Kein Platz für Atommüll: BVerwG unterbindet Zwischenlager im Gewerbegebiet

Frappierend, aber wahr: Sowohl Gegner als auch Befürworter der Atomkraft sehen sich durch die Ereignisse der letzten Tage in ihren Ansichten bestätigt. Die einen wollen schnell weg vom russischen Gas. Die anderen weisen auf die Gefahren hin, die durch kriegerische Angriffe auf AKW entstehen. Was dabei in den Hintergrund rückt: Nicht nur das laufende Atomkraftwerk ist potentiell gefährlich. Auch acht Jahre nach Gründung einer eigenen Behörde für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) weiß die Republik immer noch nicht, wohin mit strahlendem Müll.

Doch nicht nur die Frage, wo ein deutsches Endlager eingerichtet werden kann, ist offen. Mit Entscheidung vom 25. Januar 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sich zur Frage geäußert, wo Zwischenlager errichtet werden können (BVerwG 4 C 2.20). Klare Ansage der Leipziger Richter: In einem Gewerbegebiet jedenfalls nicht.

Nuklear, Gefährlich, Gefahr, Strahlung, Radioaktiv

Die Klägerin hatte eine Baugenehmigung beantragt, um eine Lagerhalle als Zwischenlager für radioaktive Anfälle nutzen zu können, bevor diese – wann auch immer – in ein Endlager (wo auch immer) verbracht werden können. Die Stadt Hanau, wo die Halle steht, war nicht begeistert. Nach einigem planungsrechtlichen Hin und Her lehnte sie 2013 die beantragte Baugenehmigung ab. Das VG Frankfurt/Main gab der Klägerin recht. Der VGH Hessen indes gab der Berufung der Stadt statt. (Urt. v. 12.02.2020, 3 A 505/18) Diese Entscheidung hat das BVerwG nun bestätigt: Die Klägerin kann nun endgültig kein Zwischenlager in der Hanauer Halle einrichten.

Wie bereits der VGH Hessen steht auch das BVerwG auf dem Standpunkt, dass in Gewerbegebieten generell keine Zwischenlager errichtet werden können. Laut § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind Zwischenlager im Außenbereich privilegiert, was den Umkehrschluss zulässt: Woanders sind sie nicht willkommen. Zwar sind Lagerhäuser in Gewerbegebieten zulässig, aber Zwischenlager für radioaktive Abfälle entsprechen dem nicht. Ablageplätze für Abfälle sind generell keine Lagerhäuser,  weil die Gegenstände in Lagerhäusern per definitionem noch am Wirtschaftskreislauf teilnehmen. Das trifft auf Atommüll nicht mehr zu. Zwischenlager gehören wegen des Gefahrenpotentials radioaktiver Abfälle aber auch nicht zu den “nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben” (§ 8 Abs. 1 BauNVO).

In diesem Kontext spielt es nun durchaus eine Rolle, dass es noch kein Endlager gibt. Denn ein Zwischenlager ohne eine Idee, was nach der Zwischenlagerung passieren soll, erschien schon dem VGH verdächtig dauerhaft und damit ohnehin nicht in einer Lagerhalle in einem Gewerbegebiet machbar (Miriam Vollmer).

2022-03-08T00:54:52+01:008. März 2022|Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Transparenzgebot beim Laden von E-Autos

Die sogenannte Antriebswende hin zur Elektromobilität gilt als eine der zentralen Säulen des Klimaschutzes im Verkehr. Der Weg dahin ist allerdings noch steinig, unter anderem weil es immer noch an Ladesäulen fehlt, an denen Fahrer von E-Autos zuverlässig ihre Akkus “betanken” können. Daher hatte bereits die letzte Bundesregierung Ende 2019 mit einem Masterplan Ladeinfrastruktur beschlossen, bis 2030 eine Million öffentlich-zugängliche Ladepunkte zu schaffen. 

Elektroauto-Piktogramm auf Parkplatzpflaster

Die damit verbundene Förderung macht es auch für Stromversorger interessant, in ihrem Gebiet entsprechende Ladesäulen aufzustellen und Strom an E-Autobesitzer zu verkaufen. Allerdings sind bei der Vertragsgestaltung dabei einige Fallstricke zu beachten. Dies zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe.

Die EnBW, also ein großes Energieversorgungsunternehmen aus dem Südwesten Deutschlands, erbringt Leistungen für Elektromobilität und hatte in diesem Zusammenhang ein Vertragsangebot für die Nutzung von Ladesäulen formuliert. Mehrere dabei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Formulierungen stießen bei einem Verbraucherschutzverband auf so wenig Gegenliebe, dass er die EnBW zunächst abgemahnt und dann gegen sie Klage erhoben hatte. Dabei ging es um folgende Klauseln:

  1. Ein Vorbehalt in dem AGB nachträglich für Standzeiten, die über den Ladevorgang hinausgehen, eine Gebühr zu erheben
  2. Die Bestimmung, dass dem Kunden die bei jeweiligen Nutzungsvorgängen die aktuellen Preise in einer App, auf der Unternehmenswebsite oder an der Ladestation selbst angezeigt würden
  3. Ein Vorbehalt einer zusätzlichen Gebühr pro Ladevorgang
  4. Abweichende Tarife an besonderen Standorten
  5. Vorbehalt der Preisänderung mit Sonderkündigungsrecht
  6. kWh der Nutzungsvorgänge werden “soweit technisch möglich” auf der Rechnung aufgeführt.

