Kommentar: Fernwärme hat Zukunft!

Egal was bei der Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes am Ende im Detail herauskommen wird: Eines scheint gesichert – die Zukunft gehört zunehmend der Fernwärme. Führte Sie bisher im Energierecht ein eher verschlafenes Dasein, mit einer seit Jahrzehnten unveränderten AVB wurde sie im letzten Jahr mit der FFVAV zunächst Fit gemacht für die Anforderungen des modernen Messwesens und kann nun in Zukunft eine wichtigere Rolle bei der urbanen Wärmeerzeugung einnehmen. Auch der aktuelle Entwurf des GEG räumt der Fernwärme einen wichtigen Platz ein. Beim Einbau oder Aufstellung einer Hausübergabestation zum Anschluss an ein neues Wärmenetz, dessen Baubeginn nach dem 31. Dezember 2023 liegt, muss die im Wärmenetz insgesamt verteilte Wärme zu mindestens 65 Prozent der jährlichen kumulierten Erzeugernutzwärmeabgabe aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen.

Wo der Betreiber einer individuellen Heizungsanlagen in Zukunft zunächst vor der Frage der Auswahl von zukunftsfähiger und in Zukunft noch zulässiger Wärmeerzeugung und den entsprechenden Investitionen steht, ist der Fernwärmekunde zumindest dieses Problems enthoben. Er kann die Decarbonisierung und die damit verbundenen steigenden Anforderungen den Profis überlassen.

Wir erleben auch in unserer Beratungspraxis als energierechtlich spezialisierte Kanzlei, das Bewegung in den Markt kommt und viele spannende Projekte zur Fernwärmeversorgung in den Startlöchern stehen.

(Christian Dümke)

2023-03-31T20:14:03+02:0031. März 2023|Wärme|

Die neue Heizung: Was steht denn nun im GEG-E?

Viel Aufregung gibt es gerade um Thema Heizung. Will Robert Habeck wirklich alle Deutschen zwingen, nächstes Jahr eine Wärmepumpe einzubauen? Wir haben uns den Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes vom 07.03.2023 (GEG-E) einmal angesehen.

Mehr als nur Wärmepumpen

Die Neuregelungen, die Heizungen betreffen, stehen in den §§ 71ff. GEG-E. Anders als vielfach diskutiert, ist hier nicht nur die Rede von Wärmepumpen. Der Entwurf ist sozusagen technologieoffen. Diese sollen zu mindestens 65% aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Neben der Wärmepumpe nennt der Entwurf Fernwärme und Stromdirektheizungen als Alternativen auch im Neubau. Für Bestandsgebäude kommen neben diesen Möglichkeiten auch noch Wärme aus Solarthermie, Biomasse oder grünem Wasserstoff oder Wärmepumpen-Hybridheizungen, also eine Kombination aus Wärmepumpe und einer Verbrennungseinrichtung, die auch fossil betrieben werden kann, in Frage. Für alle Heizungen gelten zusätzliche qualitative Kriterien.

Was bei der Verengung der öffentlichen Diskussion auf Wärmepumpen oft unter den Tisch fällt: Fernwärme kommt künftig eine zentrale Rolle zu, die dem einzelnen Euigentümer die Planung und Vorfinanzierung abnimmt. Oft bietet ein Fernwärmenetz auch Zugang zu Wärmequellen, die einem einzelnen Eigentümer nicht offenstehen wie etwa über Kaltwassernetze, Großwärmepumpen oder Tiefenbohrungen.

Neubau und Bestand nach 30 Jahren

Die meisten Eigentümer können aufatmen. Die 65% EE gelten nicht Knall auf Fall ab dem 01.01.2024 für jeden, der zu Hause nicht frieren will. Sondern erst einmal für den Neubau und für neue Heizungen in Bestandsgebäuden. Wer also gerade eine Gastherme gekauft hat, kann diese auch weiternutzen.

Für Bestandsanlagen führt § 72 GEG-E teilweise langjährige Übergangsfristen auf. Heizkessel müssen erst ausgetauscht werden, wenn sie 30 Jahre laufen. Für Niedertemperatur- und Brennwertkessel und eine Reihe sehr kleiner oder sehr großer Anlagen gibt es Übergangsfristen, in denen diese 30 Jahres-Frist nicht gilt. Erst 2044 ist dann ratzekahl Schluss mit jeglicher fossiler Verbrennung.

Ja, es gibt Ausnahmen

In der Öffentlichkeit ist sie omnipräsent: Die einsame Witwe im großen Haus, das sie und ihr verstorbener Mann sich über viele Jahre vom Munde abgespart haben, aber nun reicht die kleine Witwenpension nicht aus für die neue Heizung. Diese Fälle soll § 72 Abs. 3 GEG-E erfassen. Wenn ein Eigentümer in einem Gebäude mit maximal zwei Wohnungen mindestens seit dem 01.02.2002 wohnt, so steht eine Umrüstung nicht vor 2030 an, teilweise erst ab 2033. Und findet ein Eigentümerwechsel statt, etwa weil die alte Dame stirbt und den Kindern das Haus hinterlässt, so haben sie noch zwei Jahre Zeit, auch wenn die 30 Jahre an sich schon abgelaufen sind. Ausnahmen gibt es auch für Heizungshavarien und den Übergang bis zum Anschluss an ein Wärmenetz.

Was ist mit Mietern?

