Kohle­aus­stiegs­gesetz: BVerfG weist STEAG ab

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat mit Datum vom18. August 2020  einen Eilantrag der STEAG gegen das Kohle­aus­stiegs­gesetz zurück­ge­wiesen. Das Unter­nehmen hatte Eilantrag gestellt, weil schon in wenigen Wochen – also zu schnell für eine Verfas­sungs­be­schwerde – die im Gesetz vorge­se­henen Auktio­nie­rungen für die Still­legung von Erzeu­gungs­ka­pa­zi­täten aus Kohle erstmals vollzogen werden. Da die Höchst­preise im Laufe der Auktionen von jetzt bis 2027 stetig sinken, spielt der Zeitfaktor eine erheb­liche Rolle (zum Kohle­aus­stiegs­gesetz hier).

Was kriti­siert die STEAG konkret? Nach Ansicht des Unter­nehmens verletzt die Ausge­staltung des Kohle­aus­stiegs den Gleich­be­hand­lungs­an­spruch des Stein­koh­le­ver­stromers STEAG, weil mit Betreibern von Braun­koh­le­kraft­werken gesprochen wurde und über einver­nehm­liche, verhan­delte Verträge ausge­stiegen werden soll, mit der Stein­kohle aber nicht (das finden auch wir schwierig). Dies für unwirksam zu erklären ist aber kein geeig­neter Gegen­stand für ein verfas­sungs­ge­richt­liches Eilver­fahren, deswegen hatte STEAG „nur“ eine Ausweitung des Volumens der ersten Stein­koh­le­still­le­gungs­auktion um etwa 20% beantragt sowie eine Feststellung des BVerfG, dass die Höhe der Zuschläge vorläufig ist, bevor sie im Verfas­sungs­be­schwer­de­ver­fahren überprüft wird.

Doch wie es mit der Verfas­sungs­kon­for­mität des Kohle­aus­stiegs aussieht, hat das BVerfG nun leider offen gelassen. Denn nach Ansicht der Karls­ruher Richter darf die STEAG sich gar nicht über eine Grund­rechts­ver­letzung beschweren, weil sie aufgrund von mehr 50% öffent­licher Inves­toren, insgesamt 85,9%, nicht beschwer­de­befugt ist. Nach Ansicht des BVerfG ist die STEAG deswegen nicht Grund­rechts­trä­gerin, sondern quasi der Staat selbst mit einem privat­recht­lichen Mäntelchen. Darauf, dass die STEAG hier auch nicht anders agiert als eine Vattenfall SE oder eine E.ON komme es nicht an.

Die STEAG hatte sich in Anlehnung an die Entscheidung „Recht auf Vergessen II“ auch auf die EU-Grund­rechts­charta berufen (zu dieser Entscheidung hier). Doch auch dies hat die Richter nicht überzeugt. Denn dem Kohle­aus­stiegs­gesetz liegen keine EU-Regelungen zugrunde. Nur dann, wenn das deutsche Recht, um das es geht, durch Gemein­schafts­recht deter­mi­niert ist, will das BVerfG entlang der EU-Grund­rechte prüfen. Damit hat die STEAG nicht nur das Eilver­fahren verloren, sondern danach ist es auch sinnlos, noch eine Verfas­sungs­be­schwerde einzulegen.

Ist das Kohle­aus­stiegs­gesetz damit also sicher? Natürlich nicht. Es gibt viele andere Akteure, die klagen könnten, weil sie keine öffent­lichen Anteils­eigner haben. Was schade ist: Es wird nun länger dauern, bis wir wissen, ob die konkrete Ausge­staltung des Kohle­aus­stiegs­ge­setzes so in Ordnung ist (Miriam Vollmer),

 

2020-08-20T21:55:00+02:0020. August 2020|Allgemein, Energiepolitik, Strom|

Es gibt Geld: Was steht im Strukturwandel-Staatsvertragsentwurf?

