Ein erster Blick: Die Übernahme des Dezemberabschlags

Die Expertenkommission Gas und Wärme wollte einfach den Fiskus die Abschläge für Gas und Fernwärme im Dezember übernehmen lassen, und zwar auf Basis der Verbräuche, wie sie dem Abschlag im September zugrunde lagen, um Manipulationsversuchen den Boden zu entziehen. Doch so simpel, wie die Kommission sich das vorgestellt hat, wird es nun doch nicht: Der Entwurf des BMWK vom 27.10.2022 sieht für Gas ein deutlich komplizierteres zweistufiges Verfahren vor:

Es soll nun nicht einfach der Dezemberabschlag entfallen, sondern die Versorger sollen die betroffenen Letztverbraucher – SLP-Kunden und RLM-Kunden mit weniger als 1,5 Mio. kWh/a und mengenunabhängig die Wohnungswirtschaft – um jeweils eine Summe entlasten, die 1/12 der Realverbrauchssumme für den Abrechnungszeitraum, in den der Dezember 2022 fällt, multipliziert mit dem Dezemberpreis ausmacht. Mit anderen Worten: Die Jahresrechnung wird um 8,33% gekürzt. Wer viel verbraucht, wird also mehr entlastet als ein sparsamer (zB armer) Verbraucher. Das ist angesichts der drohenden Knappheit an Gas durchaus überraschend.

Die so ermittelte Summe ist jedenfalls in der nächsten Rechnung, die den Dezember 2022 umfasst, auszuweisen. Ebenfalls der Transparenz dient die Pflicht des Versorgers, dies im Netz zu publizieren.

Kostenlose Fotos zum Thema Tafel

Da die endgültige Summe, um die der Letztverbraucher entlastet wird, im Dezember 2022 noch nicht endgültig feststeht, weil der Abrechungszeitraum ja noch andauert, er aber schon umgehend Entlastung erfahren soll, soll der Versorger im ersten Schritt auf den Abschlag im Dezember 2022 verzichten oder eine entsprechende Summe überweisen, oder der Versorger verrechnet eine Zahlung durch den Kunden mit dem nächsten Rechnungsbetrag. Die vorläufige Zahlung wird mit dem endgültigen Entlastungsanspruch verrechnet und in der Rechnung dann auch so ausgewiesen.

Die Lieferanten erhalten ihr Geld, das der Kunde nicht zahlt, vom Bund. Im Entwurf wird in eckigen Klammer auf die Bundesbank als zuständige Behörde verwiesen, dies scheint also noch nicht fest zu stehen. Vorgesehen ist ein verhältnismäßig komplexes Antragsverfahren, bei dem bis zum 31.01.2023 Anträge auf Auszahlung der Vorauszahlung gestellt werden, so dass verhältnismäßig schnell Geld fließt. Genannt ist hier als Auszahlungsdatum der 01.12.2022, also sogar noch vor dem Ende der Antragsfrist. Bis zum 31.05.2024 werden dann WP-testierte Endabrechnungen vorgelegt. Bleiben diese aus, muss der Versorger alle Vorauszahlungen zurückzahlen.

Bei Wärme sieht es etwas anders aus: Hier soll eine finanzielle Kompensation vom Versorger an den Kunden fließen, die auf dem Septemberabschlag multipliziert mit einem Faktor, der die Teuerung berücksichtigt, fußt. Anders als beim Gas beruht der Anspruch also hier nicht auf Realverbräuchen.

Vorgesehen ist, dass der Vermieter erhaltene Entlastungen für Gas wie Wärme im Rahmen der Heizkostenabrechnung an die Mieter weitergibt. Wie auch die Versorger selbst treffen ihn weitreichende Informationspflichten. Es lohnt sich also, sich gut zu informieren und vorzubereiten, sowohl als Versorger als auch als Wohnungswirtschaft (Miriam Vollmer).

2022-10-27T23:59:46+02:0027. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Achtung, die AVBFernwärmeV wird (ein bisschen) abweichungsfest

Für die Versorgung mit Fernwärme gilt mit der AVBFernwärmeV ein gerade für das schnellebige Energierecht erstaunlich beständige Norm: Seit Inkrafttreten im Jahre 1980 hat sie sich im Wesentlichen so erhalten wie ursprünglich erlassen. Erst 2021 kam es zu mehr als nur kosmetischen Änderungen. Nun aber will das Bundeswirtschaftsministerium tiefer in die Verordnung eingreifen. Zu den Änderungen, die nun neu in die AVB implantiert werden sollen, gehört auch erstmals eine Differenzierung nach Kundengruppen. Bisher kennt die AVBFernwärme nämlich nur nicht erfasste Industriekunden und alle anderen, für die sie unterschiedslos gilt, wenn die sonstigen Bedingungen vorliegen. Das ist künftig anders, auch im Zusammenhang mit der wichtigen Abweichungsregelung in § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV.

