Kein Platz für Atommüll: BVerwG unter­bindet Zwischen­lager im Gewerbegebiet

Frappierend, aber wahr: Sowohl Gegner als auch Befür­worter der Atomkraft sehen sich durch die Ereig­nisse der letzten Tage in ihren Ansichten bestätigt. Die einen wollen schnell weg vom russi­schen Gas. Die anderen weisen auf die Gefahren hin, die durch kriege­rische Angriffe auf AKW entstehen. Was dabei in den Hinter­grund rückt: Nicht nur das laufende Atomkraftwerk ist poten­tiell gefährlich. Auch acht Jahre nach Gründung einer eigenen Behörde für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) weiß die Republik immer noch nicht, wohin mit strah­lendem Müll.

Doch nicht nur die Frage, wo ein deutsches Endlager einge­richtet werden kann, ist offen. Mit Entscheidung vom 25. Januar 2022 hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) sich zur Frage geäußert, wo Zwischen­lager errichtet werden können (BVerwG 4 C 2.20). Klare Ansage der Leipziger Richter: In einem Gewer­be­gebiet jeden­falls nicht.

Nuklear, Gefährlich, Gefahr, Strahlung, Radioaktiv

Die Klägerin hatte eine Bauge­neh­migung beantragt, um eine Lager­halle als Zwischen­lager für radio­aktive Anfälle nutzen zu können, bevor diese – wann auch immer – in ein Endlager (wo auch immer) verbracht werden können. Die Stadt Hanau, wo die Halle steht, war nicht begeistert. Nach einigem planungs­recht­lichen Hin und Her lehnte sie 2013 die beantragte Bauge­neh­migung ab. Das VG Frankfurt/Main gab der Klägerin recht. Der VGH Hessen indes gab der Berufung der Stadt statt. (Urt. v. 12.02.2020, 3 A 505/18) Diese Entscheidung hat das BVerwG nun bestätigt: Die Klägerin kann nun endgültig kein Zwischen­lager in der Hanauer Halle einrichten.

Wie bereits der VGH Hessen steht auch das BVerwG auf dem Stand­punkt, dass in Gewer­be­ge­bieten generell keine Zwischen­lager errichtet werden können. Laut § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind Zwischen­lager im Außen­be­reich privi­le­giert, was den Umkehr­schluss zulässt: Woanders sind sie nicht willkommen. Zwar sind Lager­häuser in Gewer­be­ge­bieten zulässig, aber Zwischen­lager für radio­aktive Abfälle entsprechen dem nicht. Ablage­plätze für Abfälle sind generell keine Lager­häuser,  weil die Gegen­stände in Lager­häusern per defini­tionem noch am Wirtschafts­kreislauf teilnehmen. Das trifft auf Atommüll nicht mehr zu. Zwischen­lager gehören wegen des Gefah­ren­po­ten­tials radio­ak­tiver Abfälle aber auch nicht zu den „nicht erheblich beläs­ti­genden Gewer­be­be­trieben“ (§ 8 Abs. 1 BauNVO).

In diesem Kontext spielt es nun durchaus eine Rolle, dass es noch kein Endlager gibt. Denn ein Zwischen­lager ohne eine Idee, was nach der Zwischen­la­gerung passieren soll, erschien schon dem VGH verdächtig dauerhaft und damit ohnehin nicht in einer Lager­halle in einem Gewer­be­gebiet machbar (Miriam Vollmer).

2022-03-08T00:54:52+01:008. März 2022|Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Trans­pa­renz­gebot beim Laden von E‑Autos

Die sogenannte Antriebs­wende hin zur Elektro­mo­bi­lität gilt als eine der zentralen Säulen des Klima­schutzes im Verkehr. Der Weg dahin ist aller­dings noch steinig, unter anderem weil es immer noch an Ladesäulen fehlt, an denen Fahrer von E‑Autos zuver­lässig ihre Akkus „betanken“ können. Daher hatte bereits die letzte Bundes­re­gierung Ende 2019 mit einem Masterplan Ladeinfra­struktur beschlossen, bis 2030 eine Million öffentlich-zugäng­liche Ladepunkte zu schaffen. 