Der Kohle­aus­stieg soll keine wirtschaftlich verödeten Landschaften hinter­lassen. Dies war ein zentraler Punkt der sog. Kohle­kom­mission, die sich im gesell­schaft­lichen Konsens um einen Plan für die Beendigung der Kohle­ver­stromung bemühen sollte. Zwar wurde ihr Plan, wie es mit der Kohle zuende gehen soll, entgegen anders­lau­tender Ankün­di­gungen nicht 1:1 umgesetzt. Aber von der Idee, dass das Ende der Kohle wirtschaftlich großzügig flankiert werden sollte, rückte der Gesetz­geber nie ab.

40 Mrd. EUR in mehreren Tranchen sollen die Bundes­länder insgesamt bekommen, denen im Zuge des Braun­koh­le­aus­stiegs ein Struk­tur­wandel bevor­steht. 14 Mrd. EUR hiervon sind nun Gegen­stand eines aktuellen Verein­ba­rungs­ent­wurfs zwischen dem Bund und den betrof­fenen Bundes­ländern vom 22. Juli 2020. Er unter­füttert das am 3. Juli zuletzt vom Bundesrat verab­schiedete Struk­tur­stär­kungs­gesetz (InVK), das den Rahmen und die Grundlage für die Verein­barung darstellt. Die ebenfalls im Struk­tur­stär­kungs­gesetz vorge­se­henen Hilfen für die Stein­koh­le­re­gionen sind dagegen nicht Gegen­stand des Vereinbarungsentwurfs.

Was steht also nun in dem Papier?

Das Kapitel 1 des Verein­ba­rungs­ent­wurfs regelt das Verfahren, nach dem Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt Gelder für Projekte zur Abfederung des Ausstiegs aus der Braun­kohle abrufen sollen. Inter­essant, wenn auch nicht neu, ist § 3, der die Summen ausweist und auch ausdrücklich darauf hinweist, dass Maßnahmen ohne eigene Mittel der Kommunen finan­ziert werden können. § 4 enthält die Förder­be­reiche. Hier fällt auf, welche Bedeutung auch hier Verkehrs­wegen beigemessen wird. Angesichts des Umstandes, dass die betrof­fenen Regionen ja auch außerhalb dieser Verein­barung (siehe Kapitel 2) verkehrs­tech­nisch besser erschlossen werden sollen, stellt sich durchaus die Frage, ob im Zeitalter der Digita­li­sierung der physische Transport von Personen und Gütern wirklich noch so eine Bedeutung für wirtschaft­liche Proes­pe­rität besitzt. Immerhin, unter den acht anderen Förder­be­reichen stehen zumindest auf den hinteren Plätzen auch Digita­li­sierung, Breitband-und Mobil­funk­in­fra­struktur und Forschung.

In § 6 wird es dann konkret. Hier soll geregelt werden, dass die Länder Programme festlegen und Vorhaben geneh­migen und der Bund diese Vorhaben innerhalb eines Monats ab Infor­mation durchs Land von der Förderung ausschließen kann, wenn sie nicht zu den (aller­dings denkbar breiten) Förder­zielen passen. Weitere Infor­ma­ti­ons­pflichten enthalten § 7 und § 8, der sich auf die Projekt­rea­li­sierung bezieht. § 9 erlaubt, die Mittel als Haushalts­mittel oder in Sonder­ver­mögen der Länder zu vereinnahmen.

Kapitel 2 des Entwurfs betrifft die sog. „zweite Säule“, die 26 Mrd. für die Kohle­re­gionen, die der Bund selbst ausgeben will. Ihre Basis sind die Kapitel 3 und 4 InvKG. Hier tauchen nun auch nicht investive Maßnahmen auf, mit denen der Bund etwas für die betrof­fenen Regionen tun will, u. a. ein Kompe­tenz­zen­trums Wärme­wende, die Forschungs­in­itiative „Reallabore der Energie­wende“ sowie die Einrichtung zweier zusätz­licher DLR-Institute, Geld für Bildung und Wissen­schaft, Behör­den­an­sied­lungen und wiederum Verkehrsprojekte.

