Nahwärme & Soforthilfe nach dem EWSG

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) hat den Bundestag passiert und soll den von gestiegenen Energiepreisen gebeutelten Deutschen schnell Erleichterung verschaffen (wir haben hier schon informiert). Erdgas und Fernwärme seien erfasst, hört man allerorten, und tatsächlich laufen bei Gas- und Fernwärmelieferanten die Vorbereitungen auf Hochtouren. Schließlich ist es bis zum Dezember ja nicht mehr allzu lange hin.

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Was vielfach vergessen wird: In den Anwendungsbereich fällt nicht nur die Fernwärme. Vielmehr heißt es in § 1 Abs. 3 EWSG:

“Wärmeversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind
Unternehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelie-
ferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nut-
zung zur Verfügung stellt”

Auch in § 4 EWSG ist nur von “Wärmelieferungen” die Rede. Kein Wort von der klassischen Fernwärme, also der Lieferung über ein zentrales Netz.

Damit sind auch Nahwärmeversorger erfasst. Das ist insofern logisch, als dass ja niemand einen Nachteil haben soll, nur weil er eine dezentrale Lösung gewählt hat und nicht am großen Stadtnetz hängt. Doch gerade kleinere Contractoren sollten sich nun schnell informieren, denn Kunden sollen nun zügig in zwei Wochen nach Inkrafttreten informiert werden, und die Erstattung kann in Kürze bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden, die an die Stelle des Dezemberabschlags (oder der Vorauszahlung oder Zahlung auf Rechnung) treten soll (Miriam Vollmer).

2022-11-16T01:09:53+01:0016. November 2022|Energiepolitik, Wärme|

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz kommt: Was Versorger nun tun müssen

Nun hat der Bundestag also am 10.11.2022 abgestimmt: Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) soll kommen. Wie geplant sollen Erdgaslieferanten ihren Kunden mit weniger als 1,5 Mio. kWh jährlichem Bezug einen Entlastungsbetrag gutschreiben, den nicht der Kunde, sondern der Staat bezahlen soll.

Grundlage für die Berechnung der Entlastung ist die Bezugsmenge, die dem Septemberabschlag zugrunde liegt, also in aller Regel 1/12 des Vorjahresverbrauchs. Ist dieser nicht verfügbar, gilt der prognostizierte Jahresverbrauch der Verbrauchsstelle oder – ist der Anschluss neu – der typische Jahresverbrauch. Dieser ist dem Kunden nun mit der ersten Rechnung, die den Dezember 2022 umfasst, gutzuschreiben. Doch schon vor dieser Rechnung – meistens der Jahresrechnung – soll der Kunde entlastet werden, insbesondere nach § 3 Abs. 2 EWSG durch Verzicht auf den Dezemberabschlag.

Für die Versorger besteht aber nicht erst mit der Gutschrift bzw. Entlastung Handlungsbedarf. Sie müssen noch vor Dezember, nämlich bis zum 21.11.2022, auf ihrer Homepage über die Entlastung informieren. Über die mit dieser Information verbundenen Pflichtangaben äußert sich § 2 Abs. 4 des neuen EWSG.

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In ähnlicher Weise wie Erdgaskunden sind auch Wärmekunden zu entlasten: Entweder verzichtet der Versorger auf eine Voraus- oder Abschlagszahlung. Oder er zahlt an den Kunden die in § 4 Abs. 3 EWSG genau beschriebene finanzielle Kompensation. Diese Kompensation muss der Vermieter über die Heizkostenabrechnung an den Kunden weitergeben. Ihn treffen zudem Informationspflichten gegenüber den Mietern. Hat der Vermieter wegen der gestiegenen Preise in den letzten neun Monaten die Vorauszahlungen erhöht, hat der Mieter Anspruch auf Befreiung von dieser Erhöhung für den Dezember bzw. auf 25% der Vorauszahlung, wenn eine solche erhöht wurde.

Die Versorger haben Anspruch auf eine Vorauszahlung der Entlastungen, die sie den Kunden gewähren. Die Anträge sollen bei der KfW gestellt werden, geplant ist eine Zahlung bis 1.12.2022, spätestens zwei Wochen nach Eingang der Anträge. Endabzurechnen sind diese Vorauszahlungen bis zum 31.05.2024.