Elektroauto-Piktogramm auf Parkplatzpflaster

Die damit verbundene Förderung macht es auch für Strom­ver­sorger inter­essant, in ihrem Gebiet entspre­chende Ladesäulen aufzu­stellen und Strom an E‑Autobesitzer zu verkaufen. Aller­dings sind bei der Vertrags­ge­staltung dabei einige Fallstricke zu beachten. Dies zeigt eine Entscheidung des Landge­richts Karlsruhe.

Die EnBW, also ein großes Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen aus dem Südwesten Deutsch­lands, erbringt Leistungen für Elektro­mo­bi­lität und hatte in diesem Zusam­menhang ein Vertrags­an­gebot für die Nutzung von Ladesäulen formu­liert. Mehrere dabei in den Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen verwendete Formu­lie­rungen stießen bei einem Verbrau­cher­schutz­verband auf so wenig Gegen­liebe, dass er die EnBW zunächst abgemahnt und dann gegen sie Klage erhoben hatte. Dabei ging es um folgende Klauseln:

  1. Ein Vorbehalt in dem AGB nachträglich für Stand­zeiten, die über den Ladevorgang hinaus­gehen, eine Gebühr zu erheben
  2. Die Bestimmung, dass dem Kunden die bei jewei­ligen Nutzungs­vor­gängen die aktuellen Preise in einer App, auf der Unter­neh­mens­website oder an der Ladestation selbst angezeigt würden
  3. Ein Vorbehalt einer zusätz­lichen Gebühr pro Ladevorgang
  4. Abwei­chende Tarife an beson­deren Standorten
  5. Vorbehalt der Preis­än­derung mit Sonderkündigungsrecht
  6. kWh der Nutzungs­vor­gänge werden „soweit technisch möglich“ auf der Rechnung aufgeführt.

Das Landge­richt Karlsruhe hat der EnBW die Verwendung dieser Bestim­mungen untersagt und es zur Zahlung der Abmahn­kosten durch den Verbrau­cher­schutz­verband verur­teilt. Im wesent­lichen haben die Bestim­mungen einer Inhalts­kon­trolle gemäß §§ 307 ff BGB nicht stand­ge­halten. Insbe­sondere verstießen mehrere der Klauseln gegen das Trans­pa­renz­gebot des § 307 Abs. 1 BGB, das Verwender Allge­meiner Geschäfts­be­din­gungen dazu verpflichtet, Rechte und Pflichten der Vertrags­partner möglichst klar, einfach und präzise darzu­stellen. Dies war beispiels­weise deshalb nicht der Fall, weil die Infor­mation über aktuelle Preise bei Vertrags­schluss an unter­schied­lichen Stellen zusam­men­ge­sucht werden musste. Ebenso unklar war für die Vertrags­partner, was für Vertrags­strafen drohen, wenn ein E‑Auto auch nach Abschluss der Ladezeit weiter auf an der Ladesäule stehen bleibt.

Die Entscheidung zeigt, dass es bei der Verwendung von Ladesäulen-Nutzungs- und Contrac­ting­ver­träge einige recht­liche Beson­der­heiten zu beachten gibt. Insofern zahlt sich eine vorhe­riger recht­liche Beratung und Vertrags­prüfung später unter Umständen aus (Olaf Dilling).

2022-03-02T21:31:21+01:002. März 2022|Strom, Verkehr, Vertrieb|

2:0 für Preis­dif­fe­ren­zierung in der Grundversorgung

Wie geht man mit den rapide gestie­genen Preisen für Strom und Gas nur um? Diese Frage stellen sich Unter­nehmen, Verbraucher, die Politik und nicht zuletzt die Versorger. Denn es ist klar: Die gestie­genen Preise für Energie müssen aufge­bracht werden, fragt sich nur, von wem.