Um die Mittel­vergabe zu koordi­nieren, soll es ein gemein­sames Gremium von Bund und den betrof­fenen Ländern geben. Es soll den gesamten Prozess begleiten, also mindestens bis 2038, mögli­cher­weise (weil auch einzelne Projekte noch länger laufen) darüber hinaus. Vorge­sehen ist ein komplexes Neben­ein­ander von Leitungs- und Fachebenen, geregelt ist das Vorschlags­recht der Länder, ein Exper­tenrat kann ins Leben gerufen werden, organi­sieren soll eine Geschäfts­stelle, kurz: Es gibt einiges an Bürokratie.

Wo das Geld herkommen soll, ist dagegen noch nicht so klar. Es hieß im Vorfeld, ein Teil des Geldes würde über den natio­nalen Emissi­ons­handel einge­spielt, aber dieser soll ja auch den Ausbau der Elektro­mo­bi­lität und die Stabi­li­sierung der EEG-Umlage finan­zieren. Im Vorspann des Struk­tur­stär­kungs­gesetz steht zu diesem Thema nur recht sparsam, die Mittel stünden im jewei­ligen Haushalts­gesetz bereit.

Wie geht es nun weiter? In den nächsten Monaten nach der Sommer­pause sollte die Verein­barung finali­siert werden, parallel zu der Verein­barung mit den Kraft­werks­be­treibern. Dann sollte gegen Ende des Jahres spätestens absehbar sein, wie der Rahmen für das Ende der Kohle­ver­stromung in Deutschland aussehen wird, zumindest, wenn auch die Europäische Kommission mitspielt (Miriam Vollmer)

2020-07-27T00:25:12+02:0027. Juli 2020|Energiepolitik, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Vier Komma Drei Fünf: Die Braun­koh­le­ent­schä­digung nach dem Kohleausstiegsgesetz

Das Kohle­aus­stiegs­gesetz scheint endlich in trockenen Tüchern. Doch nun mehren sich die Stimmen, die die 4,35 Mrd. EUR, die den Braun­koh­le­ver­stromern auf Basis eines öffentlich-recht­lichem Vertrag als Entschä­digung gezahlt werden sollen, überhöht finden. Nun überrascht es niemanden, dass manche Umwelt­ver­bände ihren alten Lieblings­feinden weniger bis gar nichts zahlen möchten. Doch die Kritik beruht keineswegs – wie manche Befür­worter des Kohle­aus­stiegs­ge­setzes zu meinen zu scheinen – auf substanz­losen Ressen­ti­ments. Im Gegenteil: An der Frage, ob es mit dieser Zahl seine Richtigkeit hat, kann die ganze Sache noch scheitern. Denn bei der Frage, wem die Bundes­re­publik Deutschland wie viel Geld zahlt, ist sie nicht frei.

Für Leistungen an Unter­nehmen gelten die Art. 107ff. AEUV. Hier ist geregelt, dass Beihilfen an sich verboten sind, es sei denn, sie sind ausnahms­weise mit dem Binnen­markt vereinbar. Durch diese Regelung möchte die EU verhindern, dass einzelne Mitglied­staaten zum Nachteil anderer Mitglied­staaten ihre heimische Wirtschaft unterstützen.

