Dezemberhilfe und Eigenbetrieb: Ein Fragezeichen

Kann das richtig sein? Anders als die Preisbremsen, die Regelungen für Unternehmen enthalten, die selbst im Großhandel Energie beschaffen, fehlt eine solche Regelung bei den Dezemberhilfen. Wer also keinen klassischen Gasliefervertrag hat, hat Pech.

Doch kann das wirklich dazu führen, dass kommunale Einrichtungen leer ausgehen, wenn sie bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen vom ebenfalls kommunalen Eigen- oder Regiebetrieb beliefert werden? Dieselben Lieferungen würden schließlich zur Dezemberhilfe berechtigen, wäre das Stadtwerk eine GmbH. Oder die Kommune würde vom Stadtwerk der Nachbargemeinde beliefert.

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Eine denkbare Lösung wäre die Entlastung durch den Vorlieferanten. Schließlich sagt § 1 Abs. 3 S. 3 EWSG ja, dass Lieferanten im Sinne dieses Gesetzes Erdgaslieferanten sind, und Erdgaslieferant ist auch der Großhändler in jedem Fall. Doch dies kollidiert nicht nur mit dem Selbstverständnis der Großhändler, sie liefern eben auch technisch nicht an die Entnahmestelle “Rathaus”, sondern in den Bilanzkreis des Eigenbetriebs, der bis jetzt stets der Ansicht war, Lieferant zu sein und entsprechend auch in Hinblick auf Umlagen etc. aufgetreten ist.

Wie die “richtige” Lösung hier aussieht, mögen eines Tages die Gerichte abschließend entscheiden. Für die Betroffenen, die auch auf Nachfrage vom Beauftragten der Bundesregierung keine verbindliche Auskunft erhalten haben, ist diese Unsicherheit eine weitere Baustelle von vielen in diesem schwierigen Jahr (Miriam Vollmer)

2023-03-03T17:51:21+01:003. März 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Die Differenzbetragsanpassungsverordnung kommt!

Die Energiepreisbremsen sind noch gar nicht richtig umgesetzt, schon müssen sich die Marktteilnehmer auf neue Regeln einstellen. Einige größere Neuerungen muss der Gesetzgeber ausbessern. Doch auch auf Verordnungsebene ist die Bundesregierung nun aktiv geworden und hat mit der Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV) das bestehende Regelwerk noch einmal angepasst. Hintergrund sind die Begrenzungen des europäischen Beihilfenrechts.

Die neue Verordnung betrifft Unternehmen, die mehr als 2 Mio. Entlastung beanspruchen können. Bisher war auch für diese Gruppe der “normale” Referenzpreis vorgesehen wie für andere Letztverbraucher auch. Sie hätten also als große Kunden mit mehr als 30.000 kWh/a Verbrauch 70% des Verbrauchs aus 2021 für 13 Cent/kWh vor Steuern und Umlagen erhalten. Als Kleinverbraucher hätten sie 80% des Prognoseverbrauchs zu 40 Cent/kWh nach Steuern und Umlagen beziehen können. Bei Gas hätten sie als Großverbraucher entsprechend 7 Cent/kWh bzw. als Kleinverbraucher 12 Cent/kWh beziehen können. Die Differenz zwischen diesen garantierten Preisen und den vertraglich vereinbarten Preisen soll der Versorger nicht den Kunden in Rechnung stellen, sondern erhält sie vom Übertragungsnetzbetreiber erstattet, der hierfür seinerseits abgeschöpfte Stromerlöse und Bundesmittel erhält.

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Diese Differenz zwischen Referenzpreis und vertraglich vereinbartem Preis will der Verordnungsgeber nun für die Unternehmen mit mehr als 2 Mio. EUR Entlastung begrenzen. Sie soll nun nur maximal 8 Cent/kWh für Wärme und Gas und 24 Cent/kWh Strom betragen. Wenn also ein Unternehmen an sich Gas zu garantierten 7 Cent/kWh beanspruchen kann, darf sein vertraglich vereinbarter Preis nun nicht mehr als 15 Cent/kWh betragen. Ist der Vertragspreis höher, bleibt das Unternehmen auf diesen Mehrkosten sitzen. Damit will der Verordnungsgeber Unternehmen mit sehr teuren Verträgen motivieren, den Versorger zu wechseln.

Die Verordnung soll nicht sofort gelten, sondern erst ab Mai. Indes sind mit der Verordnung natürlich viele Berechnungen und vorbereitete Meldungen hinfällig. Die Unternehmen müssen also noch einmal rechnen (Miriam Vollmer)

2023-03-02T01:08:53+01:002. März 2023|Energiepolitik, Gas, Strom, Wärme|

Zu spät für die Dezemberhilfe?

Leistungsgemessene Kunden mit einem Jahresbezug über 1,5 GWh, die als Vermieter von Wohnraum, als WEG, Pflegeeinrichtung, Bildung und Wissenschaft oder Reha fungieren, mussten sich nach § 2 Abs. 1 S. 5 EWSG bis zum 31.12.2022 bei ihrem Versorger melden und ihren Anspruch auf Entlastung mitteilen. Doch nicht jeder, den das betrifft, ist dieser Verpflichtung rechtzeitig nachgekommen. Gerade in komplexen Liefersituationen realisieren manche Letztverbraucher erst jetzt, dass sie (und nicht etwa ihr Vorlieferant oder eine dritte Person) entlastungsberechtigt sind. Manche Unternehmen nahmen auch an, es bestünde wegen ihrer Größe gar keine Berechtigung.

Entsprechend stellt sich nun die Frage, wie mit Nachzüglern umzugehen ist. Im Dezember kursierte auch auf vielen Veranstaltungen und unter Versorgern die Ansicht, wer sich bis zum 31.12.2022 nicht melde, habe keinen Anspruch auf die Entlastung. Der Versorger könne zwar noch entlasten, müsse dies aber nicht mehr. Hierfür spreche der Wortlaut der Norm, in der von “Müssen” die Rede ist.

Das Ministerium indes sieht es anders. In den FAQ zur Dezemberhilfe hat das BMWK sich nun dahingehend positioniert, dass auch bei Meldung nach dem 31.12.2022 eine Entlastungsverpflichtung bestehe. Erst wenn die Meldung zu spät für die Endabrechnung nach 31.05.2024 käme, müsste der Versorger nicht mehr zahlen, denn dann bekäme er das Geld ja auch nicht mehr zurück.

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Für den Versorger ist diese Vorgehensweise auf der einen Seite pragmatisch. Denn warum sollte er sich zieren, wenn er die Entlastung sowieso zurück bekommt? Aus Letztverbrauchersicht ist allerdings Vorsicht geboten, wenn sich durch die verspätete Inanspruchnahme der Dezemberhilfe die Höchstgrenzen bei den Preisbremsen verschieben. Und ob am Ende Gerichte die Sache wirklich so sehen wie das BMWK? Immerhin sind gesetzliche Pflichten, die keine Rechtsfolge nach sich ziehen sollen, schon eher selten (Miriam Vollmer)

2023-02-18T00:23:54+01:0018. Februar 2023|Gas, Wärme|