Das Landgericht Karlsruhe hat der EnBW die Verwendung dieser Bestimmungen untersagt und es zur Zahlung der Abmahnkosten durch den Verbraucherschutzverband verurteilt. Im wesentlichen haben die Bestimmungen einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB nicht standgehalten. Insbesondere verstießen mehrere der Klauseln gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB, das Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dies war beispielsweise deshalb nicht der Fall, weil die Information über aktuelle Preise bei Vertragsschluss an unterschiedlichen Stellen zusammengesucht werden musste. Ebenso unklar war für die Vertragspartner, was für Vertragsstrafen drohen, wenn ein E-Auto auch nach Abschluss der Ladezeit weiter auf an der Ladesäule stehen bleibt.

Die Entscheidung zeigt, dass es bei der Verwendung von Ladesäulen-Nutzungs- und Contractingverträge einige rechtliche Besonderheiten zu beachten gibt. Insofern zahlt sich eine vorheriger rechtliche Beratung und Vertragsprüfung später unter Umständen aus (Olaf Dilling).

2022-03-02T21:31:21+01:002. März 2022|Strom, Verkehr, Vertrieb|

2:0 für Preisdifferenzierung in der Grundversorgung

Wie geht man mit den rapide gestiegenen Preisen für Strom und Gas nur um? Diese Frage stellen sich Unternehmen, Verbraucher, die Politik und nicht zuletzt die Versorger. Denn es ist klar: Die gestiegenen Preise für Energie müssen aufgebracht werden, fragt sich nur, von wem.

Viele Grundversorger haben für diese Frage eine Antwort gefunden: Jedenfalls nicht von denjenigen, die ihnen seit teilweise vielen Jahrzehnten als Kunden der Grundversorgung treu waren (hierzu schon hier). Dabei geht es nicht um “Bestrafung” für den früheren Versorgerwechsel, wie manche fabulieren. Tatsächlich gibt es einen handfesten Grund: Für die Kunden, die sie schon hatten, haben die Grundversorger rechtzeitig Gas- und Strom gekauft, als die Preise noch niedrig waren. Mit den Kunden, die nun unversehens bei ihnen in der Ersatzversorgung landen, weil der Versorger ihrer Wahl ihnen gekündigt hat oder insolvent ist, haben sie nicht gerechnet und deswegen natürlich auch nicht für sie eingekauft. Nun haben Grundversorger eine Versorgungspflicht. Sie müssen deswegen auch für die neuen Kunden kaufen und standen deswegen vor der Wahl, ob sie für alle Kunden die Preise erhöhen, auch für die langjährigen, oder nur für die, die zu spät kamen, um noch für sie vorzusorgen. Einige Werke, die sich für Letzteres entschieden haben, wurden abgemahnt und von den Verbraucherzentralen und Wettbewerbern auf Unterlassung verklagt.

Das LG Berlin hat in einer ersten Entscheidung bereits entschieden, dass es die differenzierten Preise für rechtmäßig ansieht (hier bereits erläutert). Nun hat sich auch das LG Köln dieser Ansicht angeschlossen (31 O 14/22): Weder sieht es im Wortlaut des § 36 EnWG einen Anhaltspunkt für die Zulässigkeit nur EINES Grundversorgungstarifs, weil aus dem Gebot der Gleichpreisigkeit nicht resultiert, dass es nur einen Tarif geben dürfte. Noch leitet es das Gebot, dass es nur einen Preis zu geben hat, aus Art. 27 Abs. 1 der Elektrizitätsbinnenmarkt-RL 2019/944 her, wo es heißt:

“Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Haushaltskunden und, soweit die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, Kleinunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, d.h. das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen haben”

Unterschiedliche Preise stellen aber nach Ansicht des LG Köln keine Diskriminierung dar. Dies erscheint uns nachvollziehbar: Hier wird ja nicht grundlos, sondern transparent und klar aufgrund einer nachweisbaren Marktentwicklung entlang eines Stichtags differenziert. Zudem betrachtet das LG Köln auch die Position des Versorgers: Er kann die Grundversorgung ja nicht verweigern. Zudem könnte der Ersatzversorgte ja jederzeit mit kurzer Frist den Versorger wechseln.

Kranhäuser, Architektur, Kölner Dom, Köln, Modern

Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung sich weite positioniert. Das Grundproblem liegt letztlich außerhalb der Reichweite der deutschen Justiz: Die Abhängigkeit vom Ausland ist ein Problem, ein früherer und schnellerer Umbau der Energiewirtschaft hätte die Entwicklung abgemildert oder ganz vermieden (Miriam Vollmer).

2022-02-14T09:08:34+01:0014. Februar 2022|Gas, Strom|