Mehr als festgelegte Preise: Die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme

Vielfach werden die Energiepreisbremsen als reine Preisgrenzen missverstanden. Der Staat hätte den Preis für Strom und Gas begrenzt. Dies wird den komplexen Regeln des StromPBG und des EWPBG indes nicht gerecht. Denn der Bund möchte die Belastung der Letztverbraucher verringern, ohne aber damit den Anreiz, Energie zu sparen, zu beseitigen. Dies wäre aber der Fall, wenn die Verbrauchseinheit einfacher günstiger würde. Auch mit einer Obergrenze für die Subventionierung von Strom und Gas würden wenig Anreize bestehen, so viel wie möglich einzusparen. Würde der Staat also lediglich “einfach so” anordnen, dass 80% der jeweils prognostizierten Verbrauchsmenge subventioniert würden, würde davon ein Anreiz ausgehen, seinen Verbrauch auf exakt diese 80% zu drosseln, aber weitere Einsparpotentiale würden nicht gehoben. Kostenlose Illustrationen zum Thema Die glühbirne

Vor diesem Hintergrund ordnen § 6 StromPBG, § 10 EWPBG und § 17 EWPBG an, dass dem berechtigten Letztverbraucher ein sog “Entlastungskontingent” gewährt wird. Dieses beträgt 70% bzw. 80% einer Prognose- bzw. Vorjahresverbrauchsmenge. Wenn der Letztverbraucher im laufenden Jahr mehr verbraucht, zahlt er für den überschießenden Betrag deswegen so viel, wie vertraglich vereinbart wurde. Verbraucht er aber weniger, so profitiert er nicht nur durch eine Begrenzung der Preise für die gesamte bezogene Energiemenge. Denn das Entlastungskontingent kommt dem Letztverbraucher trotz geringeren Verbrauchs voll zugute. Mit anderen Worten: Wer wenig verbraucht, zahlt pro kWh noch weniger als die “Referenzpreise”, im Extremfall gar nichts (Miriam Vollmer).

2023-01-06T23:07:42+01:006. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom|

Preisbremsen: Last Minute Boni- und Dividendenklauseln

Für die Preisbremsen wurden der Gesetzgebungsturbo angeworfen. Ende November tauchten Referentenentwürfe auf, Mitte Dezember beschlossen Bundestag und Bundesrat. Klar, dass in einem solchen Verfahren nicht mehr viel passieren kann. Immerhin ein lange diskutiertes Boni- und Dividendenverbot hat es in letzter Minute doch noch ins Gesetz geschafft. In den ersten Entwürfen gab es das nicht, nun steht es doch in den § 37 StromPBG und § 29a EWPBG.

Hiernach dürfen Boni und andere variable Leistungen in Unternehmen, die mehr als 25 Mio. Entlastung erhalten, nur ausgezahlt werden, wenn sie schon vor dem 1. Dezember 2022 vereinbart und beschlossen wurden. Beträgt die Entlastung 50 Mio. EUR oder mehr, sind sie ganz ausgeschlossen. In diesem Fall gibt es auch keine Dividenden bis Ende 2023. Die Regelungen sind weit, sie schließen auch andere freiwillige Vergütungsbestandteile aus.

Die 25 Mio. bzw. 50 Mio. EUR beziehen sich nicht nur auf das jeweilige Gesetz. Sie umfassen jeweils auch Entlastungen nach beiden Preisbremsengesetzen, aber auch die Dezembersoforthilfen und weitere Zahlungen, die in Zusammenhang mit der Energiepreisbremse stehen. Unter Umständen sind sie also schnell erreicht.

Unternehmen, die betroffen sind, stehen damit nun vor der Entscheidung, ob sie sich für die Entlastungen oder für vertragliche Boni und Dividendenzahlungen entscheiden. Vorgeschaltet ist natürlich die Betroffenheit zu checken. Sofern sie keine Entlastungen beanspruchen wollen, müssen sie sich bis Ende März an die Prüfbehörde wenden und entsprechende Erklärungen abgeben (Dr. Miriam Vollmer.)

2023-01-03T00:19:56+01:003. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom|

Strompreisbremse rasiert Erneuerbare Energien

Ab dem 1. Januar 2023 soll entlastet werden, so der Kabinettsentwurf für die Strompreisbremse von heute. Finanziert werden sollen die Entlastungen v. a. durch die Abschöpfung sog. “Überschusserlöse”, also von Erlösen, die nur deswegen so stattlich ausfallen, weil die oft preisbildende Stromproduktion aus Erdgas sich drastisch verteuert hat. Dass diese abgeschöpft werden sollen, ist eine EU-Vorgabe und ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2022/1854 vom 6. Oktober 2022. Hier heißt es nämlich in Art. 6 Abs. 1:

Die Markterlöse, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzielen, werden auf höchstens 180 EUR je MWh erzeugter Elektrizität begrenzt.

Abgeschöpft werden soll laut EU bei Erneuerbaren, Atomkraftwerken, Braunkohle und Heizöl. Ob die Mitgliedstaaten auch bei Steinkohle abschöpfen wollen, steht ihnen frei, Art. 8 Abs. 1 d. Wie genau die Mitgliedstaaten die Abschöpfung vornehmen, lässt die Verordnung ansonsten weitgehend offen. Klar ist nach Art. 8 Abs. 2 aber, dass die Abschöpfungverhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein soll, Investitionssignale nicht gefährden und die Investitions- und Betriebskosten decken soll.

