COVID19 und die besAR

Inzwi­schen hat sich unter Unter­nehmen, die Anspruch auf die Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63, 64 EEG 2017 haben, herum­ge­sprochen, dass der Gesetz­geber sie in Zeiten der COVID19-Pandemie nicht vergessen hat. Gemäß § 103 Abs. 8 EEG 2017 können sie im laufenden Jahr die Wirtschafts­prü­fer­be­schei­nigung und das Zerti­fikat gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1c und Nr 2 EEG 2017 nachreichen. Die Dokumente müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle (BAFA) erst am 30.11.2020 vorliegen. Dies gilt aber nicht für den Antrag selbst! Dieser muss wie immer bis zum 30.06.2020 bei der Behörde sein, ansonsten ist es nicht mehr möglich, für das Jahr 2021 die Erleich­terung in Anspruch zu nehmen.

Doch Corona wirkt sich nicht nur auf das Jahr 2020 aus. § 64 EEG 2017 knüpft den Anspruch auf die Begrenzung der EEG-Umlage an die im letzten abgeschlos­senen Kalen­derjahr bezogene Strom­menge. Mindestens 1 GWh muss das Unter­nehmen bezogen haben. Hier kann sich also ein radikaler Rückgang der Produktion wegen der weltweit einge­bro­chenen Nachfrage auswirken, wenn auf einmal der Schwel­lenwert unter­schritten wird. Aber auch auf die Strom­kos­ten­in­ten­sität kann der unerwartete Rückgang sich auswirken. Da hilft es dann auch nicht mehr viel, dass die EEG-Umlage im nächsten Jahr auf 6,5 Cent/kWh begrenzt werden soll.

Die Hoffnungen vieler Unter­nehmen liegen damit auf dem Gesetz­geber. Parallel denken manche darüber nach, ob eine letztlich durch hoheit­liche Maßnahmen ausge­löste Verfehlung der Anspruchs­vor­aus­set­zungen wirklich keinen Nieder­schlag bei der Anspruchs­be­messung findet. Unter­nehmen, die selbst behördlich geschlossen wurden, könnten über die Entschä­di­gungs­an­sprüche des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes nachdenken. Andere lassen prüfen, ob das Recht der öffentlich-recht­lichen Ersatz­leis­tungen nicht ander­weitig Möglich­keiten bietet, um pande­mie­be­dingt nicht den Begren­zungs­an­spruch zu verlieren (Miriam Vollmer).

2020-06-17T17:02:11+02:0017. Juni 2020|Industrie, Strom|

COVID19 im Take-or-Pay-Vertrag

Die COVID19-Pandemie wirft vielfach Probleme mit Take-or-Pay-Klauseln auf. Diese verbrei­teten Regelungen in oft langfris­tigen Gas- und Strom­lie­fe­rungs­ver­trägen zwischen Energie­ver­sorgern und Indus­trie­un­ter­nehmen ordnen an, dass eine Mindest­ab­nah­me­menge auch dann bezahlt werden muss, wenn sie tatsächlich nicht abgenommen wird. Der Kunde zahlt also auch für Produkte, die er nicht erhält, den Produkt­preis, aber natürlich keine Steuern, Umlagen und Abgaben.

Die meisten Verträge, die solche Klauseln enthalten, ordnen an, wann diese Zahlungs­ver­pflichtung fürs nicht bezogene Produkt nicht greift. In aller Regel ist vereinbart, dass bei höherer Gewalt keine Zahlungs­pflicht bestehen soll. Oft – aber nicht immer – wird vereinbart, wann höhere Gewalt vorliegt.

Für die Frage, ob aktuell trotz Corona mit allen wirtschaft­lichen Folgen Zahlungs­ver­pflich­tungen bestehen, kommt es deswegen auf die konkrete Klausel an. Doch fast immer ist es nicht mit einem kurzen Blick in den Vertrag getan. Selbst wenn „Epidemien“ ausdrücklich genannt sind, ist die Abgrenzung im Einzelfall mögli­cher­weise schwierig. Denn klar dürfte sein: Wenn das Gesund­heitsamt das Unter­nehmen schließt, so dass kein Gasbezug mehr möglich ist, so dürfte höhere Gewalt vorliegen und keine Zahlungs­pflicht bestehen. Aber wie sieht es aus, wenn wegen COVID19 Liefer­ketten unter­brochen werden oder – noch vermit­telter – der Lockdown die Nachfrage so jäh einbrechen lässt, dass die Produktion und damit der Energie­bedarf rapide und unerwartet sinken?

