Neue Klarstellung im EnWG – Wann verjährt die Strom- oder Gasrechnung?

Entgelt­for­de­rungen aus Liefe­rungen von Energie unter­liegen wie jede andere Forderung der Verjährung, genau genommen der Regel­ver­jäh­rungs­frist von 3 Jahren i.S.d. § 195 BGB. Das liegt daran, dass für den Gesetz­geber Energie­lie­fe­rungen rechtlich auch nur eine spezielle Art von Kaufvertrag sind. Wir hatten dazu schon einmal etwas geschrieben.

Verjähren kann eine Forderung aller­dings erst dann, wenn Sie entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchs­be­grün­denden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrläs­sigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB). Und hier gehen die energie­recht­lichen Beson­der­heiten los.

Für die gesetz­liche Grund­ver­sorgung regelt der Verord­nungs­geber nämlich schon lange in § 17 Abs. 1 StromGVV/GasGVV, dass Rechnungen und Abschläge „zu dem vom Grund­ver­sorger angege­benen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungs­auf­for­derung fällig“ werden. Der BGH hat entschieden, dass es sich hier bei um eine gesetz­liche Fällig­keits­re­gelung handelt und somit die Rechnungs­legung durch den Grund­ver­sorger auch erst den Verjäh­rungs­beginn auslöst (BGH, Urteil vom17.07.2019, 1 S 92/17).

Das bedeutet, dass eine Verbrauchs­for­derung nicht verjährt, solange sie vom Versorger nicht gegenüber dem Kunden abgerechnet wird. Das gilt auch dann, wenn der Versorger rechts­widrig nicht innerhalb der gesetz­lichen Pflichten des § 40 Abs. 4 EnWG abgerechnet hat (BGH,17.07.2019, VIII ZR 224/18).

Da es sich bei § 17 StromGVV und GasGVV um Regelungen explizit für die gesetz­liche Grund­ver­sorgung handelt, war lange zeit streitig ob sich die Prinzipien auf Liefer­ver­hält­nisse außerhalb der Grund­ver­sorgung übertragen lassen – insbe­sondere wenn der Versorger eine entspre­chend vergleichbare Fällig­keits­re­gelung in seine selbst gestal­teten vertrag­lichen Liefer­be­din­gungen übernommen hatte. Der Vorteil einer solchen Regelung kann sich enorm auswirken, weil vergessene und vom Versorger bis dato nicht abgerechnete Forde­rungen dann nicht verjähren können.

Nun hat der Gesetz­geber mit dem neuen § 40 c EnWG eine entspre­chende gesetz­liche Regelung ausdrücklich für alle Energie­lie­fer­ver­hält­nisse getroffen und die für Energie­ver­sorger günstige Regelung auch auf die Sonder­ver­träge ausgeweitet.

(Christian Dümke)

2021-08-20T00:20:15+02:0020. August 2021|Gas, Grundkurs Energie, Strom, Vertrieb|

Zum Rückzah­lungs­an­spruch bei unwirk­samer Preis­gleit­klausel: Zu BGH, Urteil vom 10.03.2021 (Az.: VIII ZR 200/18)

Die Proble­matik ist bekannt: Nach langen Jahren des reibungs­losen Versor­gungs­ver­hält­nisses meldet sich der Abnehmer eines Liefer­ver­hält­nisses beim Versorger und wider­spricht einer Preis­an­passung. Argument: Die Preis­gleit­klausel sei unwirksam. Für die Zukunft will der Kunde die erhöhten Preise nicht zahlen. Für die Vergan­genheit verlangt er Rückzahlung angeblich überhöhter Beträge. Sofern er recht hat und die Preis­gleit­klausel wirklich unwirksam ist, stellt sich damit die Folge­frage: Für welche Vergan­gen­heits­zeit­räume kann er zu viel gezahlte Beträge zurück­fordern? Schließlich beruhen alle über den Ursprungs­preis hinaus geflos­senen Beträge auf einer unwirk­samen Klausel und sind mithin ohne Rechts­grund geflossen. Mit dieser Frage und mit der Frage nach dem Mindest­inhalt eines Wider­spruchs hat sich im März erneut der Bundes­ge­richtshof (BGH) beschäftigt.