Dre Entwurf hängt den Mieterschutz verhältnismäßig hoch. § 71m GEG-E ordnet an, dass die Heizkosten durch gasförmige Brennstoffe, mit einem biogenen Anteil oder Wasserstoff nur bis zur Höhe des Erdgas-Grundversorgngstarifs vom Mieter getragen werden sollen. Kostet zB Wasserstoff mehr, so bleibt der Vermieter auf diesen Kosten sitzen. Ist der Mieter selbst Kunde, kann er vom Vermieter einen Mehrkostenersatz fordern. Kostet ein Biobrennstoff mehr als Erdgas, so ist das das Problem des Vermieters.  Mieterhöhungen wegen Wämepumpen soll es auch nur geben, wenn die Jahresarbeitszahl der Wär,epumpe 2,5 oder höher beträgt, es sei denn das Gebäude ist jünger als 1996 oder nachgewiesenermaßen effizient. Ist das nicht der Fall, so sind nur 50% ansatzfähig.

Ist das nicht ganz schön diktatorisch?

Das GEG-E macht viele ordnungsrechtliche Vorgaben. Ordnungsrecht ist unpopulär, denn wer lässt sich schon gern etwas sagen? In diesem Fall spricht aber doch Einiges für Ordnungsrecht, vor allem der Schutz der Mieter und Eigentümer vor kurzsichtigen Entscheidungen. Denn nach § 3 Abs. 2 Klimaschutzgesetz (KSG) soll Deutschland ab 2045 netto null emittieren. Das BEHG ist darauf ausgelegt, so dass die Preise für CO2 nach 2027 an sich sehr schnell steil steigen müssten. Der EU-Rahmen, die Lastenteilungsverordnung, zielt auf die europaweite Nullinie 2050 ab und setzt ehrgeizige Zwischenziele. Aus alledem ergibt sich: Der CO2-Preis wird sich vervielfachen.

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Wer also mit Blick auf die aktuellen Gaspreise eine neue Heizung ordert, hätte in zehn Jahren hohe, oft untragbare Wohnkosten. Heizungen amortisieren sich aber erst nach 30, manchmal 35 Jahren. Lock-In Effekt nennen Wirtschaftswissenschaftler diese Falle, um deren Vemeidung es bei den vielen ordnungsrechtlichen Vorgaben des GEG geht. Klar ist aber auch: Unverzichtbar ist Ordnungsrecht hier nicht. Die FDP etwa setzt auf die Eigenverantwortung von Eigentümern, den CO2-Preis zu antizipieren und will allein über den CO2-Preis steuern.

Wie geht es weiter?

Wie das GEG am Ende des aktuellen politischen Ampelstreits aussieht, ist derzeit schwer absehbar. Dass die Umrüstungspflicht ganz fällt, ist aber wenig wahrscheinlich, denn die 65% Erneuerbare stehen schon im Koalitionsvertrag, anders als ein ETS only, der die Klimaziele nur per Preis ansteuern will. Als wahrscheinlich gilt aber mehr Unterstützung für die Umrüstung. Eine Verschiebung der 65%-Pflicht um ein Jahr wäre ebenfalls denkbar, aber da weder die netto null 2045 noch der damit verbundene Preisanstieg im BEHG zur Disposition stehen, ist es sehr fraglich, ob eine solche Regelung den Betroffenen auf die lange Sicht wirklich hilft. Nachher ist der Betrieb der Gasheizung zwar ein Jahr länger erlaubt als geplant, aber so unwirtschaftlich, dass dann doch umgerüstet wird. Betroffene hätten dann doppelte Kosten (Miriam Vollmer).

2023-03-24T21:50:57+01:0024. März 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Preisbremsen: Drei Monate März?!?

Okay, Preisfrage: Kunde bezieht im Januar und Februar 2023 von den Stadtwerken Unterhaltsheim AG Erdgas zu 20 Cent/kWh. Zum 01.03.2023 findet er einen neuen Versorger, die Stadtwerke Oberaltheim GmbH, der ihn zu 11,5 Cent/kWh versorgt. Zum 01.03.2023 greift nun die Gaspreisbremse.

Nach § 3 Abs. 1 EWPBG i. V. m. § 9 Abs. 3 Nr. 1 EWPBG beträgt der Referenzpreis für diesen Kunden nun 12 Cent/kWh. Da sein Märzpreis unter dem Referenzpreis liegt, beträgt seine Entlastung für den März null. Aber wie sieht es mit Januar und Februar aus? Nach § 5 Abs. 1 EWPBG muss der Lieferant vom 01.03.2023 auch für die Monate Januar und Februar 2023 entlasten. Die Stadtwerke Oberaltheim GmbH sind also zuständig.

Doch wie hoch ist nun dieser Anspruch? Die Tagesschau hat gestern in einem Beitrag viele überrascht: Der Anspruch für Januar und Februar beträgt im dargestellten Fall nämlich null. Denn maßgeblich ist laut § 5 Ans. 1 EWPBG der für den Monat März 2023 ermittelte Entlastungsbetrag. Und der war ja null. Umgekehrt ist das übrigens genauso. Hat jemand im Januar und Februar also noch recht günstig bezogen, weil etwa ein älterer Gasliefervertrag aus 2021 noch lief, und erst im März stiegen die Preise, so erhält der Kunde die hohe Entlastung auch für die Monate zuvor, in denen er noch gar keine Belastung tragen musste. Für Wärme (§ 13 Abs. 1 EWPBG) sieht es übrigens genauso aus.

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Doch wird dann im Rahmen der Jahresabrechnung die Entlastung wieder glattgezogen und den tatsächlichen Belastungen angepasst? § 20 Abs. 1 EWPBG, der die Jahresendabrechnung regelt, ordnet dies nicht an. Offenbar bleibt es tatsächlich bei der Märzentlastung auch für die Monate Januar und Februar 2023. Der Gesetzgeber scheint hier entweder auf radikale Vereinfachung gesetzt zu haben, oder er hat das Problem schlicht übersehen (Miriam Vollmer)

 

2023-03-10T23:12:05+01:0010. März 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|