Die ausschließliche Nutzung vs. § 3 AVBFernwärmeV

§ 3 AVBFernwärneV erlaubt es Fernwärmekunden, begründungslos einmal jährlich ihre Anschlussleistung um 50% zu verringern. Sollen Erneuerbare eingesetzt werden, kann die Anschlussleistung sogar um mehr als 50% reduziert werden.

Für Fernwärmeversorger ist diese Regelung wirtschaftlich nicht immer willkommen. Denn sie investieren langfristig in Wärmeerzeugungsanlagen und können nur selten die Leistung, die sie den Kunden bereitstellen, in derselben Weise flexibel hoch- und runterfahren. Auf der anderen Seite ist es aber auch schwierig, den Kunden an einer Anschlussleistung festzuhalten, die das aktuelle Energieeffizienzniveau eines Hauses, aber auch die sich bekanntlich verändernden klimatischen Gegebenheiten, nicht mehr abbildet. Das kann bei Fernwärme durchaus passieren, weil die Verträge eine besonders lange Laufzeit haben, da sie mit einer hohen Anfangsinvestition verbunden ist, die sich verteilen muss, um die Kunden kalkulatorisch nicht zu überfordern.

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Viele Versorger versuchen das Spannungsfeld zwischen dem § 3 AVBFernwärmeV und dem Bedürfnis nach möglichst gut planbaren Anschlussleistungen durch eine vertragliche Ausgestaltung aufzulösen, die auf der einen Seite festschreibt, dass ausschließlich Fernwärme genutzt werden darf, aber auf der anderen Seite unterstreicht, dass § 3 AVBFernwärmeV insofern vorgeht, als dass die dargestellten Rechte zur Reduzierung der Anschlussleistung natürlich bestehen. Im Klartext heißt dass, dass der Kunde durchaus andere Wärmetechnologien einsetzen kann, aber eben nur in dem Maße, in dem § 3 AVBFernwärmeV dies zulässt. Doch ist dem Kunden wirklich diese vom oberflächlichen Wortlaut deutlich abweichende Regelung klar? Kann man von ihm verlangen, dass er die Pflicht zur ausschließlichen Nutzung und § 3 AVBFernwärmeV in einen zutreffenden normhierarchischen Zusammenhang bringt?

In der Praxis werden entsprechende Klauseln zunehmend hinterfragt, manche sprechen gar von “Irreführungen” und vermuten Wettbewerbswidrigkeit. Bisher haben die Gerichte noch nicht gesprochen, viel spricht gegen eine Rechtswidrigkeit der Klauseln, doch Versorger sollten ihre Verträge noch einmal auch auf diesen Punkt hin kritisch diskutieren (Miriam Vollmer).

2023-05-06T00:07:16+02:005. Mai 2023|Energiepolitik, Wärme|

Co2-Aufteilung und Gewerbeimmobilien

Seit diesem Jahr dürfen Vermieter die in den Brenn- und Treibstoffkosten enthaltenen Kosten für CO2 nicht mehr 1:1 auf Mieter überwälzen (hierzu schon hier). In Wohngebäuden gilt ein Stufenmodell. Doch auch bei Gewerbeimmobilien wird geteilt. Laut § 8 Abs. 1 CO2KostAufG sind Vereinbarungen bei Nichtwohngebäuden unwirksam, nach denen der Mieter mehr als 50% der Kohlendioxidkosten zu tragen hat. Die Parteien teilen sich also bis 2025 die CO2-Kosten unabhängig von der Gebäudeeffizienz zu gleichen Teilen. Versorgt der Mieter sich selbst mit Wärme und Warmwasser, etwa weil er einen eigenen Erdgasliefervertrag hat, so muss der Vermieter ihm 50% der CO2-Kosten erstatten. Berechnet werden die Kohlendioxidkosten in derselben Weise wie bei Wohngebäuden.