Bislang ist es hier so: Man darf von den Regelungen der AVBFernwärmeV in den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn der Versorger neben dem Vertrag, mit dem abgewichen werden soll, auch einen AVBFernwärmeV-konformen Vertrag vorlegt. Künftig soll das in dieser Form nur noch bei Kunden möglich sein, die keine Verbraucher sind, also vor allem Gewerbekunden. Gegenüber Verbrauchern ist unter diesen Bedingungen die Abweichung vom AVBFernwärmeV-Standard nur noch möglich, wenn die Abweichung nicht zum Nachteil des Kunden ausschlägt, was den heute üblichen Verträgen entgegenstehen würde, die oft einen günstigeren Preis einräumen gegen Übernahme von mehr oder anderen Pflichten als in der AVBFernwärmeV vorgesehen.

Kostenlose Fotos zum Thema Rohre

Sofern diese Regelung also in dieser Form in Kraft tritt, müssen Versorger ihr Vertragsmanagement anpassen. Dies gilt auch und insbesondere für Contractingverträge, die der AVBFernwärmeV unterfallen. Zwar sind und bleiben Individualverträge weiterhin möglich, wenn Klauseln eben nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, wie § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV dies verlangt. Doch wie aus dem Kontext des rechts Allgemeiner Geschäftsbedingungen bekannt ist: Das sind seltene Fälle. (Miriam Vollmer)

 

2022-10-14T20:09:39+02:0014. Oktober 2022|Vertrieb, Wärme|

Mit heißer Nadel gestrickt: Rechtsunsicherheiten bei Umsetzung der EnSikuMaV

Über die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV
und die darin enthaltenen neue Informationspflicht für Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen hatten wir bereits berichtet. Und wie das häufig der Fall ist bei Gesetzen und Verordnungen die der Gesetzgeber mit heißer Nadel verfasst, ist uns bereits direkt die erste Unstimmigkeit aufgefallen.

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 EnSikuMaV müssen Gas- und Wärmeversorger Kunden die in Wohneinheiten versorgt werden Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit für eine vergleichbare Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des am 1. September 2022 in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, berechnet unter Zugrundelegung des Energieverbrauchs der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode übermitteln

Die Pflicht richtet sich ausdrücklich an Gas- UND Wärmelieferanten. Gaslieferanten können auf Basis eines Prognoseverbrauches relativ einfach die gewünschte Berechnung auf Basis des im Netzgebiet des Kunden geltenden Gas-Grundversorgungstarifes erstellen. Auch wenn Sie selbst nicht der örtliche Grundversorger sind, denn dieser muss die Preise der Grundversorgung auf seiner Website veröffentlicht haben.

Was aber soll hier ein Wärmelieferant tun? Eine Grundversorgung für Wärme existiert nicht. Das Instrument der Grundversorgung gibt es nur für die Strom- und Gasversorgung. Zudem wird in § 9 Abs. 2 Nr. 2 ausdrücklich eine Berechnung auf Basis des „Grundversorgungspreis Erdgas“ verlangt.

Man könnte hier argumentieren, dass Wärmelieferanten, die die gelieferte Wärme unter Verwendung des Einsatzstoffes Erdgas erzeugen, im Rahmen der geforderten (Wärme)preisberechnung eigene Gasbezugskosten zu den Preisen der Grundversorgung ansetzen müssten und daraus einen fiktiven Wärmepreis errechnen, der dann dem Kunden mitzuteilen ist.

Aber was sollen Wärmelieferanten berechnen, deren Wärmeerzeugung gar nicht auf Erdgas beruht? Eine Berechnung auf Basis eines Einsatzstoffes durchführen, der gar nicht verwendet wird? Das Ergebnis dürfte eine für den Kunden gänzlich unbrauchbare Prognoseberechnung sein.

Hier besteht aus unserer Sicht Klärungs- und Nachbesserungsbedarf.

(Christian Dümke)

2022-09-09T01:12:04+02:009. September 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|