In dem am 10. März 2021 entschie­denen Verfahren geht es um Fernwär­me­ent­gelte. Einen schrift­lichen Vertrag gab es nicht, der klagende Kunde war also Entnah­me­kunde. Er schuldete damit nach § 2 Abs. 2 AVBFern­wärmeV den üblichen Preis des Versorgers für gleich­artige Versor­gungs­ver­hält­nisse, die dieser alle sechs Monate anpasste. Nach mehreren Jahren vorbe­halt­loser Zahlung, meldete sich der Kunde am 15. Juni 2013, wider­sprach aber in diesem ersten Schreiben nur dem aktuellen Arbeits­preis 2013 und stellte die gefor­derten Abschläge ein. 2014 wieder­holte er seine Vorbe­halte, wider­sprach nun erst auch allen Preis­an­pas­sungen bis zurück ins Jahr 2010 und machte Rückzahlung geltend.

In Hinblick auf die Preis­be­stim­mungen selbst hatte der Kunde den richtigen Riecher: Sie erwiesen sich wegen Verstoß gegen § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV  als unwirksam (BGH, Urt. v. 18.12.2019, Az.: VIII ZR 209/18). Doch für welche Zeiträume musste nun der Versorger Geld zurück­zahlen? Der BGH bleibt in seiner Entscheidung zunächst bei den bewährten drei Jahren. Dies stützt er auf ergän­zende Vertrags­aus­legung gemäß §§ 157, 133 BGB, da es immer dann, wenn eine Preis­gleit­klausel unwirksam ist, eine ausfül­lungs­be­dürftige  Lücke gebe. Damit war klar: Preis­an­pas­sungen für 2011, 2012 und 2013 hatte der Kunde 2014 recht­zeitig wider­sprochen. Doch was war mit der Preis­an­passung 2010? Der Versorger argumen­tierte, dass dieser Preis­an­passung 2014 zu spät wider­sprochen worden war. Zu diesem Zeitpunkt war die Preis­gleitung 2010 ja mehr als drei Jahre her. 2013 dagegen war der Dreijah­res­zeitraum zwar noch nicht verstrichen, aber der Kunde hatte nur den aktuellen Preisen 2013 wider­sprochen, nicht der Preis­an­passung drei Jahre zuvor.

Dieses Argument überzeugte den 8. Senat indes nicht. Nach Ansicht der Richter reicht es, dass wider­sprochen wurde. Die Begründung des Wider­spruchs sei gleich­gültig, es sei auch unerheblich, ob nicht nur aktuelle, sondern auch frühere Preis­er­hö­hungen beanstandet würden. Dies aller­dings ist mindestens überra­schend. Der Senat meint, dass es reiche, „dass der Kunde dem Energieversorger gegenüber zum Ausdruck bringt, er beanstande den derzeit gefor­derten (aktuellen) Preis der Höhe nach.“. Dies stützt er auf die ergän­zende Verrags­aus­legung, der er bereits die Begrenzung auf drei Jahre entnommen hat. Im Ergebnis reicht also irgendein Widerspruch.

Paragraf, Waage, Recht, Gesetz, Justiz, Gerechtigkeit

Uns nimmt dieser Gedan­kengang letztlich nicht mit. Ergän­zende Vertrags­aus­le­gungen sind als Ausdruck dessen, was Parteien geregelt hätten, immer auch ein Stück weit speku­lativ. Aber  wenn ein Kunde ganz klar zum Ausdruck gebracht hat, was er warum bemängelt, ist aus unserer Sicht schon das Bestehen einer ausfül­lungs­be­dürf­tigen Lücke fraglich. Doch wer sind wir, wenn Karlsruhe bereits gesprochen hat: Unter­nehmen müssen sich darauf einstellen, dass jede Form von Wider­spruch gegen Preise sich auf jede Preis­an­passung in den letzten drei Jahren bezieht (Miriam Vollmer).

