Wenn das Gas wegbleibt: Der Gesetzesentwurf zur Gasreduzierung im Strombereich

Erdgas könnte bald sehr knapp werden, wenn die Lieferungen aus Russland ausbleiben. Das betrifft nicht nur private und industrielle Letztverbraucher. Sondern auch die Energiewirtschaft selbst, die Erdgas vor allem in KWK-Anlagen einsetzt, um Strom zu erzeugen. Um auch diese Verbräuche zu drosseln, wenn aus Russland kein Erdgas mehr kommt, hat das Wirtschaftsministerium einen Entwurf für ein Gesetz zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor vorgelegt. Es soll Mitte Juni im Kabinett beschlossen und wohl noch vorm Sommer verabschiedet werden.

Der Gesetzgeber will seine Absicht, die Verstromung für Gas in einer sogenannten Gasmangellage maximal – es geht um wohl 9 GW Leistung – zu reduzieren, auf mehreren Wegen erreichen. Zum einen soll vorübergehend auf andere fossile Kraftwerke zugegriffen werden, u. a. auf Anlagen, die Kohle und Heizöl verstromen und eigentlich schon in der Netzreserve sind. In Hinblick aufs Klima ist dies weniger bedenklich, als es auf den ersten Blick aussieht. Denn dass die Gesamtmenge an THG-Emissionen nicht steigt, gewährleistet der europäische Emissionshandel. Würden die Emissionen also kurzfristig bis vorerst spätestens bis zum 31. März 2024 steigen, müsste in den nächsten Jahren schneller reduziert werden, weil Berechtigungen teurer werden, wenn weniger Zertifikate am Markt sind.

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Neben dieser Aktivierung von Reservekraftwerken setzt das Ministerium auf eine Verteuerung der Gasverstromung. Diese soll per Verordnung mit einer Zusatzabgabe belegt werden können, um Energieversorger von der Verstromung abzuhalten. Ausgenommen werden soll die Produktion von Fernwärme, aber auch nur, wenn es keine Alternativen gibt, die ohne Gas auskommen. Dies indes dürfte auch indirekt erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Fernwärme haben. Schließlich ist es kein Zufall, dass die Reservekessel der Stadtwerke normalerweise nicht laufen: Zwei Produkte sind eben wirtschaftlicher als eins, zumal die Kosten der Gaskraftwerke bis auf den Brennstoff ja weiter laufen. Und die KWK-Förderung bekommt ein Betreiber natürlich auch nur, wenn KWK-Strom erzeugt wird. Auch wenn der Gasverstromungs-Malus den Fernwärmeversorgern erspart bleibt, steigen Kosten und im Anschluss auch Preise für Fernwärme damit erheblich, wenn die Gasmangellage kommt.

Für Versorger bedeutet das: Sie müssten auf jeden Fall ihre Lieferverträge einem Stresstest unterziehen. Was passiert mit den zu erwartenden Kosten, wenn der demnächst geregelte Fall eintritt? Vor allem Contractoren sollten die Entwicklungen von Kosten und Erträgen in den denkbaren Szenarien einer Gasmangellage modellieren und versuchen, Regelungslücken einvernehmlich zu schließen, um vorbereitet zu sein (Miriam Vollmer).

2022-06-01T19:20:30+02:001. Juni 2022|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Strom|

Hoppla, was ist denn das? Das Preisanpassungsverbot zum 1. Juli 2022

Zum 1. Juli 2022 wird die EEG-Umlage erst auf null gesetzt und gehört zum 1. Januar 2023 endgültig der Vergangenheit an. So weit, so bekannt, wir berichteten u. a. hier und hier. Die Versorger werden verpflichtet, diese Absenkung der EEG-Umlage unmittelbar weiterzugeben. Im Juli bezahlen Letztverbraucher also 3,723 Cent/kWh weniger als noch im Juni 2022, vorausgesetzt, sie zahlen die EEG-Umlage bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt. Für die unterschiedlichen Kundengruppen regeln das die neugeschaffenen §§ 118 Abs. 36 bis 39 EnWG.

Eine in diesem Zusammenhang bemerkenswerte Regelung enthält § 118 Abs. 39 S. 3 EnWG. Hier spricht der Gesetzgeber nämlich das Verbot aus, zeitgleich den Preis aus einem anderen Grund anzupassen. Ausweislich der amtlichen Begründung soll die Absenkung so “klar nachvollziehbar” an den Letztverbraucher weitergereicht werden; Sinn dieses Verbotes ist also Transparenz. Doch so klar diese Regelung auf den ersten Blick erscheint: Auf den zweiten ergeben sich Fragen.

