Kein Ausschluss von WKA im Thüringer Wald: Und was ist nun mit Abstandsgeboten?

So, nun hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden: Das pauschale Verbot im Thüringischen Waldgesetz, in Waldflächen Windkraftanlagen zu errichten, ist verfassungswidrig und damit nichtig. Doch wie sieht es eigentlich mit den viel umstritteneren Abstandsgeboten mancher Länder zwischen Windkraftanlagen und Wohngebäuden aus?

Die im Sinne des Ausbaus von Windenergie schlechte Nachricht: Die neue Entscheidung verbietet solche Abstandsflächen nicht. Doch das neue Windenergieflächenbedarfsgesetz, WindBG, aus diesem Jahr, das am 01.01.2023 greift, soll die Ausbauhemmnisse, die aus solchen Länderregelungen resultieren, aus der Welt schaffen:

Im diesjährigen Osterpaket wurde den Bundesländern Flächenziele vorgegeben. Denn derzeit sind effektiv nur rund 0,2% der Bundesfläche für Windkraft ausgewiesen. Das neue WindBG, gibt nun verbindliche Ziele für alle Länder bis 2026 und 2032 vor. Verfehlt ein Bundesland diese Ziele, hat dies drastische Auswirkungen: Nach einem neugeschaffenen § 249 Abs. 7 BauGB sind Windkraftanlagen im Außenbereich dann praktisch immer zulässig. Die bisher geltende Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB für Flächen, für die keine Windkraftausweisung bestand, greift dann nicht mehr. Weder entgegenstehende Ziele der Raumordnung noch die Darstellungen in den Flächennutzungsplänen können Vorhaben dann noch entgegen gehalten werden. Länder, die sich weiter verweigern, verlieren also weitgehend die Möglichkeit, den Ausbau räumlich zu steuern (und damit praktisch zu verhindern). Auch unwillige Länder können sich also nicht mehr dem Ausbau entgegenstemmen. Zwar bleibt die Möglichkeit zu Mindestabstandsflächen der Länder zunächst erhalten. Aber ab Juni 2023 gelten sie nicht mehr in Windenergieflächen, ab Ende 2024 treten sie außer Kraft, wenn ein Land seine bis dahin anstehenden Pflichten nach dem WindBG nicht erfüllt.

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Das bedeutet: Mindestabstandsflächen der Länder gibt es nur noch, wenn ein Land anderweitig ausreichend Flächen bereitstellt (Miriam Vollmer).

2022-11-11T16:56:36+01:0011. November 2022|Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom|

Neue Details zur Strompreisbremse

Über die neben der Gaspreisbremse geplante Strompreisbremse hatten wir bereits kurz berichtet. Zwischenzeitlich haben sich die Pläne der Bundesregierung auch hier weiter konkretisiert.

Die Strompreisbremse soll demnach nun schon ab Januar nächsten Jahres greifen und wie bei der Gaspreisbremse für ein Grundkontingent von 80 % des bisherigen Verbrauchs greifen. Auch hier gilt die Kritik, dass damit Haushalte mit hohem Stromverbrauch stärker entlastet werden als Geringverbraucher.  Der gedeckelte Strompreis für das Grundkontingent soll bei 40 ct/kWh brutto inklusive aller Umlagen betragen.

Daneben soll es dann noch eine gesonderte Strompreisbremse für Industriebetriebe geben. Der gedeckelte Preis soll hier 13 ct/kWh netto (!) betragen für ein Strom-Grundkontingent von 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs des Jahres 2021.

Ob es sich hierbei um die endgültigen Bedingungen handelt bleibt abzuwarten, wir bleiben jedenfalls am Thema dran.

(Christian Dümke)

2022-11-03T20:59:53+01:003. November 2022|Energiepolitik, Strom|

Sonnig: Re-Powering von Freiflächen-PV

Nun hat auch der Bundesrat zugestimmt: Mit der 3. Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) treten nun auch einige kleine, feine Änderungen des EEG in Kraft. Eine Änderung, von der sich viele Unternehmen eine höhere Stromausbeute auf besonders sonnigen Freiflächen versprechen, ist die Neufassung des § 38b Abs. 2 EEG 2023. Nach dessen aktueller Fassung können bestehende Solarmodule nur unter Beibehaltung des (für die Vergütungsmodalitäten entscheidenden) Inbetriebnahmedatums ersetzt werden, wenn die alten aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls nicht mehr erzeugen. Alte Anlagen ohne ein solches Ereignis durch leistungsfähigere neue Anlagen zu ersetzen, ist damit ausgeschlossen. Da aber PV-Anlagen mit der Zeit schlechter werden und außerdem durch technischen Fortschritt neuere Anlagen ohnehin eine höhere Stromausbeute bieten, ist ein solcher Ersatz sinnvoll, um auf bereits genutzten Flächen mehr Strom zu erzeugen.

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Die Neufassung erlaubt einen solchen Ersatz nun unabhängig vom Ersatzgrund. Die neue Anlage tritt also an die Stelle der Alten. Diese Regelung ist uneingeschränkt zu begrüßen, denn sie erlaubt ohne aufwändige Genehmigungsverfahren und die oft langwierige Flächengewinnung eine Erhöhung der PV-Erzeugung an etablierten Standorten, mit Glück schon im kommenden Jahr (Miriam Vollmer)

2022-10-07T19:39:02+02:007. Oktober 2022|Erneuerbare Energien, Strom|