Bei besonders effizienten Gebäuden stehen Vermieter sich also schlechter, als bei Wohnraummiete. Immerhin: § 9 CO2KostAufG, der die Aufteilung auf die Hälfte (dann also auf 25%) begrenzt, wenn der Vermieter wegen öffentlich-rechtlicher Vorgaben (wie Denkmalschutz) entweder das Gebäude oder die Wärmeversorgung nicht wesentlich energetisch verbessern kann, und wenn beides nicht möglich ist, von der Aufteilung ganz suspendiert, gilt auch für Nichtwohngebäude.

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In der Praxis stellen sich bei Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelungen Fragen vor allem zum Nachweis. Nach dem Wortlaut muss der Vermieter “nachweisen”, dass Umstände bestehen, die ihn von der Aufteilung ganz oder zur Hälfte befreien. Doch wann ist dieser Nachweis zu führen? In der Heizkostenabrechnung, aus der sich die vom Standardfall abweichende Aufteilung ergibt? Oder erst, wenn der Mieter bestreitet, dass die Voraussetzungen bestehen? Urteile gibt es hierzu bisher nicht. Auch die Frage, wie lange der Vermieter den Nachweis führen und der Mieter dessen Voraussetzungen bestreiten kann, werden viel diskutiert. Ob und wie hier die Einwendungsausschlussfristen des § 556 Abs. 3 S. 3 und S. 5 BGB gelten, ergibt sich aus dem CO2KostAufG leider nicht in wünschenswerter Deutlichkeit. Hier werden wohl erst die Gerichte Klarheit schaffen (Miriam Vollmer).

2023-04-28T23:16:43+02:0028. April 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Grüne Fernwärme im neuen GEG-E

Wir hätten ja nie gedacht, dass Heizungen überhaupt das Potential haben, eines Tages die Volksseele zu erregen, aber man lernt ja nie aus. Immerhin, die Koalition ist sich jetzt wohl einig: Mit dem neuen Entwurf eines Gebäudeenergiegesetzes (GEG-E) vom 31.03.2023 können jetzt wohl alle drei Partner der Ampel leben.

Doch auch abseits der umstrittenen Frage, wann Eigentümer neue Heizungen einbauen müssen, ist das GEG-E mehr als einen Blick wert. Für Fernwärmeversorger ist § 71b GEG-E eine sicherlich zentrale Norm. Hier heißt es in Abs. 1, dass neue Netze, deren Baubeginn nach dem 31.12.2023 stattfindet, 65% Erneuerbare Wärme enthalten müssen. Erweiterungen sind ausgenommen.

Für Fernwärmenetze mit Baubeginn vorm 31.12.2023 liegt, gilt das nicht, sie dürfen diese magische Grenze erst einmal unterschreiten. Die GEG-Konformität wird dann zunächst fingiert, so dass der Kunde sich erst einmal entspannt zurücklegen kann. Allerdings muss bis 2026 ein Transformationsplan des Versorgers existieren, der die Pläne für die Dekarbonisierung bis 2044 beschreibt. Zwischenziel sind 50% Erneuerbare 2030. Der Transformationsplan ist keine neue Idee, Fernwärmeversorger kennen ihn schon aus der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), die Nachfolgeregelung von Wärmenetze 4.0.

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Wichtig ist die Neuregelung auch für Gemeinden, die ihre neuen Netze mit einer Fernwärmesatzung absichern wollen. Hier soll künftig gelten: Wenn ein Netz mit § 71b GEG-E in Einklang steht, dann ist es ein geeignetes Mittel zur Förderung des Klima- und Ressourcenschutzes. Damit knüpft die Neuregelung an § 44 GEG an. So können Gemeinden einen hohen Anschlussgrad und damit auch die wirtschaftliche Attraktivität der Versorgung sichern, wobei auch abseits solcher Satzungen klar sein dürfte: Künftig steht die Fernwärme schon aus wirtschaftlichen Gründen besser da denn je (Miriam Vollmer).

2023-04-05T01:28:43+02:005. April 2023|Energiepolitik, Wärme|