BVerwG: Keine vollendeten Tatsachen durch “erledigten” B-Plan

Die Mühlen der Verwaltung und Justiz mahlen oft so langsam, dass sich in der Zwischenzeit so mancher Streit eigentlich schon von alleine erledigt. Das wird zum Teil im Verwaltungsprozessrecht selbst berücksichtigt. Beispielsweise gibt es die sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Bei ihr geht es darum, dass sich das Vorgehen gegen einen Verwaltungsakt vor der Entscheidung des Gerichts durch Zurücknahme oder anders erledigt hat. Recht häufig ist das bei Maßnahmen im Polizei- und Ordnungsrecht der Fall, etwa bei einem Platzverweis oder einer Abrissverfügung. Um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme trotz Erledigung der Anordnung noch prüfen zu können, ist es unter Umständen möglich, die Klage von der Anfechtung der Anordnung auf die Feststellung ihrer Rechtwidrigkeit umzustellen. Dies ist wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage nur dann zulässig, wenn es dafür gute Gründe gibt, namentlich Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitationsinteresse oder die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen Amtshaftung.

Aktuell hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über einen Normenkontrollantrag eines Umweltverbandes gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu entscheiden. Auch hier hatte sich der Streitgegenstand, also der B-Plan, sozusagen “erledigt”, weil das Vorhaben, der Bau einer Therme in Lindau am Bodensee, inzwischen ganz weitgehend fertiggestellt worden war. Daher war der für den Normenkontrollantrag erstinstanzlich zuständige Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) zunächst entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Dadurch sei der Antrag nachträglich unzulässig geworden.

Für die Kläger natürlich ein schwer zu akzeptierendes Ergebnis. Daher hatten sie beim BVerwG auch Berufung eingelegt. Damit hatten sie Erfolg, denn das BVerwG verwies darauf, dass jedenfalls die Möglichkeit einer erneuten Bauleitplanung bestünde. Bei einem Erfolg des Normenkontrollantrags könne der Umweltverband auf eine Neuplanung hinwirken und die Erkenntnisse aus dem gerichtlichen Verfahren einbringen. Daher wurde die Sache an den VGH zurück verwiesen. (Olaf Dilling)

 

2023-01-25T18:22:33+01:0025. Januar 2023|Verwaltungsrecht|

Der gefährliche Hund

Weil staatliche Eingriffe in individuelle subjektive Rechte grundsätzlich nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen dürfen, ist das öffentliche Recht Stückwerk: Es kann immer wieder passieren, dass Verwaltungsmaßnahme dort, wo sie nötig erscheinen, rechtlich nicht zulässig sind. Andererseits legt die Rechtsprechung die bestehenden Gesetze nicht nur im Sinne der Freiheitsrechte aus. Sondern sie trifft eine Abwägung unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechte oder Staatsziele.
Ein an sich eher unspektakulärer Fall, an dem das deutlich wird, wurde gerade am Verwaltungsgericht (VG ) Berlin entschieden. Es geht um einen Hund, der einer in den USA als “American Bully” bekannten Rasse angehört. Das Veterinäramt Spandau hatte den Eigentümer aufgefordert, das Tier als gefährlichen Hund anzuzeigen oder ein Gutachten über seine Ungefährlichkeit einzuholen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber bei der Erstellung der Liste gefährlicher Hunderassen den American Bully bereits gekannt haben dürfte. Dass er trotzdem nicht aufgenommen würde, spräche insofern gegen die Einstufung als gefährlich.
Das Gericht sah es anders und entschied, dass es ausreicht, wenn wesentliche Rassemerkmale mit einer gelisteten Rasse übereinstimmen. Dies sei bei American Bully bezogen auf American Staffordshire Terrier der Fall. (Olaf Dilling)
2023-01-16T20:23:23+01:0016. Januar 2023|Verwaltungsrecht|

Hamburg-Ottensen: Eilverfahren gegen straßenrechtliche Entwidmung erfolglos

Wir hatten an dieser Stelle schon einmal den Unterschied zwischen Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht anhand eines erfolgreichen Eilverfahrens gegen das Projekt “Ottensen macht Platz” erläutert: Dort war eine Fußgängerzone im Rahmen eines Verkehrsversuchs eingerichtet worden. Da dies nur aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen erfolgte, galten (noch vor der entsprechenden Privilegierung von Verkehrsversuchen in der StVO) die strengen Anforderungen des § 45 StVO für Verkehrsbeschränkungen.

Allerdings war das noch nicht das Ende der Geschichte, denn trotz des Scheitern des Verkehrsversuchs vor Gericht hat der Stadtbezirksrat die Teilentwidmung der entsprechenden Straßen in Ottendorf beschlossen. Das heißt, dass die Straße, die vorher auch für den Kraftfahrzeugverkehr gewidmet war, nunmehr nur noch als Fußgängerzone dienen sollte. Auch hiergegen wurde wieder ein Eilverfahren in Form eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs angestrengt. Die Antragsteller hatten die einmonatige Einwendungsfrist versäumt, die das Hamburgische Straßen- und Wegerecht im Fall einer Entwidmung in § 7 Abs. 2 Satz 2 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) einräumt.

Dennoch hat das Verwaltungsgericht Hamburg auch in der Sache zu den – an sich präkludierten – Argumenten der Antragsteller Stellung genommen. Diese hatten zum einen vorgebracht, dass keine aus der Verkehrssicherheit resultierenden Gründe existieren würden, die Fußgängerzone einzurichten. Zum anderen hatten sie behauptet, dass durch Straßencafés und die Umwandlung von Stellplätze in Aufenthaltsflächen sich eine erhebliche Lärmbelästigung für die Anwohner ergeben würde. Das Gericht hat daraufhin klargestellt, dass für die straßenrechtliche Entwidmung der Straße auch städtebauliche Gründe sprechen könnten: Genannt werden namentlich “die Entlastung von Durchgangsverkehr, die Schaffung und Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die Stärkung der urbanen Funktion der Innenstadtlage, die Vermeidung von Lärm und Abgasen, die Schaffung von Freiflächen und die Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in der Innenstadt”.

Zu der befürchteten Lärmbelästigung nimmt das Gericht auch Stellung und bemerkt lakonisch, dass “die Annahme eines erhöhten Personenaufkommens und damit
verbundener Gespräche” nicht als unrealistisch erschienen. Da aber Verkehrslärm auf einer Dezibel-Skala mit ca. 70 Dezibel regelmäßig als lauter eingestuft würde, als normale Gespräche mit etwa 50-60 Dezibel, sei dies aber letztlich kein Grund, den Fußgängerbereich nicht einzurichten. Einmal mehr zeigt der Fall, dass das Straßenrecht bessere Möglichkeiten als das Straßenverkehrsrecht bietet, den öffentlichen Raum unter einer Vielzahl öffentlicher Gesichtspunkte zu gestalten. (Olaf Dilling)

2023-01-06T09:50:52+01:006. Januar 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|