Hier ist in jedem Fall ein diffe­ren­zierter Blick auf das konkrete Ereignis erfor­derlich, das den Wegfall der Energie­nach­frage ausgelöst hat. Kurz gesagt: Nicht immer ist Pandemie drin, wenn Pandemie drauf steht. Gerade auch dann, wenn an der wegge­bro­chenen Nachfrage eine Liefer­kette von Vorlie­fe­ranten hängt, ist in jede Richtug sorgfältig zu prüfen, was genau passiert ist und was der jeweilige Vertrag adres­siert (Miriam Vollmer).

Sie benötigen als Versorger oder Indus­trie­kunde einen kurzfris­tigen Check oder wollen sich hierzu präventiv beraten? Bitte melden Sie sich telefo­nisch (030 403 643 62 0) oder per E‑Mail bei uns.

2020-06-15T15:57:38+02:0015. Juni 2020|Gas, Industrie, Strom, Vertrieb|

Elektro­mo­bi­lität: Was taugt der GEIG-Entwurf?

Mehr E‑Mobility gibt es nur, wenn es auch mehr Lademög­lich­keiten gibt. Deswegen sieht die EU-Richt­linie 2018/844/EU, eine Änderungs­richt­linie der EU-Gebäu­de­richt­linie, Vorgaben sowohl für Wohn- als auch für Geschäfts­ge­bäude vor. Diese will die Bundes­re­gierung jetzt umsetzen. „Gebäude-Elektro­mo­bi­li­täts­in­fra­struk­tur­gesetz“ (GEIG) soll das neue Gesetz heißen.

Künftig soll danach bei Neubau bzw. größeren Renovie­rungen von Gebäuden mit mehr als zehn Stell­plätzen diffe­ren­ziert nach der Nutzung des Gebäudes die Voraus­set­zungen für den Ausbau der privaten Ladeinfra­struktur geschaffen werden. In Wohnge­bäuden soll künftig jeder Stell­platz, in Nicht­wohn­ge­bäuden immerhin jeder fünfte Stell­platz mit Schutz­rohren für Elektro- und Daten­lei­tungen ausge­stattet werden und in Nicht­wohn­ge­bäuden außerdem ein Ladepunkt errichtet werden.Wohlgemerkt: Es geht nicht darum, dass jeder Neubau eine fix und fertige Wallbox aufweisen soll, an der der Elektro-Autobe­sitzer umgehend seinen Wagen tanken kann, sondern lediglich um Schutz­rohre, in denen die Leitungen instal­liert werden können (um den Anspruch auf eine Wallbox­ein­rich­tunge geht es hier).

Größere Renovie­rungen definiert der Geset­zes­entwurf dabei als Renovierung von mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäu­de­hülle. Es gibt aller­dings eine Ausnahme: Mehr als 7% der Gesamt­re­no­vie­rungs­kosten werden dem Eigen­tümer nicht abver­langt. Und apropos Eigen­tümer: Neben dem Eigen­tümer sind auch Erbbau­be­rech­tigte erfasst, KMU aber nicht, wenn sie das Gebäude zu mindestens 50% selbst nutzen.

Aber bringt dieser Entwurf Elektro­mo­bi­lität wirklich voran? Die Bundes­re­gierung weist selbst darauf hin, nur den gemein­schafts­rechtlich verpflich­tenden Minimal­standard anzustreben, wenn sie im Regie­rungs­be­schluss von einer „1:1“-Umsetzung spricht. Tatsächlich hat der einzelne E‑Autofahrer noch Einiges zu tun, wenn er ein E‑Auto fahren und in der Bürogarage und zuhause auftanken will. In der Stellung­nahme der Bundes­rats­schüsse wurde nicht nur hierauf hinge­wiesen, der Bundes­rats­aus­schuss für Umwelt, Natur­schutz und nukleare Sicherheit wünscht sich auch eine Abwei­chungs­be­fugnis, also die Möglichkeit der Länder, strengere Vorgaben zu machen. Außerdem fürchten die Länder um die Belast­barkeit der Netze, wie sich aus der Stellung­nahme des Bundes­rates vom 15.05.2020 ergibt.

Wie geht es hier nun weiter? Noch im laufenden Jahr soll der Gesetz­ge­bungs­prozess abgeschlossen werden. Für schon geplante Projekte gilt eine Übergangs­frist: Das neue Gesetz soll erst Vorhaben betreffen, für die erst nach dem 10.03.2021 Bauantrag oder Bauan­zeige gestellt wird. Ob dies wirklich das letzte Wort in der Sache darstellt, ist unklar: Einzelne Länder drängen und es ist nicht unwahr­scheinlich, dass die nächste Bundes­re­gierung schnell nachschärft. In jedem Fall gilt: Wer derzeit plant, sollte sich die Neure­gelung gründlich ansehen, allein schon, um Bußgelder wegen Verstößen zu vermeiden (Miriam Vollmer)

2020-05-28T23:24:51+02:0028. Mai 2020|Energiepolitik, Strom, Umwelt, Verkehr|