Durch­bruch gegen Fahrverbote?

Die Presse jubelt: Die europäische Kommission hätte die geplante Änderung des Bundes-Immis­si­ons­schutz­ge­setzes (BImSchG) abgesegnet, nach der künftig Fahrverbote bei einer Grenz­wert­über­schreitung von maximal 10 µg/m3 Luft bei Stick­stoff­dioxid als unver­hält­nis­mäßig (und damit unzulässig) gelten sollten. Über 20 Städten bliebe das leidige Diesel­fahr­verbot so erspart. 

Aber stimmt das wirklich? Schauen wir etwas genauer hin:

Klar ist: Der Grenzwert von 40 µg/m3 wird nicht verändert. Die Richt­linie 2008/50/EG über Luftqua­lität bleibt, wie sie ist. Schließlich kann die Bundes­re­publik dieses europäische Regelwerk ja auch mangels Zustän­digkeit gar nicht ändern. Das könnten nur die europäi­schen Organe. Damit muss die Bundes­re­publik es ohne Wenn und Aber nach wie vor irgendwie bewerk­stel­ligen, dass auch in Ballungs­räumen die Atemluft den gemein­schafts­recht­lichen Vorgaben entspricht.

Bei der Auswahl der Instru­mente ist die Bundes­re­publik – wie es für Richt­linien charak­te­ris­tisch ist – verhält­nis­mäßig frei. Es zählt die Zieler­rei­chung. Exakt das hat die Kommission nun noch einmal unter­strichen. Ob ein Bundesland es nun durch Verbes­se­rungen im ÖPNV einer Stadt, durch einen Anschluss-und Benut­zungs­zwang seiner Gemeinden für eine emissi­onsarme und innen­stadt­ferne Fernwär­me­er­zeugung, durch verbes­serte und verkehrs­ver­min­dernd Radwege oder eben durch ein Fahrverbot schafft, ihren Bürgern die Luftqua­lität zu garan­tieren, die ihnen zusteht, kann es sich in gewissen Grenzen aussuchen. Diese „gewisse Grenzen“ resul­tieren insbe­sondere aus dem Gebot der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Dieses gilt für alle Akte staat­licher Gewalt, auch für einen Luftrein­hal­teplan. Es besagt, dass staat­liche Maßnahmen nur dann zulässig sind, wenn sie erstens geeignet sind, dass angestrebte Ziel zu fördern. Sie müssen zweitens aber auch das mildeste Mittel darstellen, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Und selbst, wenn das der Fall ist, müssen sie auch ein angemes­senes Verhältnis von Mittel und Zweck verkörpern. 

Es liegt auf der Hand, dass ein Fahrverbot eine relativ harte und belas­tende Maßnahme darstellt, viel belas­tender als mehr Busse oder einen kosten­losen P+R‑Verkehr. Damit ist ein Fahrverbot ohnehin immer nur dann zulässig, wenn denn gar kein weniger belas­tendes Instrument wirkt. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) am 27. Februar 2018 (BVerwG 7C 26.16) ausdrücklich festge­stellt. Hiernach ist ein Fahrverbot nur zulässig wenn es die „einzig geeignete“ Maßnahme zur schnellst­mög­lichen Einhaltung der Stick­stoff­dioxid-Grenz­werte darstellt (so schon der Leitsatz 1). 

Offenbar stellen nun aber zumindest Teile der Presse sich vor, dass in Zukunft auch dann, wenn der Luftzu­stand die verdammten 40 µg/m3 einfach nicht unter­schreiten will, egal, was die Stadt alles anstellt, trotzdem kein Fahrverbot verhängt wird. Sondern die Grenz­wert­über­schreitung einfach hinzu­nehmen ist. Stimmt das aber wirklich? Wir meinen: Nein. Am Grenzwert ändert sich doch nichts. Damit könnten betroffene Bürger, aber auch Umwelt­ver­bände wie die Deutsche Umwelt­hilfe weiter vor Gericht auf seine Einhaltung pochen, egal wie. Denn eine Duldungs­pflicht gibt es nicht. Oder die europäische Kommission kann ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren betreiben, in dem hohe Strafen fällig werden können. 