Sowohl für Versorger wie auch für Vermieter besteht damit nun erheblicher Zeitdruck. Die Entlastungsmengen sind zu ermitteln, die Informationen vorzubereiten. Nicht zuletzt sind bei der KfW Anträge zu stellen (Miriam Vollmer).

2022-11-11T02:02:10+01:0011. November 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb, Wärme|

Ein erster Blick: Die Übernahme des Dezemberabschlags

Die Expertenkommission Gas und Wärme wollte einfach den Fiskus die Abschläge für Gas und Fernwärme im Dezember übernehmen lassen, und zwar auf Basis der Verbräuche, wie sie dem Abschlag im September zugrunde lagen, um Manipulationsversuchen den Boden zu entziehen. Doch so simpel, wie die Kommission sich das vorgestellt hat, wird es nun doch nicht: Der Entwurf des BMWK vom 27.10.2022 sieht für Gas ein deutlich komplizierteres zweistufiges Verfahren vor:

Es soll nun nicht einfach der Dezemberabschlag entfallen, sondern die Versorger sollen die betroffenen Letztverbraucher – SLP-Kunden und RLM-Kunden mit weniger als 1,5 Mio. kWh/a und mengenunabhängig die Wohnungswirtschaft – um jeweils eine Summe entlasten, die 1/12 der Realverbrauchssumme für den Abrechnungszeitraum, in den der Dezember 2022 fällt, multipliziert mit dem Dezemberpreis ausmacht. Mit anderen Worten: Die Jahresrechnung wird um 8,33% gekürzt. Wer viel verbraucht, wird also mehr entlastet als ein sparsamer (zB armer) Verbraucher. Das ist angesichts der drohenden Knappheit an Gas durchaus überraschend.

Die so ermittelte Summe ist jedenfalls in der nächsten Rechnung, die den Dezember 2022 umfasst, auszuweisen. Ebenfalls der Transparenz dient die Pflicht des Versorgers, dies im Netz zu publizieren.

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Da die endgültige Summe, um die der Letztverbraucher entlastet wird, im Dezember 2022 noch nicht endgültig feststeht, weil der Abrechungszeitraum ja noch andauert, er aber schon umgehend Entlastung erfahren soll, soll der Versorger im ersten Schritt auf den Abschlag im Dezember 2022 verzichten oder eine entsprechende Summe überweisen, oder der Versorger verrechnet eine Zahlung durch den Kunden mit dem nächsten Rechnungsbetrag. Die vorläufige Zahlung wird mit dem endgültigen Entlastungsanspruch verrechnet und in der Rechnung dann auch so ausgewiesen.

Die Lieferanten erhalten ihr Geld, das der Kunde nicht zahlt, vom Bund. Im Entwurf wird in eckigen Klammer auf die Bundesbank als zuständige Behörde verwiesen, dies scheint also noch nicht fest zu stehen. Vorgesehen ist ein verhältnismäßig komplexes Antragsverfahren, bei dem bis zum 31.01.2023 Anträge auf Auszahlung der Vorauszahlung gestellt werden, so dass verhältnismäßig schnell Geld fließt. Genannt ist hier als Auszahlungsdatum der 01.12.2022, also sogar noch vor dem Ende der Antragsfrist. Bis zum 31.05.2024 werden dann WP-testierte Endabrechnungen vorgelegt. Bleiben diese aus, muss der Versorger alle Vorauszahlungen zurückzahlen.

Bei Wärme sieht es etwas anders aus: Hier soll eine finanzielle Kompensation vom Versorger an den Kunden fließen, die auf dem Septemberabschlag multipliziert mit einem Faktor, der die Teuerung berücksichtigt, fußt. Anders als beim Gas beruht der Anspruch also hier nicht auf Realverbräuchen.

Vorgesehen ist, dass der Vermieter erhaltene Entlastungen für Gas wie Wärme im Rahmen der Heizkostenabrechnung an die Mieter weitergibt. Wie auch die Versorger selbst treffen ihn weitreichende Informationspflichten. Es lohnt sich also, sich gut zu informieren und vorzubereiten, sowohl als Versorger als auch als Wohnungswirtschaft (Miriam Vollmer).

2022-10-27T23:59:46+02:0027. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|