Viele Grund­ver­sorger haben für diese Frage eine Antwort gefunden: Jeden­falls nicht von denje­nigen, die ihnen seit teilweise vielen Jahrzehnten als Kunden der Grund­ver­sorgung treu waren (hierzu schon hier). Dabei geht es nicht um „Bestrafung“ für den früheren Versor­ger­wechsel, wie manche fabulieren. Tatsächlich gibt es einen handfesten Grund: Für die Kunden, die sie schon hatten, haben die Grund­ver­sorger recht­zeitig Gas- und Strom gekauft, als die Preise noch niedrig waren. Mit den Kunden, die nun unver­sehens bei ihnen in der Ersatz­ver­sorgung landen, weil der Versorger ihrer Wahl ihnen gekündigt hat oder insolvent ist, haben sie nicht gerechnet und deswegen natürlich auch nicht für sie einge­kauft. Nun haben Grund­ver­sorger eine Versor­gungs­pflicht. Sie müssen deswegen auch für die neuen Kunden kaufen und standen deswegen vor der Wahl, ob sie für alle Kunden die Preise erhöhen, auch für die langjäh­rigen, oder nur für die, die zu spät kamen, um noch für sie vorzu­sorgen. Einige Werke, die sich für Letzteres entschieden haben, wurden abgemahnt und von den Verbrau­cher­zen­tralen und Wettbe­werbern auf Unter­lassung verklagt.

Das LG Berlin hat in einer ersten Entscheidung bereits entschieden, dass es die diffe­ren­zierten Preise für recht­mäßig ansieht (hier bereits erläutert). Nun hat sich auch das LG Köln dieser Ansicht angeschlossen (31 O 14/22): Weder sieht es im Wortlaut des § 36 EnWG einen Anhalts­punkt für die Zuläs­sigkeit nur EINES Grund­ver­sor­gungs­tarifs, weil aus dem Gebot der Gleich­prei­sigkeit nicht resul­tiert, dass es nur einen Tarif geben dürfte. Noch leitet es das Gebot, dass es nur einen Preis zu geben hat, aus Art. 27 Abs. 1 der Elektri­zi­täts­bin­nen­markt-RL 2019/944 her, wo es heißt:

Die Mitglied­staaten gewähr­leisten, dass alle Haushalts­kunden und, soweit die Mitglied­staaten es für angezeigt halten, Klein­un­ter­nehmen in ihrem Hoheits­gebiet über eine Grund­ver­sorgung verfügen, d.h. das Recht auf Versorgung mit Elektri­zität einer bestimmten Qualität zu wettbe­werbs­fä­higen, leicht und eindeutig vergleich­baren, trans­pa­renten und diskri­mi­nie­rungs­freien Preisen haben“

Unter­schied­liche Preise stellen aber nach Ansicht des LG Köln keine Diskri­mi­nierung dar. Dies erscheint uns nachvoll­ziehbar: Hier wird ja nicht grundlos, sondern trans­parent und klar aufgrund einer nachweis­baren Markt­ent­wicklung entlang eines Stichtags diffe­ren­ziert. Zudem betrachtet das LG Köln auch die Position des Versorgers: Er kann die Grund­ver­sorgung ja nicht verweigern. Zudem könnte der Ersatz­ver­sorgte ja jederzeit mit kurzer Frist den Versorger wechseln.

Kranhäuser, Architektur, Kölner Dom, Köln, Modern

Es bleibt abzuwarten, wie die Recht­spre­chung sich weite positio­niert. Das Grund­problem liegt letztlich außerhalb der Reich­weite der deutschen Justiz: Die Abhän­gigkeit vom Ausland ist ein Problem, ein früherer und schnel­lerer Umbau der Energie­wirt­schaft hätte die Entwicklung abgemildert oder ganz vermieden (Miriam Vollmer).

2022-02-14T09:08:34+01:0014. Februar 2022|Gas, Strom|