Beihilfen für Hinkley Point C (EuGH v. 11.09.2020, C‑594/18 P)

Die Geschichte selbst ist schnell erzählt: Großbri­tannien, damals noch Mitglied­staat der EU, wünschte sich ein Atomkraftwerk. Freunde der Kernkraft werden auch in Deutschland nicht müde zu erzählen, wie günstig Strom aus Atomkraft­werken sei. Danach hätten sich Unter­nehmen quasi darum schlagen müssen, das Kraftwerk zu bauen. Tatsächlich fand sich der künftige Betreiber des Kraft­werks Hinkley Point C in Somerset, das franzö­sisch-chine­sische Unter­nehmen NBB (ein Konsortium, zu dem die EdF gehört), aber nur dann zum Bau bereit, wenn der Staat auf den Markt­preis für Strom kräftig drauf­zahlte: 92,25 Pfund pro MWh plus Infla­ti­ons­aus­gleich soll UK für 35 Jahre im Rahmen eines „Contract for Diffe­rence“ garan­tieren, also die (erheb­liche) Differenz zwischen Markt­preis und garan­tierter Vergütung zahlen. Sofern das Kraftwerk vorzeitig abgeschaltet wird, soll UK eine hohe Ausgleichs­zahlung leisten. Außerdem soll UK eine Kredit­ga­rantie übernehmen.

Für dieses teure Paket brauchte UK die Notifi­kation der Europäi­schen Kommission nach Art. 107 AEUV ff.. Diese erhielt UK auch, und zwar am 8. Oktober 2014 (Beschluss (EU) 2015/658 der Kommission). Hiergegen klagte das atomstrom­freie Öster­reich. Das Europäische Gericht (EuG) wies die Klage aber mit Urteil vom 12. Juli 2018 ab (T‑356/15).

Nun hat am 22. September 2020 auch die zweite und letzte Instanz, der EuGH, die Klage der Öster­reicher abgewiesen. UK hätte auch als Mitglied­staat Hinkley Point so üppig unter­stützen dürfen wie geplant. Nun ist UK bekanntlich ausge­treten. Die Entscheidung trotzdem inter­essant. Denn der EuGH stellt einige Punkte klar, die auch für andere Entschei­dungne relevant sein können. So führt er aus, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschafts­zweige oder Wirtschafts­ge­biete bestimmt sein müssen, und die Handels­be­din­gungen nicht in einem Maße verändern dürfen, die dem gemein­samen Interesse zuwider­laufen. Aber dass Beihilfen einem gemein­samen Interesse dienen, ist nicht nötig. Zwar gelten die Regeln für die Beihil­fen­auf­sicht auch für die Kernkraft. Aber im Rahmen der Prüfung, ob eine zulässige Beihilfe vorliegt, findet keine „ökolo­gische“ Bewertung statt: Jeder Mitglied­staat darf seinen Energiemix frei wählen (Miriam Vollmer).

 

2020-09-25T15:16:29+02:0025. September 2020|Energiepolitik, Strom|

Das ging jetzt schnell: Der aktuelle Entwurf des EEG 2021

Heute am 23. September 2020 soll das Bundes­ka­binett über den Entwurf des EEG 2021 abstimmen. Die Bundes­re­gierung meint es also offenbar wirklich ernst mit dem Plan, zum Jahresende fertig zu sein. Immerhin: Das feder­füh­rende BMWi hat offenbar eine Reihe von Änderungs­vor­schlägen aufge­nommen, um auch die Kritiker des ersten Referen­ten­ent­wurfs vom 14. September 2020 mitzunehmen:

# Die Ausbau­ziele für Biogas­an­lagen wurden noch einmal angepasst, sie sollen aber vorwiegend als Back Up dienen, was Wirtschaft­lich­keits­fragen aufwirft.

# Leider wird auch im neuen Entwurf der selbst verbrauchte eigen­erzeugte PV-Strom nicht generell von der EEG-Umlage befreit. Dies würde auch vielen Quartiers­pro­jekten sehr helfen und die dezen­trale Energie­wende endlich scharf schalten. Gleichwohl, die nun geplante Befreiung von Anlagen­ver­bräuchen aus Anlagen mit immerhin <20 kW bei nur 10.000 kWh/a hilft zumindest in kleinen Projekten (die aller­dings oft aus anderen Gründen nicht wirtschaftlich sind).

# Für die Quartiers­pro­jekte ein Erfolg: Die Mieter­strom­ver­gü­tungs­sätze sollen angehoben werden.

# Die Ausschrei­bungs­pflicht für Aufdach-PV ab 100 kW soll nun doch erst ab 500 kW greifen. Das ist sinnvoll, der Aufwand würde vielen kleineren Projekten schaden.

# Auch bei der Änderung des § 51 EEG 2017, der bisher erst nach sechs Stunden negativen Strom­preisen die Markt­prämie auf null reduziert, kommt die Bundes­re­gierung ihren Kritikern entgegen: Zuerst waren für noch nicht bezuschlagte neue Anlagen 15 Minuten geplant, nun eine Stunde. Für Bestands­an­lagen bleibt es beim Status Quo.