Ob eine ausnahms­weise zulässige oder unzulässige Beihilfe vorliegt, prüft die Europäische Kommission im Rahmen eines Notifi­zie­rungs­ver­fahren. Der Mitglied­staat, der eine Beihilfe zahlen will, muss also anmelden, dass Geld fließen soll, und wieso das ausnahms­weise zulässig sein soll. So wurden z. B. 2016 Gelder als Entschä­di­gungen für entgangene Gewinne genehmigt, die die Bundes­re­publik den Betreibern von acht Braun­koh­le­kraft­werken zahlen wollte, weil die Kommission die Gelder als Beitrag zur Verrin­gerung der CO2-Emissionen ansah. Daneben prüfte die Kommission auch noch die Auswir­kungen auf den Wettbewerb, insbe­sondere auf Energiepreise.

Ohne eine solche Recht­fer­tigung sind Zahlungen nie zulässig. Dies wirft die Frage auf, ob eine ausrei­chende Recht­fer­tigung für die 4,35 Mrd. EUR besteht, die nun fließen sollen. Die Bundes­re­gierung sieht die Zahlungen wiederum als „Entschä­digung für entgangene Gewinne“ an. Dies stellt aber nur dann eine ausrei­chende Recht­fer­tigung dar, wenn die betrof­fenen Unter­nehmen diese Gewinne bis 2038 ohne den Kohle­aus­stieg auch tatsächlich erzielen würden. Denn klar ist: Die reine Behauptung reicht der Kommission ganz bestimmt nicht.

Ob und wie die Summe von 4,35 Mrd. entgan­gener Gewinne zustande kommt, ist bisher nicht klar. Es gibt ein Eilver­fahren, um dies vor Verab­schiedung des Gesetzes in Erfahrung zu bringen. Doch es spricht Einiges dafür, dass diese Summe überhöht sein könnte. Hierauf weist das Ökoin­stitut hin, das in einer überschlä­gigen Unter­su­chung zu dem Ergebnis kommt, dass die für die LEAG vorge­sehene Entschä­digung von 1,75 Mrd. EUR um rund 1 Mrd. zu hoch sein könnte. Die für RWE geplante von 2,66 Mrd. EUR, hält das Ökoin­stitut für um rund 0,9 Mrd. überhöht, aller­dings liegt hier eine Unsicherheit in den Tagebau­um­bau­kosten, die auch höher sein könnten.

Woher die Diskrepanz? Es spricht viel dafür, dass Braun­koh­le­kraft­werke künftig nicht mehr so viel produ­zieren wie früher und deswegen auch wenig Gewinne erzielen. Das liegt zum einen am beabsich­tigten Ausbau der Erneu­er­baren Energien, die bekanntlich einen Einspei­se­vorrang genießen. Zum anderen am EU-Emissi­ons­handel, der die emissi­ons­in­tensive Braun­koh­le­ver­stromung überpro­por­tional mit Kosten belastet und so die Einsatz­rei­hen­folge verändert. Wer weniger erzeugt, verdient natürlich auch weniger. Zudem wirkt sich ein höherer Anteil Erneu­er­barer Energien dämpfend auf die Großhan­dels­preise für Strom aus.

Im Ergebnis könnte es also sein, dass die Kommission den Vertrag mit den Braun­koh­le­ver­stromern nicht absegnet. Was aber passiert dann? Vermutlich würde die Bundes­re­gierung versuchen, einen neuen Vertrag aufzu­setzen. Doch werden LEAG und RWE diesen unter­schreiben? Oder wird eine Geset­zes­än­derung fällig, die die Braun­kohle wie die Stein­kohle per Ausschreibung stilllegt? Drohen in diesem Fall dann doch die befürch­teten Schadens­er­satz­klagen wie beim Atomaus­stieg, wo Vattenfall vor ein inter­na­tio­nales Schieds­ge­richt gezogen ist? RWE wäre dieser Weg versperrt, aber die LEAG gehört heute einem tsche­chichen Unter­nehmen. Auf der anderen Seite: Könnte eine solche Entschä­digung wirklich höher ausfallen als die tatsächlich entgan­genen Gewinne? (Miriam Vollmer)

2020-07-02T16:44:54+02:002. Juli 2020|Allgemein, Energiepolitik, Strom|