Co2-Aufteilung und Gewerbeimmobilien

Seit diesem Jahr dürfen Vermieter die in den Brenn- und Treibstoffkosten enthaltenen Kosten für CO2 nicht mehr 1:1 auf Mieter überwälzen (hierzu schon hier). In Wohngebäuden gilt ein Stufenmodell. Doch auch bei Gewerbeimmobilien wird geteilt. Laut § 8 Abs. 1 CO2KostAufG sind Vereinbarungen bei Nichtwohngebäuden unwirksam, nach denen der Mieter mehr als 50% der Kohlendioxidkosten zu tragen hat. Die Parteien teilen sich also bis 2025 die CO2-Kosten unabhängig von der Gebäudeeffizienz zu gleichen Teilen. Versorgt der Mieter sich selbst mit Wärme und Warmwasser, etwa weil er einen eigenen Erdgasliefervertrag hat, so muss der Vermieter ihm 50% der CO2-Kosten erstatten. Berechnet werden die Kohlendioxidkosten in derselben Weise wie bei Wohngebäuden.

Bei besonders effizienten Gebäuden stehen Vermieter sich also schlechter, als bei Wohnraummiete. Immerhin: § 9 CO2KostAufG, der die Aufteilung auf die Hälfte (dann also auf 25%) begrenzt, wenn der Vermieter wegen öffentlich-rechtlicher Vorgaben (wie Denkmalschutz) entweder das Gebäude oder die Wärmeversorgung nicht wesentlich energetisch verbessern kann, und wenn beides nicht möglich ist, von der Aufteilung ganz suspendiert, gilt auch für Nichtwohngebäude.

Nachtaufnahme, Langzeitbelichtung, Nacht, Abend

In der Praxis stellen sich bei Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelungen Fragen vor allem zum Nachweis. Nach dem Wortlaut muss der Vermieter “nachweisen”, dass Umstände bestehen, die ihn von der Aufteilung ganz oder zur Hälfte befreien. Doch wann ist dieser Nachweis zu führen? In der Heizkostenabrechnung, aus der sich die vom Standardfall abweichende Aufteilung ergibt? Oder erst, wenn der Mieter bestreitet, dass die Voraussetzungen bestehen? Urteile gibt es hierzu bisher nicht. Auch die Frage, wie lange der Vermieter den Nachweis führen und der Mieter dessen Voraussetzungen bestreiten kann, werden viel diskutiert. Ob und wie hier die Einwendungsausschlussfristen des § 556 Abs. 3 S. 3 und S. 5 BGB gelten, ergibt sich aus dem CO2KostAufG leider nicht in wünschenswerter Deutlichkeit. Hier werden wohl erst die Gerichte Klarheit schaffen (Miriam Vollmer).

2023-04-28T23:16:43+02:0028. April 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Grüne Fernwärme im neuen GEG-E

Wir hätten ja nie gedacht, dass Heizungen überhaupt das Potential haben, eines Tages die Volksseele zu erregen, aber man lernt ja nie aus. Immerhin, die Koalition ist sich jetzt wohl einig: Mit dem neuen Entwurf eines Gebäudeenergiegesetzes (GEG-E) vom 31.03.2023 können jetzt wohl alle drei Partner der Ampel leben.

Doch auch abseits der umstrittenen Frage, wann Eigentümer neue Heizungen einbauen müssen, ist das GEG-E mehr als einen Blick wert. Für Fernwärmeversorger ist § 71b GEG-E eine sicherlich zentrale Norm. Hier heißt es in Abs. 1, dass neue Netze, deren Baubeginn nach dem 31.12.2023 stattfindet, 65% Erneuerbare Wärme enthalten müssen. Erweiterungen sind ausgenommen.

Für Fernwärmenetze mit Baubeginn vorm 31.12.2023 liegt, gilt das nicht, sie dürfen diese magische Grenze erst einmal unterschreiten. Die GEG-Konformität wird dann zunächst fingiert, so dass der Kunde sich erst einmal entspannt zurücklegen kann. Allerdings muss bis 2026 ein Transformationsplan des Versorgers existieren, der die Pläne für die Dekarbonisierung bis 2044 beschreibt. Zwischenziel sind 50% Erneuerbare 2030. Der Transformationsplan ist keine neue Idee, Fernwärmeversorger kennen ihn schon aus der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), die Nachfolgeregelung von Wärmenetze 4.0.

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Wichtig ist die Neuregelung auch für Gemeinden, die ihre neuen Netze mit einer Fernwärmesatzung absichern wollen. Hier soll künftig gelten: Wenn ein Netz mit § 71b GEG-E in Einklang steht, dann ist es ein geeignetes Mittel zur Förderung des Klima- und Ressourcenschutzes. Damit knüpft die Neuregelung an § 44 GEG an. So können Gemeinden einen hohen Anschlussgrad und damit auch die wirtschaftliche Attraktivität der Versorgung sichern, wobei auch abseits solcher Satzungen klar sein dürfte: Künftig steht die Fernwärme schon aus wirtschaftlichen Gründen besser da denn je (Miriam Vollmer).

2023-04-05T01:28:43+02:005. April 2023|Energiepolitik, Wärme|

Kommentar: Fernwärme hat Zukunft!

Egal was bei der Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes am Ende im Detail herauskommen wird: Eines scheint gesichert – die Zukunft gehört zunehmend der Fernwärme. Führte Sie bisher im Energierecht ein eher verschlafenes Dasein, mit einer seit Jahrzehnten unveränderten AVB wurde sie im letzten Jahr mit der FFVAV zunächst Fit gemacht für die Anforderungen des modernen Messwesens und kann nun in Zukunft eine wichtigere Rolle bei der urbanen Wärmeerzeugung einnehmen. Auch der aktuelle Entwurf des GEG räumt der Fernwärme einen wichtigen Platz ein. Beim Einbau oder Aufstellung einer Hausübergabestation zum Anschluss an ein neues Wärmenetz, dessen Baubeginn nach dem 31. Dezember 2023 liegt, muss die im Wärmenetz insgesamt verteilte Wärme zu mindestens 65 Prozent der jährlichen kumulierten Erzeugernutzwärmeabgabe aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen.

Wo der Betreiber einer individuellen Heizungsanlagen in Zukunft zunächst vor der Frage der Auswahl von zukunftsfähiger und in Zukunft noch zulässiger Wärmeerzeugung und den entsprechenden Investitionen steht, ist der Fernwärmekunde zumindest dieses Problems enthoben. Er kann die Decarbonisierung und die damit verbundenen steigenden Anforderungen den Profis überlassen.

Wir erleben auch in unserer Beratungspraxis als energierechtlich spezialisierte Kanzlei, das Bewegung in den Markt kommt und viele spannende Projekte zur Fernwärmeversorgung in den Startlöchern stehen.

(Christian Dümke)

2023-03-31T20:14:03+02:0031. März 2023|Wärme|