Netzengpass in Oranienburg: Der Anspruch auf Netzanschluss

Wir berichteten hier neulich über die aktuelle besondere Netzsituation in der Stadt Oranienburg, bei der wegen einem Netzengpass derzeit keinen neuen Stromnetzanschlüsse mehr erstellt werden (können) bis ein benötigtes Umspannwer fertig ist. Aber wie sieht es rechtlich aus?

Hausbesitzer und sonstige Anschlussnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, an das Stromnetz angeschlossen zu werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dieser Anspruch auf Netzanschluss ist ein wichtiger Bestandteil der Energieversorgung und trägt dazu bei, sicherzustellen, dass alle Bürger Zugang zu elektrischer Energie haben, was heutzutage von entscheidender Bedeutung ist.

Gemäß den geltenden Vorschriften und Gesetzen haben Hausbesitzer das Recht, eine Verbindung zum Stromnetz zu beantragen und von ihrem Stromverteilnetzbetreiber einen Anschluss zu erhalten. Diese Regelung gilt in den meisten Ländern und wird als Grundprinzip des Energierechts betrachtet. Der Stromverteilnetzbetreiber ist verpflichtet, diesen Anschluss bereitzustellen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

Es gibt jedoch zwei wesentliche Ausnahmen von diesem Grundsatz:

  1. Der Netzanschluss ist dem Netzbetreiber wirtschaftlich nicht zumutbar: In manchen Fällen kann es für den Netzbetreiber finanziell unrentabel sein, einen Anschluss bereitzustellen, insbesondere wenn die Kosten für die Errichtung oder Erweiterung des Stromnetzes unverhältnismäßig hoch sind im Vergleich zum erwarteten Nutzen. In solchen Fällen kann der Netzbetreiber den Antrag auf Netzanschluss ablehnen.
  2. Der Netzanschluss ist technisch unmöglich: Es gibt Situationen, in denen es aus technischen Gründen nicht möglich ist, einen Anschluss zum Stromnetz herzustellen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das betreffende Gebiet zu abgelegen ist oder wenn die Infrastruktur des Stromnetzes nicht ausreicht, um zusätzliche Anschlüsse zu ermöglichen.

In beiden Fällen muss der Stromverteilnetzbetreiber jedoch nachweisen, dass die Ablehnung des Netzanschlusses gerechtfertigt ist und dass alle anderen möglichen Optionen geprüft wurden. Zudem haben Hausbesitzer in der Regel das Recht, gegen die Entscheidung des Netzbetreibers Einspruch einzulegen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten, um ihren Anspruch auf Netzanschluss durchzusetzen.

Im Fall Oranienburg dürfte – zumindest auf Basis der bekannten Presseberichte – der Fall der Unmöglichkeit vorliegen. Zwar kann weiterhin physisch ein Netzanschluss hergestellt werden, aber die Nutzung würde die netzstabilität und Versorgungssicherheit gefährden. Dies berechtigt aber selbstverständlich nicht zur dauerhaften Verweigerung des Netzanschlusses, da gleichzeitig eine Pflicht des Netzbetreibers zum Netzausbau besteht um nach Fertigstellung den Grund der Unmöglichkeit zu beseitigen.

(Christian Dümke)

2024-05-16T23:22:57+02:0016. Mai 2024|Grundkurs Energie, Netzbetrieb, Strom|

Solarpaket I – 2. Anhörung beendet

Am vergangenen Montag, den 22.04. hat sich der Bundestagsausschuss für Klimaschutz und Energie in einer zweiten öffentlichen Anhörung mit dem „Solarpaket I“ befasst. Geschnürt hat dieses Paket die Bundesregierung und Gegenstand ist ein Gesetzentwurf zur Änderung des EEG und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung von PV als weiterer Baustein der Transformation, damit Deutschland bis 2045 klimaneutral wird. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der Stromsektor bereits bis 2035 weitgehend ohne die Emission von Treibhausgasen auskommen. Hierfür bestehen ambitionierte Ausbauziele für erneuerbare Energien. 2022 waren in Deutschland insgesamt knapp 150 Gigawatt (GW) Kapazität zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien installiert. Die Photovoltaik hatte dabei einen Anteil von rund 45 Prozent. Um die im EEG 2023 gesetzten Ziele zur Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen bis 2040 zu erreichen, wurde 2023 ein Zubau von Leistung in Höhe von 9 GW angestrebt. Dieses Jahr sollen es 13 GW sein und nächstes Jahr schon 18 GW. Im Jahr 2026 soll der jährliche Leistungszubau auf 22 GW gesteigert und für die Folgejahre auf diesem hohen Niveau stabilisiert werden. Der Ausbau umfasst zur einen Hälfte Dachanlagen und zur anderen Freiflächenanlagen. Die Regelungen des Solarpakets I zielen daher insbesondere darauf ab, den Ausbau der Photovoltaik zu erleichtern und zu beschleunigen. Beantragungs- und Genehmigungsverfahren sollen kürzer werden. In der Anhörung gab es durchaus viel Zustimmung von Sachverständigenseite, allerdings werden mit der jüngst angepassten Version des Gesetzesentwurfs nicht alle Wünsche erfüllt. Das betrifft insbesondere den sog. Resilienzbonus. Hierdurch sollte die Nutzung von Photovoltaik-Komponenten aus europäischer Produktion gefördert werden. Daraus wird nun erstmal nichts. Auch was Beschleunigungen von Verfahren anbelangt sollte man weiterhin allenfalls vorsichtig optimistisch bleiben. Jeder, der sich mit Genehmigungen bei Freiflächenanlagen befasst, weiß, dass selbst wenn das Thema Bebauungsplan durch ist, noch einiges an (zu bewältigendem) Ungemach aus Anforderungen drohen kann. Sofern jedoch noch nicht einmal ein Bebauungsplan beschlossen wurde, um die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit der Anlage herzustellen, sind auch hier Zielkonflikte und auch die Bürokratie Hemmschuhe beim Ausbau. Und noch sind wir auch noch nicht ganz mit dem Paket durch… (Dirk Buchsteiner)

2024-04-26T13:47:16+02:0026. April 2024|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Webinar “Klima Kompakt”

Deutschland will bis 2045 klimaneutral werden – der Wirtschaftsstandort Hamburg sogar schon bis zum Jahr 2040. Die Handelskammer Hamburg organisiert in Kooperation mit der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven eine gesonderte Webinarreihe „Klima kompakt“.

Erfahren Sie in der Online-Auftaktveranstaltung am 18. April 2024, 9.00 – 10.00 Uhr, welche rechtlichen Regelungen schon jetzt für KMU zu beachten sind und welche Unterstützungsangebote Sie kennen sollten. Dirk Buchsteiner wird einen Überblick über relevante EU- und Bundesgesetzgebung geben und steht den Teilnehmern für Fragen zur Verfügung. 

Die Veranstaltungsreihe Klima kompakt richtet sich an mittelständische Unternehmer, die ihr Unternehmen zukunftsorientiert und klimafreundlich transformieren möchten.

In den kompakten Onlineveranstaltungen (April bis Dezember 2024) werden relevante rechtliche Rahmenbedingungen vorgestellt und Handlungsimpulse gegeben. Ein wesentlicher Bestandteil ist die Möglichkeit zum direkten Austausch mit den jeweiligen Experten. Die Veranstaltungsinhalte bauen aufeinander auf und begleiten die Teilnehmenden auf dem Weg in die Klimaneutralität.

Eine Teilnahme an Einzelterminen ist ebenfalls möglich. Die Teilnahme ist kostenlos.