Das 13. Türchen: Die verhinderte Schulweg-Ampel

Dass Schulkinder möglichst früh lernen sollen, sich unabhängig und sicher in ihrem Wohnumfeld zu bewegen und in der Lage sein sollen, alleine zur Schule zu kommen, wird eigentlich öffentlich kaum bestritten. Wenn faktisch dennoch viele Kinder von ihren Eltern mit dem sogenannten „Elterntaxi“ gebracht werden, wird das oft der Überfürsorglichkeit von „Helikopter-Eltern“ angelastet.

Die Realität sieht aber mitunter ganz anders aus. Die Verhältnisse im Straßenverkehr sind vielerorts einfach nicht so, dass Kinder gefahrlos zur Schule laufen können. Würden Sie etwa Ihre Kinder frühmorgens alleine über eine viel befahrene vierspurige Straße laufen lassen, wenn es dort weder einen Fußgängerüberweg noch eine Ampelanlage gibt? Eine Initiative von Eltern und Anwohnenden in Berlin-Neukölln hat da berechtigte Sorgen, die von der zuständigen Verkehrsbehörde nicht geteilt werden.

Denn nach deutschem Straßenverkehrsrecht ist für Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine besonders qualifizierte Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 StVO erforderlich. Diese Gefahrenlage wird von der Behörde im Fall der Schulweg-Ampel aus mehreren Gründen abgelehnt. Unter anderem seien zu wenig Schulkinder unterwegs, um eine Lichtzeichenanlage zu rechtfertigen. Zudem gäbe es aufgrund benachbarter Verkehrsampeln immer wieder Lücken im Verkehrsfluss, so dass ein Queren gefahrlos möglich sei. Fußgängerunfälle habe es an der betreffenden Stelle bisher noch nicht gegeben.

Zwei Lichtzeichenanlagen

Wir haben nun für die Initiative, genau genommen für mehrere Schulkinder, vertreten durch ihre Eltern sowie für ein Ehepaar mit Gehbehinderung Klage eingereicht. Denn wir halten den Antrag auf Einrichtung einer Fußgängerampel durchaus für begründet und ein gerichtliches Vorgehen trotz der relativ hohen rechtlichen Hürden in diesem Fall für sinnvoll.

Die Begründung der Behörde geht nämlich in wesentlichen Punkten von falschen Tatsachen oder Bewertungen aus:

1) stellt sie einseitig auf die Sicherheit des Verkehrs ab, nicht auch auf die Mobilitätsbedürfnisse der Kinder und von Menschen mit Behinderung, die bei der Entscheidung nach § 45 StVO im Rahmen der Ordnung des Verkehrs auch berücksichtigungsfähig sind. Insbesondere wird aus der Tatsache, dass aktuell wenig Fußverkehr an der Kreuzung herrscht, offenbar geschlossen, dass dort auch bei Herstellung einer besseren Querungsmöglichkeit kaum Bedarf bestünde;

2) wird bei der Beurteilung des Verkehrsaufkommens unterschlagen, dass wegen der häufigen Sperrung des parallel gelegenen Autobahnabschnitts die Straße oft viel dichter befahren ist, als bei den Verkehrszählungen erhoben;

3) brauchen für eine qualifizierte Gefahrenlage keine Unfälle nachgewiesen werden, es reicht vielmehr, dass die Verhältnisse vor Ort Unfälle sehr wahrscheinlich machen;

4) schließlich wird nicht berücksichtigt, dass eine Ampelschaltung möglich wäre, die sich auch an der grünen Welle orientiert und insofern kaum Einschränkungen für die große Mehrheit des Kfz-Durchgangsverkehrs bringen würde.

Zwar haben Behörden bei der Verkehrsregelung einen weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraum. Allerdings müssen sie die Tatsachengrundlage für ihre Entscheidungen sorgfältig ermitteln und dürfen keine Wertungen treffen, die nicht rechtskonform sind. Den Fall betreut unser Partner Rechtsanwalt Dr. Olaf Dilling.

2022-12-20T09:57:17+01:0020. Dezember 2022|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Parkdrucknachweis in der Bewohnerparkzone

Gerade gestern Abend hatte ein Vertreter der Städte und Gemeinden bei einer verkehrspolitischen Diskussionsveranstaltung das Thema angesprochen: Die Kommunen haben bei der Regelung des Verkehrs kaum Spielräume und ihre Bemühungen werden oft genug von Verwaltungsgerichten durchkreuzt. Daher sei es jetzt dringend nötig, die Straßenverkehrsordnung zu reformieren und Kommunen mehr Gestaltungsspielräume einzuräumen.