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Denn was wird nun aus vertraglichen Preisanpassungsrechten zum 1. Juli? In der amtlichen Begründung heißt es, dieses Verbot stelle eine minimale Einschränkung der Privatautonomie der Unternehmen dar, weil normalerweise Preisanpassungen zum 1. Januar vollzogen werden. Das mag zwar mehrheitlich so stimmen. Doch es verhält sich keineswegs so, dass es keine oder nur ganz exotische Stromlieferverträge gibt, die halbjährlich – also zum 1.7. und zum 1.1. – angepasst werden. Für diese stellt sich nun jedenfalls die Frage, was nun passieren soll. Zu anderen Zeitpunkten bleibt die Preisanpassung ja möglich. Doch wenn sie nun justamente zum 1.7. vertraglich vereinbart wurde? Verschiebt sich dann der Zeitpunkt der turnusmäßigen Anpassung im Wege der Vertragsauslegung entlang des mutmaßlichen Willens der Parteien um eine Woche, einen Monat oder einen anderen Zeitraum?

Pragmatisch spricht viel für eine Verschiebung um einen Monat auf den 1.8., aber eine ganz klare und rechtssichere Lösung für diese Fallgruppe bietet der Gesetzgeber nicht an (Miriam Vollmer).

2022-05-24T23:43:29+02:0024. Mai 2022|Strom, Vertrieb|

Die Zukunft der Ersatzversorgung

Das Beste zuerst: In Deutschland verliert man nicht seine Stromversorgung, wenn der Stromlieferant insolvent wird oder die Versorgung aus anderen Gründen beendet. In diesen Fällen greift der Ersatzversorgungsanspruch nach § 38 EnWG (ausführlicher hier). Praktisch läuft der Strom einfach weiter, nur dass nicht mehr der selbst gewählte Versorger Rechnungen schickt, sondern der örtliche Grundversorger bis der Kunde sich für einen anderen Lieferanten oder Tarif entscheidet.

Bislang darf für die Versorgung von Haushaltskunden nicht mehr als der Grundversorgungstarif berechnet werden, vgl. § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG. Doch angesichts der hohen Preise für die Beschaffung rumort es seit geraumer Zeit. So streiten u. a. Verbraucherverbände und Versorger vor verschiedenen Gerichten um die Frage, ob die treuen Kunden die kurzfristige Beschaffung sehr teurer Energiemengen eigentlich mit bezahlen müssen (wir berichteten bereits mehrfach).

Diesem Problem und einigen anderen Herausforderungen, die mit der Ersatzversorgung verbunden sind, will sich das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) nun stellen. Es sieht in seinem Entwurf für eine Novelle des EnWG nun zum einen die Klarstellung vor, dass auch für Haushaltskunden, die in die Ersatzversorgung fallen, erhöhte  Vertriebskosten und Beschaffungskosten ohne Einhaltung einer Ankündigungsfrist berücksichtigt werden dürfen. Es besteht eine Ausweispflicht. Nach drei Monaten, wenn die Ersatzversorgung endet, können die Kunden aber in die Grundversorgung ohne diese Aufschläge wechseln.

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Korrespondierend zu dieser verübergehenden faktischen Schlechterstellung wertet der Entwurfsverfasser den Schadensersatzanspruch gegenüber dem vertragsbrüchigen bisherigen Lieferanten auf. Dieser haftet bereits bisher wegen Nichterfüllung einer vertraglichen Pflicht und müsste daraus die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Ersatzversorgungstarif tragen. Der Entwurf der EnWG-Novelle sieht nun vor, dass dieser Anspruch laut einem neuen § 41b Absatz 5 mindestens 160 EUR beträgt. Dies ist hilfreich, weil es dem Kunden Nachweisaufwand abnimmt, hilft aber nicht im Insolvenzfall. Dies gilt auch für eine weitere Neuerung, die der Entwurf vorsieht: Wer die Lieferung einstellt, soll dies drei Monate vorher ankündigen (Miriam Vollmer).

2022-03-23T01:20:26+01:0023. März 2022|Energiepolitik, Gas, Strom, Vertrieb|