Was bringt also die Geset­zes­än­derung? Eigentlich nichts. Das Fahrverbote nur als Ultima Ratio zulässig sind, wissen wir seit der Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts im letzten Februar. Es dürfte sich also um reine Kosmetik handeln. Vielleicht hofft der Gesetz­geber, dass der eine oder andere Kläger sich abgeschreckt fühlt. Oder Verwal­tungs­richter sich ins Bockshorn jagen lassen. Ist das realis­tisch? Wir meinen: Nein.

Wir glauben deswegen: die Presse hat sich zu früh gefreut. Im Ergebnis ändert sich nichts.

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2019-02-15T14:13:33+01:0014. Februar 2019|Umwelt, Verkehr|

Frischer Wind für das Helgo­länder Papier?

Es nützt ja nichts, für erneu­erbare Energien auf dem Papier immer neue Ausbau­ziele zu projek­tieren, wenn es dafür in der Fläche keine brauch­baren Standorte mehr gibt. Bei Planungen von Windkraft­an­lagen stellt sich zwangs­läufig die Frage nach dem Natur­schutz. Grade ein in der Nähe befind­liches Brutvor­kommen, wichtige Rastplätze oder Haupt­zug­routen von Großvögeln können sich dann vor Ort als unüber­wind­liche Hinder­nisse erweisen. Die Einschrän­kungen für Planungen ergeben sich außerhalb von Schutz­ge­bieten vor allem aus dem arten­schutz­recht­lichen Tötungs­verbot in § 44 Bundes­na­tur­schutz­gesetz. Diese Norm wird zwar, wie wir bereits an andere Stelle ausge­führt haben, nicht bloß auf vorsätz­liche Tötungen angewandt, sondern auch auf Handlungen, als deren Folge Tiere eher als „Kolla­te­ral­schaden“ umkommen. Aller­dings gibt das Gesetz kaum Auskunft über die dabei anwend­baren Kriterien und auch wissen­schaftlich ist vieles ungeklärt.

Daher richtet sich in Deutschland die Praxis vor allem nach dem sogenannten „Helgo­länder Papier“, genauer gesagt, den Abstands­re­ge­lungen der Länder­ar­beits­ge­mein­schaft der Vogel­schutz­warten. Darin werden detail­liert Abstände für unter­schied­liche Vogel­arten empfohlen. Das Papier wurde zuletzt 2015 überar­beitet, wobei beispiels­weise der Abstand zur Brutstätte zum Schutz von Rotmi­lanen von 1000 auf 1500 Metern herauf­ge­setzt wurde. Zusätzlich soll innerhalb eines Radius von 4000 Metern um das Nest geprüft werden, ob Orte zur Nahrungs­auf­nahme oder ähnlichem häufig angeflogen werden, so dass entspre­chend Flugschneisen freige­halten werden müssen. Tatsächlich handelt es sich bei Rotmi­lanen um eine weltweit gefährdete Art, mit einem Vorkommen von 50% des weltweiten Bestandes in Deutschland. Da Rotmilane gerne in halbof­fenen Landschaften in Thermiken oder Aufwinden kreisen, ohne Rotor­blättern gezielt auszu­weichen, kommt es besonders häufig zu Totfunden unter Windkraftanlagen.

