Geplanter Verkauf von TenneT geplatzt

Wir hatten hier bereits vor kurzem über die Plände der deutschen Bundesregierung berichtet, den Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH zu kaufen, der dem niederländischen Staat gehört.

Daraus wird jedoch nun offenbar nichts.

Die Bundesregierung hat den geplanten Kauf von Tennet, dem niederländischen Stromnetzbetreiber, nach 2 Jahren Verhandlungen nun abgesagt. Die Haushaltskassenlage gibt den erforderlichen Kaufpreis nicht her. Finanzminister Christian Lindner legte ein Veto ein. Das wirkt sich wiederum negativ auf den niederländischen Haushalt aus, der den erwarteten Kaufpreis von 1,6 Milliarden Euro bereits eingeplant hatte.

Für die deutsche Energiewende könnte sich das negativ auswirken, da das Netz von TenneT (Suedlink) besonders wichtig ist, um EE-Strom aus dem Norden Deutschlands in den Süden zu transportieren und der bisherige Eigentümer aus deutscher Sicht nicht bereit ist, ausreichend in den Netzausbau zu investieren.

(Christian Dümke)

2024-06-21T16:42:01+02:0021. Juni 2024|Allgemein, Energiepolitik, Netzbetrieb, Strom|

Erleichterte Anforderungen an die “Gebäudestromlieferung” nach § 42b EnWG

Wie wir hier schon kurz berichtet hatten, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Solarpaketes 1 einige Erleichterungen und Neuerungen rund um das Modell Mieterstrom vorgenommen. Eine Neuerung ist hierbei der sog. “Gebäudestromnutzungsvertrag” der jetzt in § 42b EnWG geregelt ist. Das Konzept des Gebäudestromnutzungsvertrages bietet einige Erleichterungen und Ausnahmen von rechtlichen Anforderungen, die sonst für Stromlieferverträge gelten:

Keine Vollversorgungspflicht

Bei der Gebäudestromlieferung besteht keine Pflicht den versorgten Letztversorgern eine Vollversorgung anzubieten. Der Letztverbraucher benötigt in dieser Situation noch einen zweiten (konventionellen) Stromlieferanten, der ihn klassisch aus dem Netz beliefert, wenn der Ertrag der Gebäudesolaranlage nicht ausreicht, seinen Bedarf zu decken.

 

Einfachere Vertragsgestaltung und Rechnungsgestaltung

Der Gebäudestromlieferant unterliegt bei der Gestaltung des Liefervertrages und dem Pflichtinhalt der Abrechnungen nicht den Anforderungen der §§ 40, 41 Abs. 1 – 4 EnWG, was die Vertragsgestaltung und Abrechnung erleichtert. Auch genügt es, wenn dem Letztverbraucher nur eine jährliche Abrechnung seines Stromverbrauches angeboten wird.

Keine Pflicht zur Stromkennzeichnung

Die nach § 42 Abs. 1 EnWG vorgeschriebene Pflicht zur Stromkennzeichnung besteht im Rahmen der Gebäudestromlieferung nicht. Auch dies stellt eine erhebliche Erleichterung für den Lieferanten dar.

(Christian Dümke)

 

2024-06-05T22:46:32+02:005. Juni 2024|Erneuerbare Energien, Strom, Vertrieb|

EU beschließt Reform des Strommarktes

Die Europäische Union hat eine wichtige Reform des Strommarktes beschlossen, die viele positive Veränderungen für Verbraucher bringen soll.

Hier sind die wesentlichen Punkte:

Stabilere und günstigere Strompreise

Die Reform führt sogenannte zweiseitige Differenzverträge (Contracts for Difference, CfDs) ein. Diese Verträge garantieren den Betreibern von erneuerbaren Energieanlagen einen festen Preis pro Kilowattstunde. Wenn der Marktpreis unter diesen garantierten Preis fällt, zahlt der Staat die Differenz. Liegt der Marktpreis darüber, fließen die zusätzlichen Einnahmen an den Staat, der damit die Strompreise stabilisieren kann. Dieses System soll helfen, die Preise zu senken und Preisschwankungen zu reduzieren​.

Mehr Sicherheit und Flexibilität für Verbraucher

Verbraucher sollen künftig beim Strombezug zwischen Festpreisverträgen und dynamischen Preisverträgen wählen können. Festpreisverträge bieten Sicherheit durch stabile Preise, während dynamische Preisverträge es ermöglichen, Strom dann zu nutzen, wenn er am günstigsten ist – besonders attraktiv für Haushalte mit Elektroautos oder Wärmepumpen​​.

Verbesserter Schutz für schutzbedürftige Kunden

Schutzbedürftige Kunden, wie zum Beispiel Haushalte mit niedrigem Einkommen, sollen besondere Rechte erhalten. Ein Recht auf Festpreisverträge und besseren Schutz vor Stromsperren. Anbieter sollen die Vertragsbedingungen nicht einseitig ändern können, was zusätzliche Sicherheit bietet​​.

Förderung von erneuerbaren Energien und Eigenverbrauch

Die Reform fördert den Ausbau erneuerbarer Energien und erleichtert den Eigenverbrauch. Haushalte und Unternehmen sollen ihren selbst erzeugten Ökostrom direkt mit Nachbarn teilen können, was den Einsatz von Photovoltaikanlagen und anderen erneuerbaren Energiequellen attraktiver machen würde​.

Absicherung der Stromversorger

Stromanbieter werden verpflichtet, sich gegen Preisschwankungen abzusichern, sodass sie ihre Lieferverpflichtungen stets erfüllen können. Dies soll verhindern, dass hohe Marktpreise direkt an die Verbraucher weitergegeben werden​.

Langfristige Vertragsmodelle

Die Reform fördert langfristige Stromlieferverträge (Power Purchase Agreements, PPAs), die stabile Preise und eine sichere Investitionsumgebung für erneuerbare Energien schaffen. Dies soll dazu beitragen, den Ausbau erneuerbarer Energien weiter voranzutreiben​.

Fazit

Die neue EU-Strommarktreform zielt darauf ab, den Strommarkt stabiler und nachhaltiger zu gestalten. Für Verbraucher bedeutet dies stabilere Preise, mehr Schutz und die Förderung von erneuerbaren Energien. Obwohl die Reform noch abschließend verhandelt werden muss, stellt sie einen wichtigen Schritt in Richtung einer nachhaltigeren und faireren Energiezukunft dar.

(Christian Dümke)

2024-05-23T23:25:15+02:0023. Mai 2024|Energiepolitik, Strom|