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2021-08-02T17:35:42+02:0030. Juli 2021|Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|

#Fitfor55: Was steckt hinter dem Carbon Border Adjus­tment Mechanism?

Wir setzen unseren Blick auf das Kommis­si­ons­paket vom 14. Juli 2021 fort und schauen uns ein Instrument an, das ganz neu aufgelegt werden soll und schon jetzt besonders umstritten ist: Der Carbon Border Adjus­tment Mechanism (CBAM).

Der CBAM (Link zum Kommis­si­ons­vor­schlag hier) ist eine Antwort auf ein altes Dilemma: Die EU mag mächtig sein, aber allmächtig ist sie nicht: Wenn in den 27 Mitglied­staaten Treib­haus­gas­emis­sionen verteuert oder ander­weitig erschwert werden, können Unter­nehmen Produk­ti­ons­standorte ins außer­eu­ro­päische Ausland verlagern, die Kosten so sparen und die Produkte wieder in die EU einführen.

In der Vergan­genheit bis heute versucht die EU diesem Dilemma durch erhöhte Zutei­lungen kosten­loser Emissi­ons­be­rech­ti­gungen im EU-Emissi­ons­han­dels­system zu begegnen. Diesen Weg will die EU nun nicht weiter beschreiten: Die kosten­losen Zutei­lungen für die von Carbon Leakage, also der klima­schutz­be­dingten Abwan­derung bedrohten Indus­trien sollen von 2026 an abgeschmolzen werden (zur Zukunft des ETS siehe hier). Statt dessen will die Kommission nicht nur Abwan­derung verhindern, sondern generell Einfluss auch auf außer­eu­ro­päische Unter­nehmen ausüben, die nach Europa impor­tieren. Der neue Weg: Der CBAM.

Der neue Mecha­nismus setzt beim Import an. Verant­wortlich wird der Importeur. Er muss jedes Jahr zum 31. Mai bei einer natio­nalen zustän­digen Behörde dekla­rieren, welche der erfassten Güter er im Vorjahr in die EU impor­tiert hat und welche Emissionen mit der Erzeugung dieser Güter verbunden sind. Falls genaue Daten nicht zu beschaffen sind, soll auf Standard­werte abgestellt werden. Für diese Emissionen muss der Importeur CBAM-Zerti­fikate abführen, die von den Behörden zu dem Preis ausge­geben werden, den auch Emissi­ons­be­rech­ti­gungen kosten.

Die KOM hat es eilig: Mit einer Melde­pflicht soll es schon 2023 losgehen, 2026 tritt dann auch die Abgabe­pflicht ein. Zunächst soll der CBAM nur für die Güter Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Dünge­mittel und Strom starten. Je nach den Erfah­rungen mit dem neuen Instrument will die Kommission den CBAM dann ausweiten und zwar nicht nur auf weitere Produkte, sondern auch auf den gesamten CO2-Fußab­druck inklusive Trans­porte, für die Erzeugung erfor­der­lichen Strom etc.

Hafen, Container, Exportieren, Fracht, Logistik

Der CBAM ist hoch umstritten. Insbe­sondere muss seine Ausge­staltung den Regeln der WTO entsprechen, u. a. in Hinblick auf Entwick­lungs­länder. Aber auch in prakti­scher Hinsicht ist das Mehr an Bürokratie, das mit dem CBAM verbunden ist, ein Faktor, der nicht außer acht gelassen werden darf. Gerade in den letzten Jahren kumulieren sich Melde- und Nachweis­pflichten nicht nur, aber auch in umwelt- und energie­recht­lichen Neure­ge­lungen. Was oft übersehen wird: In vielen Unter­nehmen sind die Abtei­lungen, die für solche Nachweise zuständig sind, klein und bestehen oft nur aus wenigen Mitar­beitern (Miriam Vollmer).

Sie wollen mehr über die Reform des EU ETS erfahren? Wir schulen per Webinar am 6. September 2021, 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. EUR 150 zzgl. USt. Infos und Anmeldung finden Sie hier oder per E‑Mail an office@re-rechtsanwaelte.de.
2021-07-27T10:46:42+02:0027. Juli 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt|