Die Differenzbetragsanpassungsverordnung kommt!

Die Energiepreisbremsen sind noch gar nicht richtig umgesetzt, schon müssen sich die Marktteilnehmer auf neue Regeln einstellen. Einige größere Neuerungen muss der Gesetzgeber ausbessern. Doch auch auf Verordnungsebene ist die Bundesregierung nun aktiv geworden und hat mit der Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV) das bestehende Regelwerk noch einmal angepasst. Hintergrund sind die Begrenzungen des europäischen Beihilfenrechts.

Die neue Verordnung betrifft Unternehmen, die mehr als 2 Mio. Entlastung beanspruchen können. Bisher war auch für diese Gruppe der “normale” Referenzpreis vorgesehen wie für andere Letztverbraucher auch. Sie hätten also als große Kunden mit mehr als 30.000 kWh/a Verbrauch 70% des Verbrauchs aus 2021 für 13 Cent/kWh vor Steuern und Umlagen erhalten. Als Kleinverbraucher hätten sie 80% des Prognoseverbrauchs zu 40 Cent/kWh nach Steuern und Umlagen beziehen können. Bei Gas hätten sie als Großverbraucher entsprechend 7 Cent/kWh bzw. als Kleinverbraucher 12 Cent/kWh beziehen können. Die Differenz zwischen diesen garantierten Preisen und den vertraglich vereinbarten Preisen soll der Versorger nicht den Kunden in Rechnung stellen, sondern erhält sie vom Übertragungsnetzbetreiber erstattet, der hierfür seinerseits abgeschöpfte Stromerlöse und Bundesmittel erhält.

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Diese Differenz zwischen Referenzpreis und vertraglich vereinbartem Preis will der Verordnungsgeber nun für die Unternehmen mit mehr als 2 Mio. EUR Entlastung begrenzen. Sie soll nun nur maximal 8 Cent/kWh für Wärme und Gas und 24 Cent/kWh Strom betragen. Wenn also ein Unternehmen an sich Gas zu garantierten 7 Cent/kWh beanspruchen kann, darf sein vertraglich vereinbarter Preis nun nicht mehr als 15 Cent/kWh betragen. Ist der Vertragspreis höher, bleibt das Unternehmen auf diesen Mehrkosten sitzen. Damit will der Verordnungsgeber Unternehmen mit sehr teuren Verträgen motivieren, den Versorger zu wechseln.

Die Verordnung soll nicht sofort gelten, sondern erst ab Mai. Indes sind mit der Verordnung natürlich viele Berechnungen und vorbereitete Meldungen hinfällig. Die Unternehmen müssen also noch einmal rechnen (Miriam Vollmer)

2023-03-02T01:08:53+01:002. März 2023|Energiepolitik, Gas, Strom, Wärme|

Zu spät für die Dezemberhilfe?

Leistungsgemessene Kunden mit einem Jahresbezug über 1,5 GWh, die als Vermieter von Wohnraum, als WEG, Pflegeeinrichtung, Bildung und Wissenschaft oder Reha fungieren, mussten sich nach § 2 Abs. 1 S. 5 EWSG bis zum 31.12.2022 bei ihrem Versorger melden und ihren Anspruch auf Entlastung mitteilen. Doch nicht jeder, den das betrifft, ist dieser Verpflichtung rechtzeitig nachgekommen. Gerade in komplexen Liefersituationen realisieren manche Letztverbraucher erst jetzt, dass sie (und nicht etwa ihr Vorlieferant oder eine dritte Person) entlastungsberechtigt sind. Manche Unternehmen nahmen auch an, es bestünde wegen ihrer Größe gar keine Berechtigung.

Entsprechend stellt sich nun die Frage, wie mit Nachzüglern umzugehen ist. Im Dezember kursierte auch auf vielen Veranstaltungen und unter Versorgern die Ansicht, wer sich bis zum 31.12.2022 nicht melde, habe keinen Anspruch auf die Entlastung. Der Versorger könne zwar noch entlasten, müsse dies aber nicht mehr. Hierfür spreche der Wortlaut der Norm, in der von “Müssen” die Rede ist.

Das Ministerium indes sieht es anders. In den FAQ zur Dezemberhilfe hat das BMWK sich nun dahingehend positioniert, dass auch bei Meldung nach dem 31.12.2022 eine Entlastungsverpflichtung bestehe. Erst wenn die Meldung zu spät für die Endabrechnung nach 31.05.2024 käme, müsste der Versorger nicht mehr zahlen, denn dann bekäme er das Geld ja auch nicht mehr zurück.

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Für den Versorger ist diese Vorgehensweise auf der einen Seite pragmatisch. Denn warum sollte er sich zieren, wenn er die Entlastung sowieso zurück bekommt? Aus Letztverbrauchersicht ist allerdings Vorsicht geboten, wenn sich durch die verspätete Inanspruchnahme der Dezemberhilfe die Höchstgrenzen bei den Preisbremsen verschieben. Und ob am Ende Gerichte die Sache wirklich so sehen wie das BMWK? Immerhin sind gesetzliche Pflichten, die keine Rechtsfolge nach sich ziehen sollen, schon eher selten (Miriam Vollmer)

2023-02-18T00:23:54+01:0018. Februar 2023|Gas, Wärme|

Contracting und Energiepreisbremse

So üblich Contracting ist, das Energierecht behandelt Contracting-Modelle oft bis heute etwas stiefmütterlich. Viele Regeln – etwa der AVBFernwärmeV – sind deswegen zwar juristisch zweifellos anwendbar. Aber sie sind erkennbar für ganz andere Fälle gedacht. So verhält es sich auch bei den Energiepreisbremsen.

An sich ist die Sache ja recht klar: Der Contractor betreibt eine KWK-Anlage auf fremdem Grund und Boden, nämlich im Kundenkeller. Dort bezieht er Erdgas aus dem Netz der öffentlichen Versorgung von einem Dritten. Da er eine KWK-Anlage betreibt, steht der Betrieb einer Strom- und Wärmeerzeugung seinem Anspruch auf Entlastung erst einmal nicht entgegen. Doch da er den Strom und die Wärme an Dritte veräußert, schnurrt sein Entlastungskontingent um die auf diese Produkte entfallenden Gasmengen wieder zusammen, bei vollständiger Lieferung der Energieprodukte auf null. Er bekommt dann also nichts, aber dafür hat sein Kunde – oft der Vermieter oder Eigentümer einer größeren Liegenschaft – Ansprüche gegen ihn als Wärmeversorger.

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Nun aber wird es wild. Denn viele Contractoren sehen sich eher als Heizungsbauer denn als Energieversorger. Neuberechnung der Abschläge? Vorgaben für die Gestaltung der Wärmelieferverträge? Beschränkungen bei der Preisentwicklung, gesonderter Ausweis der Entlastung in der Rechnung? Mitteilungs- Informations- und Vohaltepflichten? Viele Contractoren sind schon mit der Differenzierung der Wärmekunden in die unterschiedlichen Kategorien des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) überfordert. Dies ist aber essentiell, um die Höhe der Entlastung überhaupt zu idenitifizieren und dem Kunden mitzuteilen. Und wie die Selbsterklärungen ihrer Kunden prüfen, um heauszfinden, ob ihnen gegenüber nun geleistet werden darf? Und dazu kommt das schwierige Kapitel der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs samt der bevorstehenden Endabrechnung.

In der Tat verlangt der Gesetzgeber gerade viel auch von kleineren Unternehmen und drückt dabei noch mächtig auf die Tube. Möglichst bis zum 15. Februar 2023, spätestens aber bis zum 1. März 2023 müssen Wärmeversorger, auch die Contractoren, v. a. ihre Kunden bis 1,5 GWh Jahresbezug und die Wohnungswirtschaft über die neuen Abschlags- und Vorauszahlungen, die neuen Preise, die Höhe der Entlastungskontingente und des Entlastungsbetrags informieren. Realistisch erscheint das vielfach eher nicht (Miriam Vollmer).

2023-02-08T01:59:12+01:008. Februar 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|