Insgesamt gleichwohl: Das ist nicht das EEG, das die Republik braucht, will sie ihre Klima­ziele wirklich erreichen. Gerade für Inves­ti­tionen in dezen­trale Projekte bietet dieser Entwurf auch nach den jüngsten Änderungen keine ausrei­chende Basis. Wichtig wäre neben der Befreiung des Eigen­ver­brauchs an EEG-Strom von der EEG-Umlage auch in größeren Projekten eine Neure­gelung der Anlagen­zu­sam­men­fassung (Miriam Vollmer).

Sie möchten mehr über das neue EEG 2021 wissen? Wir stellen am 27. Oktober 2020 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr den dann aktuellen Entwurf vor. Programm und Anmeldung hier.

2020-09-23T11:32:10+02:0023. September 2020|Erneuerbare Energien, Strom|

Grund­ver­sor­gungs­aus­schrei­bungen – ein Vorschlag der FES

Das Energie­recht ist schon seit vielen Jahren von einer geradezu furcht­erre­genden Dynamik. Alles ändert sich ständig. Eine Konstante inmitten des Sturms stellt bislang aber die Grund­ver­sorgung dar: Umstritten war zwar viele Jahre, wie man in der Grund­ver­sorgung die Preise der Kosten­ent­wicklung wirksam anpasst, aber nicht umstritten war die grund­sätz­liche Konstruktion: Wer in einem Netzgebiet die meisten Haushalts­kunden versorgt, ist der Grund­ver­sorger und jeder, der keinen Sonder­kun­den­vertrag hat, wird von ihm beliefert. Dies ergibt sich aus § 36 EnWG. Die Details dieses ganz beson­deren Liefer­ver­hält­nisses stehen in der StromGVV und der GasGVV.

Zwar fordern Behörden regel­mäßig Verbraucher auf, doch nun endlich die Grund­ver­sorgung zu verlassen. Indes werden auch heute, mehr als 20 Jahre nach der Libera­li­sierung der Strom- und Gasmärkte, immer noch viele Verbraucher grund­ver­sorgt. Ob es sich durchweg um Kunden handelt, die nicht wissen, dass man auch günstiger Strom oder Gas beziehen kann? Dies mag es geben, aber angesichts der schieren Präsenz der Werbung von Energie­ver­sorgern ist es nahelie­gender, dass es sich vielfach schlicht um Kunden handelt, in deren Augen die Vorzüge der Grund­ver­sorgung den oft höheren Preis rechtfertigen.

Die höheren Preise und die damit verbundene Debatte um „Energie­armut“ hat die Frierich-Ebert-Stiftung (FES) aber bereits 2019 zum Anlass genommen, eine Studie heraus­zu­geben, ob die Grund­ver­sorgung nicht anders organi­siert werden könnte. Dabei wollen die Autoren Jahn/Ecke die Grund­ver­sorgung nicht grund­sätzlich abschaffen. Es soll auch weiter ein Versor­gungs­ver­hältnis geben, wenn ein Verbraucher keinen Vertrag abschließt oder sein Versorger ausfällt, etwa durch Insolvenz.

Die Autoren disku­tieren, ob dem Problem der erhöhten Preise in der Grund­ver­sorgung mögli­cher­weise durch eine Preis­kon­trolle beizu­kommen wäre, verwerfen dies aber. Statt dessen schlagen sie – wie wissen­schaftlich bereits vor gut zehn Jahren einmal ohne Widerhall in der Praxis disku­tiert – Ausschrei­bungen vor, die als markt­nä­heres Instrument den Vorteil des Wettbe­werbs mit den Vorteilen einer erhöhten System­ef­fi­zienz vereinen sollen. Kriterien sollten die günstigsten Verbrau­cher­preise sein, die Autoren schlagen aber auch vor, weitere, energie­wen­de­be­zogene Ziele einzu­be­ziehen. Ob das Instrument geeignet sei, sollen Tests in Muster­re­gionen erweisen.

Was ist von dem Vorschlag zu halten? Bisher hat die Politik das Gutachten nicht aufge­griffen. Doch bedeutet das wirklich, dass die Politik den Vorschlag aus inhalt­lichen Gründen nicht gutheißt? Mögli­cher­weise sind die Minis­terien aktuell nur zu beschäftigt, neben den Heraus­for­de­rungen der Pandemie auch für Energie­wirt­schaft und energie­in­tensive Industrie den Kohle­aus­stieg, das neue EEG und die letzten Ausläufer des Atomaus­stiegs zu regeln. Es bleibt damit abzuwarten, wie eine nächste Bundes­re­gierung die Sache sieht. Zu hoffen ist dabei, dass die durchaus gemischten Erfah­rungen mit wettbe­werb­lichen Instru­menten bei einer Neure­gelung auch der Grund­ver­sorgung nicht vergessen würden. Denn Ausschrei­bungen mögen – wenn es gut läuft – zu markt­nahen Ergeb­nissen führen, der oft steinige Weg bis zum Zuschlag ist oft alles andere als „marktnah“, oft bürokra­tisch und fast nie ohne umfang­reiche Hilfe­stel­lungen möglich, wenn man etwa an Netzkon­zes­si­ons­vergabe denkt. Und ob die Grund­ver­sor­gungs­tarife wirklich niedriger wären, würde ausge­schrieben, steht in den Sternen, denn so attraktiv ist ein Produkt, bei dem man sich den Kunden und die Vertrags­be­din­gungen nicht aussuchen kann, dann am Ende oft auch nicht (Miriam Vollmer).

2020-09-22T09:45:09+02:0021. September 2020|Energiepolitik, Gas, Strom, Vertrieb|