt) gestattet, die Wege der Gemeinde zur Verlegung der Fernwärmeleitungen zu benutzen.

Im Bereich der Strom- und Gasversorgung ist der Abschluss solcher Konzessionsverträge vom Gesetzgeber genau geregelt, inklusive der Höhe der Entgelte, die von der Gemeinde zulässigerweise verlangt werden dürfen (Konzessionsabgaben). Im Bereich der Fernwärmeversorgung fehlt es dagegen an spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen. Weitgehend unstreitig ist jedoch, dass grundsätzlich ein kartellrechtlicher Anspruch gegen die Gemeinde auf Abschluss von Wärmegestattungsverträgen besteht. Hiervon konnten wir zwischenzeitlich auch die Gemeinde überzeugen, nachdem bereits ein mögliches Klageverfahren unmittelbar im Raum stand.

Nun liegt ein Vertragsangebot der Gemeinde vor, aber wie es so ist bei Verträgen: Was dem einen nützlich erscheint, möchte der andere dann vertraglich doch nicht unterschreiben. Und so geht es nun darum, die Inhalte zu verhandeln. Welches Entgelt ist angemessen? Wer haftet für was? Soll die Gemeinde nach Ende des Vertrages einen Anspruch auf Übernahme des Netzes haben? Letztendlich geht es bei all diesen Fragen auch darum, ob die Gemeinde angemessene Bedingungen verlangt oder aber ihre marktbeherrschende Stellung ausnutzt, um Vertragsbedingungen durchzusetzen, die sie am freien Markt nicht erzielen könnte. Wir sind indes zuversichtlich hier letztendlich am Ende eine Lösung zu erzielen, mit der beide Seiten gut leben können.

Dass Mandat führt Dr. Christian Dümke.

2022-12-09T18:18:17+01:009. Dezember 2022|Konzessionsrecht, Wärme|