Heute, wie zum Beweis, kommt eine Entscheidung vom Verwaltungsgericht Köln, bei dem die Stadt eine Niederlage bei der Ausweisung einer Bewohnerparkzone erhalten hat. Das Gericht hat Pendlern im Eilverfahren Recht gegeben, die geltend machten, dass der erhebliche Parkraummangel in dem Stadtviertel, in dem die Parkzone ausgewiesen worden war, nicht ausreichend nachgewiesen worden sei. Und das ist nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO nötig.

Es würde demnach nicht reichen, an einem Tag eine Zählung des ruhenden Verkehrs vorzunehmen, sondern das müsse wiederholt geschehen, um einen Mittelwert bilden zu können. Zudem müssen erhoben werden, wie viele private Stellplätze vorhanden seien. Und es sei auch relevant, wie die Parkplatzsituation am Wochenende aussähe. Das heißt, die Bedarfsprüfung für die Ausweisung einer Bewohnerparkzone entspricht vom Aufwand schon einer kleinen Doktorarbeit. Kein Wunder dass viele Städte davor zurückschrecken. Um so wichtiger wäre es, die Straßenverkehrsordnung insofern etwas zu entbürokratisieren und auch andere Gründe aufzunehmen, die Bewohnerparkzonen und Parkraumbewirtschaftung rechtfertigen. (Olaf Dilling)

2022-11-09T23:53:49+01:009. November 2022|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Übergewinne beim Biogas: Wie gewonnen, so zerronnen!

Nachdem inzwischen nähere Details zur Strompreisbremse bekannt geworden sind, ist die Biogasbranche in Sorge. Denn aus dem Bundeswirtschaftsministerium wurde bekannt, dass Übergewinne aus der Solar- und Biogasbranche rückwirkend seit März diesen Jahres zur Finanzierung der Preisbremse herangezogen werden sollen. Nun ist ein wichtiger Vorteil der Verstromung von Biogas die relativ hohe Flexibilität, mit der auf Schwankungen von Bedarf und Angebot auf dem Strommarkt reagiert werden kann. Und gerade jetzt wäre es wichtig, die Kapazitäten der Biogasproduktion aufzustocken, um die Ausfälle beim Erdgas zu kompensieren. Entsprechende Vorschläge gab es bereits; so sollte die jährliche Maximalproduktion bezüglich Biogasanlagen ausgesetzt werden. Auch Erleichterungen beim Bau- und Genehmigungsrecht waren im Gespräch.

Biogasanlagen in agrarischer Landschaft

Allerdings hat die Flexibilität der Biogasverstromung ihren Preis: Im Gegensatz zu Wind und Solar reicht nicht die Investition in Anlagen, um dann quasi “umsonst” frei verfügbare Wind- und Sonnenenergie nutzen zu können. Vielmehr brauchen Biogasanlagen Einsatzstoffe, sprich: z.B. Mais oder Gras, die mit der Inflation und aufgrund der gestiegenen Dieselpreise ebenfalls mehr kosten.

Daher vertritt die Bioenergiebranche die Auffassung, dass die “Übergewinne” bereits für diese erhöhten Erzeugungskosten ausgegeben oder reinvestiert worden seien. Abgesehen davon, dass die Abschöpfung aktuell energiepolitisch kontraproduktiv sei, wird von den Verbänden auch geltend gemacht, dass die rückwirkende Abschöpfung verfassungswidrig sei.

Das Verbot der Rückwirkung wird aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 GG hergeleitet. Verboten ist außerhalb des Strafrechts allerdings nur die echte Rückwirkung. Das wäre beispielsweise eine Steueränderung, die sich für ein bereits abgeschlossenes Steuerjahr auswirkt. Ob die Erhebung einer Übergewinnsteuer ab März daher bereits eine verbotene Rückwirkung darstellt, ist insofern nicht sicher. Ob die Maßnahme politisch opportun ist, ist eine andere Frage. (Olaf Dilling)

2022-10-28T11:21:46+02:0028. Oktober 2022|Erneuerbare Energien, Gas, Verwaltungsrecht|