Antrag des BUND auf Erhöhung der Vorsor­ge­auf­wen­dungen eines Tagebaus

Erst im April dieses Jahres vermeldete Betreiber LEAG die Einmil­li­ardste Tonne Braun­kohle aus dem Tagebau Welzow Süd, aber wenn es nach Klima­schützern geht, wird die Gesamt­för­der­menge wohl nicht mehr deutlich steigen. Doch nicht nur der „große“ Kohle­aus­stieg setzt der LEAG zu. Auf unkon­ven­tio­nellem Wge versuchen BUND und Client Earth, die Wirtschaft­lichkeit des Betriebs zu reduzieren:

§ 56 Abs. 2 BBergG enthält eine Ermäch­tigung an die Bergämter, vom Betreiber Sicher­heiten u. a. für die Nachsorge zu fordern. Wer einmal einen Tagebau gesehen hat, weiß, dass die Nachsorge ein überaus relevanter Punkt ist: Bis aus einem Tagebau ein See geworden ist, muss viel Geld für die Renatu­rierung aufge­bracht werden.

In der gegen­wär­tigen Vorsor­ge­ver­ein­barung ist laut BUND festgelegt, dass bis 2033 770 Mio. EUR angespart sind. Laut BUND und Client Earth sind aber nicht nur drei bis zehn Mrd. EUR – also das Vielfache – erfor­derlich. Es ist ihrer Ansicht nach auch illuso­risch, dass der Tagebau so lange betrieben wird. Schließlich soll laut Kohle­kom­mission zwischen 2022 und 2038 ganz ausge­stiegen werden, und warum solte damit ausge­rechnet dieser Tagebau bis in die Dreißiger Jahre laufen?

Um höhere Sicher­heits­leis­tungen einzu­fordern, hat der BUND einen Antrag beim Landesamt für Geologie, Bergbau und Rohstoffe Brandenburg gestellt, um diesen zu verpflichten, eine viel höhere Sicher­heits­leistung festzusetzen.

Ob der Umwelt­verband hierzu befugt ist, ist umstritten. Schon die Frage, ob das Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz überhaupt Anträge dieser Art zulässt, lässt sich trefflich disku­tieren. Aber auch, ob die strenge Einhaltung dieser Norm vom BUND einge­fordert werden kann. Und nicht zuletzt, wie es mit der inhalt­lichen Richtigkeit der Annahme aussieht, die aktuelle Sicher­heits­leistung sei zu niedrig. Insoweit ist der Ausgang eines Rechts­streits durchaus ungewiss. Weit über dieses Verfahren hinaus ist der Antrag aber für Anlagen­be­treiber generell inter­essant: Schon heute sind Umwelt­ver­bände über das Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz mächtige Kontra­henten der Betrei­ber­seite, gerade in Geneh­mi­gungs­ver­fahren. Mögli­cher­weise gibt ihnen die Rechtslage noch weitere Instru­mente in die Hand, die Einhaltung des umwelt­be­zo­genen Rechts­rahmens einzufordern.

2019-09-17T01:04:57+02:0017. September 2019|Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Zuckerbrot und Peitsche: Das Ende der Stein­koh­le­ver­stromung in Deutschland

Wie die Regionen entschädigt werden sollen, in denen die Kohle­ver­stromung eine wichtige Rolle für den Arbeits­markt spielt, ist inzwi­schen bekannt. Was aller­dings noch aussteht: Der Plan, wie Deutschland den von der Kohle­kom­mission ausge­ar­bei­teten Kohle­aus­stieg bis 2038 bewäl­tigen will. Immerhin ist nun bekannt, wie sich die Bundes­re­gierung den Ausstieg aus der Stein Kohle­ver­stromung vorstellt. Mit einem Satz: Zuckerbrot und Peitsche.

Anders als einige Umwelt­ver­bände fordern, soll es keine entschä­di­gungslose Abschaltung von Stein­koh­le­blöcken geben. Vielmehr ist ein Ausschrei­bungs­ver­fahren geplant. Der Mecha­nismus orien­tiert sich an dem, was die Branche schon für die Strom­erzeugung aus Sonne und Wind kennt: Unter­nehmen bieten Kapazi­täten an. Das günstigste Angebot kommt zum Zug. Da es hier ja um einen Still­le­gungs­prozess geht, wird natürlich nicht um den günstigsten Zuschlag konkur­riert, sondern um die geringste Entschä­digung für die Still­legung von Blöcken. Um die Versor­gungs­si­cherheit nicht zu gefährden, wird die Reihen­folge aber noch einmal dahin­gehend modifi­ziert, welchen Einfluss dies auf die Netze hat. Dies ist auch wichtig, weil augen­blicklich noch gar nicht absehbar ist, wie die Netzstruktur in den Dreißiger Jahren aussehen wird. Bekanntlich stoßen die großen Infra­struk­tur­vor­haben im Netzausbau auf Schwie­rig­keiten und Wider­stände, die das Ausbau­tempo deutlich verlang­samen könnten.