Mögli­cher­weise kann die Technik „smarter“ Windener­gie­an­lagen helfen, die Konflikte zwischen Natur­schutz und Windenergie zu entschärfen. Aktuell soll in Sachsen-Anhalt, wo besonders viele Milane brüten, eine Art Vogel­radar vorge­stellt werden, der in der Schweiz entwi­ckelt wurde. Innerhalb von 30 Sekunden soll er die Windkraft­anlage abschalten, sobald sich ein Vogel der Anlage innerhalb einer Zone von 500 Metern nähert. Dabei soll das Programm erkennen, um welche Vogelart es sich handelt. Falls das Umwelt­mi­nis­terium in Magdeburg sich von dem Vogel­radar überzeugen lässt, wird sich rechtlich die Frage stellen, ob deshalb Abwei­chungen von den Abstands­re­ge­lungen möglich sind. Grund­sätzlich handelt es sich bei dem Helgo­länder Papier, aber auch bei entspre­chenden Leitlinien der Länder, wie sie etwa in Sachsen-Anhalt erlassen wurden, streng genommen um keine rechtlich zwingenden Anfor­de­rungen. Vielmehr sind es typischer­weise normin­ter­pre­tie­rende Verwal­tungs­vor­schriften ohne direkte Bindungs­wirkung. In der Praxis werden sie dennoch in der Regel die Entschei­dungen der Planungs- und Geneh­mi­gungs­be­hörden bestimmen. Aller­dings dürften mit entspre­chend erhöhtem Begrün­dungs­aufwand im Einzelfall Ausnahmen möglich sein.

2019-02-06T10:34:39+01:006. Februar 2019|Allgemein, Umwelt|

Arznei­mittel im Grundwasser

Erst neulich hatten wir über Mikro­plastik in Gewässern berichtet. Ein ähnliches Problem ergibt sich in Zusam­menhang mit Arznei­mitteln und deren Wirkstoffen. Medika­mente wie zum Beispiel der Stimmungs­auf­heller Carbam­azepin, das Schmerz­mittel Diclo­fenac oder das Kontrast­mittel Iopamidol sind nicht nur im Zulauf von Kläran­lagen, sondern auch im Grund- und Trink­wasser zu finden. Bislang ist in Mengen, die für Menschen keinen Grund zur Bersorgnis geben, aber für die Umwelt ein Problem darstellen. Daher setzen inzwi­schen einige Klärwerke auf eine vierte Reini­gungs­stufe, etwa in einem Klärwerk in Ulm an der Donau. Dabei wird das vorge­r­ei­nigte Abwasser mit pulve­ri­sierter Aktiv­kohle vermischt, wodurch Arznei­mit­tel­rück­stände, aber auch andere Mikro­ver­un­rei­ni­gungen absor­biert und durch Sedimen­tation dem Wasser entzogen werden können. Mit weiteren Reini­gungs­mitteln können noch weitere Verun­rei­ni­gungen entzogen werden. Schließlich ist auch noch eine Filter­anlage erfor­derlich, um die nun gebun­denen Schad­stoffe mitsamt der Träger­sub­stanzen dem Wasser weitgehend rückstandsfrei zu entziehen.

Aller­dings bringt diese vierte Reini­gung­stufe ganz erheb­liche Kosten mit sich. Nach Schätzung des Bundes­ver­bands der Energie- und Wasser­wirt­schaft (BDEW) sind es etwa 15 Euro pro Person und Jahr. Wer soll das bezahlen?

Bislang muss dies von den kommu­nalen Zweck­ver­bänden, die in der Regel die Kläran­lagen betreiben, selbst bezahlt werden. Aller­dings werden die Kosten über Abwas­ser­ge­bühren auf die Verbraucher umgewälzt. Im Umwelt­recht spricht man auch vom Gemein­last­prinzip. Aller­dings führt dies kaum zu Anreizen, Mikro­ver­un­rei­ni­gungen zu reduzieren. Denn viele Handlungs­mög­lich­keiten zur Reduzierung des Eintrags liegen bei der Pharma­in­dustrie. Durch entspre­chende Produkt­in­no­va­tionen lassen sich Einträge nämlich unter Umständen vermeiden. Um dies zu forcieren, gibt es auch Vorschläge, gemäß dem Verur­sa­cher­prinzip eine Arznei­mit­tel­abgabe zur Finan­zierung der vierten Reini­gungs­stufe einzu­führen. So etwa in einem Gutachten des Umwelt­bun­des­amtes. Dass dieser Vorschlag bei der Arznei­mit­tel­in­dustrie auf wenig Gegen­liebe stößt, lässt sich denken.

2019-01-31T12:22:30+01:0031. Januar 2019|Umwelt, Wasser|