Klingt gut, finden Sie? Nun, der aktuelle Kabinettsentwurf sieht ganz anders aus. Für die Erneuerbaren Energien, die doch an sich mit dem ehrgeizigen EEG 2023 gefördert werden sollen, um als Bundesrepublik 2045 netto null zu emittieren, sieht es danach nicht gut aus.

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Zunächst ist von den europäischen 180 EUR/MWh im deutschen Entwurf nicht die Rede. § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs kappt die Erlöse nicht etwa oberhalb von diesen 18 Cent/kWh, sondern erklärt den “anzulegenden Wert” plus eines Sicherheitszuschlags schlankerhand zur Obergrenze dessen, was ein  Anlagenbetreiber erlösen darf. Dieser Mechanismus führt aber dazu, dass die meisten betroffenen Anlagen eine viel, viel niedrigere Obergrenze für den Erlös haben, als in der EU-Verordnung vorgesehen. Denn der anzulegende Wert ist keineswegs der “richtige” Strompreis für EEG-Anlagen. Es handelt sich vielmehr um eine Art Untergrenze für die Vergütung von EEG-Strom im gesetzlichen Regelfall der sog. “geförderten Direktvermarktung”:

Was ist der “anzulegende Wert”?

Die Bundesnetzagentur schreibt gesetzlich bestimmte Mengen an EEG-Strom aus. Unternehmen, die EEG-Anlagen bauen wollen, bieten einen bestimmten anzulegenden Wert. Den Zuschlag bekommen die Gebote mit dem niedrigsten anzulegenden Wert in aufsteigender Reihenfolge. Dieser Zuschlag garantiert den Unternehmen, dass sie für ihren Strom auf jeden Fall über 20 Jahre diesen anzulegenden Wert erhalten. Es handelt sich also um einen Mindestwert. Faktisch kalkulieren Unternehmen aber mit deutlich höheren Erlösen für ihre Produktion am Markt. Sinn ergibt der anzulegende Wert aber trotzdem, weil er den Zugang zu Finanzierungen erleichtert. Um eine Vorstellung von der Höhe der anzulegenden Werte zu gewinnen: In den Ausschreibungsrunden 2022 für Windenergie an Land betrug der höchste Gebotswert, der einen Zuschlag erhalten hat, 5,88 Cent/kWh. Mehr wäre auch gar nicht zulässig gewesen. Da nützt dann auch das 1% Sicherheitszuschlag nicht mehr, dass Betreibern bleiben soll, die nach § 18 des Entwurfs per PPA vermarkten: Nimmt der Staat – genauer gesagt  der Netzbetreiber – 90% der Erlöse oberhalb dieser Marke, so verkauft ein Windparkbetreiber faktisch ab dem 1. Januar 2023 oft zu 6 – 7 Cent/kWh. Dies gilt übrigens nicht nur dann, wenn ein Betreiber sich überhaupt an diesen Auktionen beteiligt hat. Auch Unternehmen, die von vornherein auf Förderung verzichtet und sich allein auf den Markt verlassen haben, müssen ihre Erlöse nun oberhalb des Wertes abführen, der gelten würde, wenn sie in die geförderte Direktvermarktung wechseln.

Statt 18 Cent/kWh, die die EU verlangt, lässt die Bundesrepublik dem Windparkbetreiber also nur etwa ein Drittel.

Ob das rechtmäßig ist? Zweifel gibt es in vielfacher Hinsicht. Da die EU eine so rigide Abschöpfung ja gar nicht verlangt, kann sich der deutsche Gesetzgeber nicht hinter der EU verstecken. Stattdessen muss Deutschland sich fragen lassen, ob diese Form der Abschöpfung wirklich so diskriminierungsfrei ist, wie die VO 2022/1854 es verlangt. Viel spricht dafür, dass dem gerade nicht so ist, und die Abschöpfung das Vertrauen des Marktes in Investitionen in Erneuerbare drastisch erschüttert. Dass Eigentumsrechte und Berufsausübungsrechte ebenso wie der Gleichheitssatz verletzt sein könnten, wird aktuell ebenfalls breit diskutiert. Und ist der Weg des Geldes von den Anlagenbetreibern bis zu den Letztverbrauchern wirklich so staatsfrei, dass die Finanzverfassung mit ihrem sog. Steuerfindungsverbot gar keine Bedeutung hat?

Fest steht schon jetzt: Ob es mit der Abschöpfung seine Richtigkeit hat, wird sicher den Weg zu Gerichten finden. Wir sind skeptisch, ob das so alles gemeinschafts- wie verfassungsrechtlich stimmen kann. Politisch dürfte aber schon jetzt feststehen, dass die Ampel mit ihrer Ankündigung, Investitionen in Erneuerbare zu fördern, mit diesem Gesetzesentwurf gescheitert sein dürfte (Miriam Vollmer).

 

2022-11-25T23:04:54+01:0025. November 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|