Betrug mit Klima­schutz­pro­jekten in der Ölbranche

Kennen Sie noch die Geschichte mit den Potem­ki­schen Dörfern? Fürst Potjomkin habe Aufbau­erfolge als Gouverneur zum Besuch der Zarin durch bemalte Kulissen vorge­täuscht, um vor ihr besser dazustehen. Im Juni 2024 wurde bekannt, dass es in China wohl großan­gelegt gefälschte Projekte zur CO2-Minderung, sogenannte Upstream-Emissions-Reduk­tions-Projekte (UER) gibt. Die Auswertung von Satel­li­ten­bildern brachte wohl den Stein ins Rollen. Doch geht es hierbei nicht um den guten Eindruck, wie bei Fürst Potjomkin, sondern um Milli­arden und die Glaub­wür­digkeit eines wichtigen Instru­ments des Klima­schutzes. Das Umwelt­bun­desamt (UBA), das diese Projekte zerti­fi­ziert hat, zieht nun die Notbremse, wie heute in einer Presse­mit­teilung verkündet wurde. Fehler­hafte Zerti­fikate in Höhe von rund 215.000 Tonnen CO2 gelangen nicht in den Markt.

Mit Upstream-Emissions-Reduk­tions-Projekten haben Ölkon­zerne laut einem Bericht des BMUV seit 2018 die Möglichkeit, die gesetz­lichen Klima­schutz­ziele im Verkehrs­sektor zu erreichen. Die meisten dieser Projekte zielen darauf, den CO2-Ausstoß bei der Ölför­derung zu reduzieren, indem dabei anfal­lende Begleitgase nicht mehr abgefa­ckelt, sondern durch Umbau der Anlage ander­weitig genutzt werden. Für die so einge­sparten Emissionen erhalten die Unter­nehmen UER-Zerti­fikate, die sie einsetzen können, um die THG-Quote zu erfüllen.

Bei acht UER-Projekten in China, bei denen bis zum 31. August 2024 über die Freischaltung entschieden werden musste, werden wir aufgrund von uns ermit­telter Unregel­mä­ßig­keiten die beantragten Freischal­tungen nicht durch­führen. Es werden aus diesen Projekten also keine neuen UER-Zerti­fikate in den Markt gelangen. Das ist eine gute Nachricht“, sagte UBA-Präsident Dirk Messner.

Bei sieben der acht Projekte – die von großen, inter­na­tio­nalen Unter­nehmen durch­ge­führt werden – wurden die Anträge auf Freischaltung von UER-Zerti­fi­katen für 2023 zurück­ge­zogen. Insgesamt hat das UBA auf diese Weise verhindert, dass unberech­tigte UER-Zerti­fikate im Umfang von 159.574 Tonnen CO2-Äquiva­lente in den Markt gelangt sind. Bei einem weiteren Projekt in China hat das UBA die Ausstellung von UER-Zerti­fi­katen untersagt, weil das Projekt, wie umfas­sende Satel­li­tenbild- und vertiefte technische Analysen durch UBA-Experten ergaben, vorzeitig begonnen wurde. Ein solcher vorzei­tiger Beginn ist nach der Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissi­ons­min­de­rungen auf die Treib­haus­gas­quote (UERV) nicht zulässig. Hier hat das UBA durch die Versagung der Freischaltung verhindert, dass allein aus diesem Projekt unberech­tigte UER-Zerti­fikate im Umfang von 55.225 Tonnen CO2-Äquiva­lenten in den Markt gelangten.

In weiterem 21 Projekten wurden die Projekt­träger um Autori­sierung von Kontroll­be­suchen vor Ort gebeten, doch diese vielfach verweigert. Diese Verwei­gerung der Vor-Ort-Kontrollen deutet das UBA als sehr starkes Indiz, dass die Projekt­träger nicht bereit sind, ihre Verpflich­tungen unter der UERV zu erfüllen.