Doch neben dem Zuckerbrot finan­zi­eller Entschä­di­gungen für das vorzeitige Ende der Blöcke droht im Hinter­grund Vater Staat mit der ordnungs­recht­lichen Peitsche. Wenn nicht genug Kapazi­täten freiwillig still­gelegt werden, wird nach Senio­rität der Anlagen ordnungs­rechtlich still­gelegt. Ob es dazu kommt? Dies hängt wohl ganz maßgeblich vom Kurs der Emissi­ons­be­rech­ti­gungen ab. Werden diese zu teuer, lohnt sich die Kohle­ver­stromung ohnehin nicht mehr.

Immerhin hat die Bundes­re­gierung nun auch beziffert, wie sie sich die Verrin­gerung zeitlich vorstellt. Aktuell sind rund 20 GW Stein­kohle aktiv. Fünf sollen in den nächsten drei Jahren vom Netz gehen. Bis 2030 sollen dann nur noch acht produ­zieren. 2038 soll der Ausstieg dann zu null vollendet sein.

Die volks­wirt­schaft­liche Auswir­kungen, aber auch indivi­duelle Modell­be­rech­nungen sind aktuell aller­dings noch nicht abschließend möglich. Denn für die deutlich emissi­ons­in­ten­si­veren Braun­koh­le­kraft­werke soll das Regelwerk nicht gelten. Hier muss das Wirtschafts­mi­nis­terium noch liefern. Erst wenn auch dieser Entwurf auf dem Tisch liegt, lässt sich insgesamt der recht­liche Mecha­nismus rund um den Kohle­aus­stieg bewerten.

2019-09-06T12:29:37+02:006. September 2019|Energiepolitik, Strom|

Der Vertrag im Vertrag

Eine für die Praxis inter­es­sante Entscheidung hat die Deutsche Annington, Teil der Vonovia Gruppe, vorm Landge­richt Bochum zwar vermieden, dass das Gericht das Unter­nehmen verur­teilt hätte, ist aber trotzdem bekannt geworden.

Das von der Verbrau­cher­zen­trale NRW abgemahnte und auf Unter­lassung verklagte Unter­nehmen gehört bekanntlich der Wohnungs­wirt­schaft an. In seinem Standard­miet­vertrag gegenüber Verbrau­chern befand sich bisher eine Klausel, mit der gleich­zeitig mit dem Mietvertrag auch einen Energie­lie­fer­vertrag abgeschlossen wurde.

Grund­sätzlich gilt für Verträge natürlich die allge­meine Vertrags­freiheit. Parteien können bis zur Grenze der Sitten­wid­rigkeit fast alles mitein­ander wirksam verein­baren. Doch bei Massen­ver­trägen, die zwischen einem Unter­nehmen und einem Verbraucher  abgeschlossen werden, gilt unter anderem § 305c Abs. 1 BGB, welcher lautet:

Bestim­mungen in Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen, die nach den Umständen, insbe­sondere nach dem äußeren Erschei­nungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertrags­partner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.“

Nach Ansicht des Immobi­li­en­kon­zerns lag eine so ungewöhn­liche Klausel nicht vor. Überdies wäre schon bei der Übersendung des Vertrags­ent­wurfs auch auf die Energie­lie­fer­preise hinge­wiesen worden. Am Ende setzten sich aller­dings die Verbrau­cher­zen­tralen durch, die die Ansicht vertraten, dass ein Strom­lie­fer­vertrag nicht das ist, was ein Verbraucher erwartet, wenn er einen neuen Mietvertrag unter­schreibt. Dies gilt in diesem Fall ganz besonders, in dem Verbraucher die Klausel aktiv streichen mussten, um dem gleich­zei­tigen Abschluss von gleich zwei Verträgen zu entgehen.

Was bedeutet das nun für die betrieb­liche Praxis? Klar ist: Ein im Vertrag versteckter Vertrag dürfte stets ein hohes Risiko der Unwirk­samkeit in sich tragen. Auf der anderen Seite dürfte es unpro­ble­ma­tisch sein, im Umfeld eines Mietver­trags­ab­schlusses einen Strom­lie­fer­vertrag ausdrücklich anzubieten, weil sich mit einem Umzug ja stets die Frage der Versorgung mit Energie in den neuen vier Wänden stellt. Unter Umständen liegt die für Verbraucher wie Unter­nehmen prakti­kable Lösung in der Mitte: Beispiels­weise ein hinreichen kenntlich gemachter Vertrags­ab­schnitt, der vom Verbraucher durch Ankreuzen und eine geson­derte Unter­schrift aktiviert werden kann. Aller­dings kommt es auch hier stark auf den Einzelfall an. Wenn ein Verbraucher hinter­ein­ander diverse Einwil­li­gungen, Unter­schriften, Häkchen und Kreuzchen leisten muss, geht eine einzelne Erklärung auch leicht einmal unter. Wer liest schon alles, was ihm vorgelegt wird? Wenn dies droht, könnten sich auch bei ausdrück­lichen Strom­lie­fer­ver­trags­ab­schlüssen in der Praxis Probleme ergeben.

2019-09-03T17:05:54+02:003. September 2019|Strom, Vertrieb, Wettbewerbsrecht|