Neben den acht nun nicht freige­schal­teten Projekten wird das UBA weitere kritische UER-Projekte weltweit überprüfen, bis alle Vorwürfe ausge­räumt sind. Parallel ermittelt – laut Presse­mit­teilung – die Staats­an­walt­schaft Berlin gegen 17 Personen wegen des Verdachts des gemein­schaft­lichen gewerbs­mä­ßigen Betruges. Bei den Beschul­digten handelt es sich um die Geschäfts­führer bzw. Mitar­bei­tende von Prüfstellen, die an der Verifi­zierung UER-Projekten beteiligt gewesen sein sollen. Gegen die Beschul­digten bestehe der Anfangs­ver­dacht, die zustän­digen Mitar­bei­tenden des UBA hinsichtlich der Existenz und/oder jeden­falls der Antrags­be­rech­tigung verschie­dener Klima­schutz­pro­jekte getäuscht zu haben, weshalb zwischen­zeitig gewährte Sicher­heiten der Projekt­träger nicht zugunsten der Staats­kasse verein­nahmt werden konnten. (Dirk Buchsteiner)

2024-09-06T14:53:21+02:006. September 2024|Emissionshandel, Klimaschutz, Umwelt|

Über Fische im Straf­prozess oder: Die Haftung lauert überall

Im Umwelt­recht sind Ordnungs­wid­rig­keiten schneller verwirk­licht als man denkt. Die Nicht­be­achtung von bußgeld­be­währten Vorschriften reicht aus. Umwelt­straf­taten sind dem gegenüber besonders schwer­wie­gende Zuwider­hand­lungen gegen das Umwelt­recht. Sind Umwelt­straf­taten verwirk­licht, werden diese mit Geld- oder Freiheits­strafen geahndet. Dadurch bringt der Gesetz­geber zum Ausdruck, dass die Gesell­schaft diese schweren Verstöße gegen das Umwelt­recht besonders missbilligt. Umwelt­recht­liche Straf­tat­be­stände finden sich in den §§ 324 ff. im 29. Abschnitt des Straf­ge­setz­buches (StGB) unter dem Titel „Straf­taten gegen die Umwelt“ und in einigen Umwelt­ge­setzen (z. B. §§ 27 ff Chemi­ka­li­en­gesetz, §§ 71, 71a Bundes­na­tur­schutz­gesetz. Gleich­zeitig hat der Gesetz­geber mit diesen Regelungen europäische Vorgaben zur wirksamen Umwelt­pflege (EU-Richt­linie Umwelt­straf­recht, 2008/99/EG) umgesetzt.

Das StGB kennt bisher 9 besondere Straf­tat­be­stände, die wir aus der Richt­linie 2008/99/EG übernommen haben. Durch die am 20.05.2024 in Kraft getretene Richt­linie (EU) 2024/1203 ist diese ersetzt worden. Die neue Richt­linie fordert den natio­nalen Gesetz­geber bis 2026 zur Erwei­terung der Liste von Umwelt­straf­taten auf. Zukünftig werden nun zwanzig Handlungen gegenüber der Umwelt strafbar. Die Mitglied­staaten sollen zum Beispiel sicher­stellen, dass eine rechts­widrige Abfall­be­wirt­schaftung eine Straftat darstellt, wenn eine derartige Handlung gefähr­liche Abfälle in nicht unerheb­licher Menge oder andere Abfälle betrifft und solche anderen Abfälle erheb­liche Schäden für die Umwelt oder die mensch­liche Gesundheit verur­sachen oder dazu geeignet sind, dies zu verur­sachen. Spannend wird es sein, die unbestimmten Begriffe wie „nicht unerheb­liche Menge“ näher zu bestimmen.

Zu erwarten ist, dass § 330 StGB – der besonders schwere Fall einer Umwelt­straftat –, um weitere Quali­fi­ka­tionen erweitert wird. Führen Straf­taten (vielfach wird in diesem Kontext von „Ökozid“ gesprochen) zur Zerstörung oder zu einer großflä­chigen und erheb­lichen Schädigung, die entweder irrever­sibel oder dauerhaft ist, eines Ökosystems von beträcht­licher Größe oder ökolo­gi­schem Wert oder eines Lebens­raums innerhalb eines Schutz­ge­biets oder zu einer großflä­chigen und erheb­lichen Schädigung, die entweder irrever­sibel oder dauerhaft ist, der Luft‑, Boden- oder Wasser­qua­lität, so sollten Straf­taten, die solche katastro­phale Folgen herbei­führen nach der Richt­linie „quali­fi­zierte Straf­taten“ darstellen.

Insgesamt folgen aus der Richt­linie schärfere Straf­rahmen und Sanktionen, insbe­sondere werden in Zukunft auch Unter­nehmen straf­rechtlich sanktio­niert. Dies geht weit über den Verfall von aus der Tat gezogenen Früchten hinaus, was auch bisher schon möglich ist.

Die Betei­ligung der Öffent­lichkeit als Dritte sollte auch mit Spannung erwartet werden. „The fish cannot go to court“ (und brauchen daher Unter­stützung) heißt es dann nicht nur im verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren (siehe hier), sondern zukünftig auch vor den Straf­ge­richten. So sollen Mitglieder der betrof­fenen Öffent­lichkeit im Namen der Umwelt als öffent­liches Gut handeln können. Wie diese neuen Verfah­rens­rechte für die Mitglieder der betrof­fenen Öffent­lichkeit aussehen sollen, bleibt abzuwarten. (Dirk Buchsteiner)

2024-09-05T20:12:31+02:005. September 2024|Abfallrecht, Umwelt, Umweltstrafrecht|

OVG Nds: Ein Freiluft­fes­tival ist keine bauliche Anlage

Es klingt erst einmal banal: Die Ausrichtung eines Freiluft­fes­tivals auf einer Grünfläche ohne ortsfeste Aufbauten setzt keine baulichen Anlage voraus, die einer Geneh­migung bedürfte. Es geht um das bereits seit mehreren Jahren in Oyten an der Wümme südlich von Fischerhude statt­fin­dende MOYN-Festival. Wie bei anderen, ähnlichen Festivals stehen Flächen zum Zelten zur Verfügung und es gibt vor Ort ein umfang­reiches gastro­no­mi­sches Angebot. Alle dafür nötigen Anlagen werden vor dem Festival auf und danach wieder abgebaut. Bis im letzten Jahr hatte das Festival immer auf Grundlage einer auf § 11 NPOG gestützten Ordnungs­ver­fügung stattgefunden.

In diesem Jahr wurden für Ende August über 6.000 Menschen erwartet, etwa 2.000 mehr als im Jahr zuvor. Zudem sollte das Festi­val­ge­lände das ca 16 ha umfasst und zum Teil im Landschafts­schutz­gebiet liegt, auf weitere landwirt­schaft­lichen Nutzflächen ausge­weitet werden. Die zuständige Behörde erließ wenige Wochen vor dem Festival aufgrund dieser Änderungen eine bauauf­sicht­liche Verfügung. Sie unter­sagte darin die Weite­rungen des Festivals bezüglich Perso­nenzahl und Fläche. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die Westerwei­terung als bauliche Anlage einge­stuft wird. Dies beruht auf der Fiktion einer bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2–4 NBauO, die bei beispiels­weise bei Ausstel­lungs- oder Camping­plätzen angenommen wird. 

Die Veran­stalter hatten im Eilver­fahren die Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung ihres Wider­spruchs gegen die Verfügung beantragt. Das in erster Instanz zuständige Verwal­tungs­ge­richt Stade hatte dies zunächst abgelehnt. Auf die Beschwerde beim nieder­säch­si­schen Oberver­wal­tungs­ge­richt in Lüneburg haben die Antrags­steller daraufhin recht bekommen. Denn aus Sicht des OVG setzt eine (fingierte) bauliche Anlage i.S. der Nieder­säch­si­schen Bauordnung, etwa ein Ausstel­lungs- oder Camping­platze, voraus, dass die Nutzung so häufig oder andauernd statt­findet, dass sie prägend für die Grund­stücks­si­tuation ist. Dafür reicht es nicht aus, die Fläche nur für eine Veran­staltung von wenigen Tage im Jahr zu nutzen. (Olaf Dilling)

2024-09-04T18:39:57+02:004. September 2024|Rechtsprechung, Umwelt, Verwaltungsrecht|