Abschied vom Windhund – Batte­rie­speicher und KraftNaV

Derzeit wird viel über Batte­rie­speicher gesprochen – und zwar nicht nur über die, die tatsächlich gebaut werden. Die Übertra­gungs­netz­be­treiber sehen sich seit Monaten mit einer Flut von Anschluss­an­trägen für Großspeicher konfron­tiert. Auf dem Papier wächst in Deutschland eine Gigawattzahl heran, die jedes realis­tische Ausbauziel locker in den Schatten stellt. Das Problem dabei: Ein großer Teil dieser Projekte wird nie gebaut werden. Oft fehlt – noch – alles, was ein erfolgs­ver­spre­chendes Vorhaben ausmacht – Grund­stück, Finan­zierung, Geneh­mi­gungen. Trotzdem müssen die Netzbe­treiber jeden einzelnen großen Antrag ab 100 MW prüfen, als stünde der Bagger schon vor der Tür.

Dass sie das müssen, liegt an der Kraft­werks­netz­an­schluss­ver­ordnung, der KraftNAV. Die Bundes­netz­agentur führt in ihren FAQ zum Thema Speicher ausdrücklich aus, dass diese Verordnung für Batte­rie­speicher der entspre­chenden Größen­ordnung gilt. Aller­dings stammt die KraftNAV aus einer Zeit, in der Batte­rie­speicher ein Nischen­phä­nomen waren, nicht ein Geschäfts­modell, das ganze Inves­to­ren­pools dazu verleitet, mal eben „vorsorglich“ ein paar hundert Megawatt zu beantragen. Die Verordnung sieht keine Projekt­rei­fe­prüfung vor, keine Priori­sierung, keinen Aufschub. Wer einen Anschluss beantragt, ist bei Windhund­ver­fahren dabei. Ob das Projekt irgendwann reali­siert wird oder nur Netzka­pa­zität reser­viert, spielt keine Rolle. Der Netzbe­treiber darf auch nicht danach diffe­ren­zieren, ob der seriöse, etablierte energie­wirt­schaft­liche Akteur bauen will, oder Glücks­ritter ohne erkennbare Expertise.

Problem an der Sache: Netzka­pa­zi­täten sind eine inzwi­schen knappe Ressource. Wenn sie durch Fantasie-Projekte blockiert werden, fehlen sie an anderer Stelle – bei Solar­parks, die tatsächlich gebaut werden wollen, bei Windenergie, bei indus­tri­ellen Verbrau­chern, die sich elektri­fi­zieren müssen. Das Stromnetz ist schließlich keine virtuelle Ressource, sondern eine technische Infra­struktur, die nur funktio­nieren kann, wenn die Anschluss­regeln zur Realität passen.

Es ist daher folge­richtig, dass die Wirtschafts­mi­nis­terin eine Überar­beitung der KraftNAV angekündigt hat. Wichtig ist aller­dings, hier nicht das Kind mit dem Bade auszu­schütten: Der Ausbau der Batte­rie­spei­cher­land­schaft muss weiter gehen und darf nicht künstlich behindert werden. Wichtig sind Spiel­räume der Netzbe­treiber bei der Beurteilung der Antrags­qua­lität. Und, auch das ist klar, das Stromnetz muss sich weiter wandeln (Miriam Vollmer).

2025-11-28T22:55:30+01:0028. November 2025|Netzbetrieb, Strom|

Neu: Übergangs­re­gelung für die Kundenanlage

In den Top drei der Probleme, von denen wir alle wirklich nichts mehr hören wollen, behauptet die Kunden­anlage jeden­falls einen sicheren Platz auf dem Treppchen. Nachdem der EuGH die deutsche Ausnahme für europa­rechts­widrig erklärt hat und der BGH in seinem Urteil in der Sache festge­stellt hat, der Anwen­dungs­be­reich der Kunden­anlage umfasse vor allem die Eigen­erzeugung, ist es schwierig geworden, rechts­si­chere Lösungen für größere Gebäu­de­be­stände wie Kranken­häuser, Univer­si­täten, Indus­trie­standorte oder Wohnkom­plexe zu finden: Fast immer findet vor Ort eben doch eine Lieferung von Energie zwischen verschie­denen Personen statt. Von der Einhaltung der Voraus­set­zungen, die nach wie vor in § 3 Nr. 24a und b EnWG stehen, ganz zu schweigen. Dies ist nicht nur ein Problem, weil viele Projekte sich nicht mehr rechnen, sobald auch für interne Strom­lie­fe­rungen Netzent­gelte und Umlagen anfallen, sondern auch, weil eine ganze Reihe anderer Regelungen, etwa der Rechts­rahmen für Mieter­strom, mit dem Begriff der Kunden­anlage im EnWG verknüpft sind.

Nach der Recht­spre­chung des EuGH kommt es für die Abgrenzung zwischen Netzen und unregu­liertem Transport allein  auf die Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie an. Nur wenn nach dieser kein Netz vorliegt, kann auch der nationale Gesetz­geber eine Trans­port­struktur von der Regulierung ausnehmen. Entspre­chend überra­schend ist es, dass der Bundestag nun am 13. November 2025 eine Novelle des EnWG verab­schiedet hat, nach deren § 118 Abs. 7 EnWG die bishe­rigen Kunden­an­lagen erst ab dem 1.1.2029 als Strom­netze behandelt werden sollen. Damit will der Gesetz­geber laut Geset­zes­be­gründung die bisherige Rechtslage „konser­vieren“.

Eine solche Konser­vierung einer europa­rechts­wid­rigen Rechtslage sieht das Unions­recht jedoch nicht vor. Wenn der EuGH feststellt, dass natio­nales Recht gegen Unions­recht verstößt, gibt es keine Schon­frist, in der man sich weiter europa­rechts­widrig verhalten darf. Für die Betei­ligten – Letzt­ver­braucher wie Trans­por­teure – ist die Lage also ausge­sprochen unsicher. Auf dieser Basis vor Ort Entschei­dungen zu treffen (zumal nur für wenige Jahre), dürften die meisten Unter­nehmen als zu unsicher empfinden. So sehr sich vor Ort jeweils alter­native Lösungen finden lassen müssen, so unbefrie­digend ist diese Zwischen­re­gelung, die das Verhältnis zwischen europäi­schem Recht und deutschem Recht auf den Kopf stellt und deswegen mit einiger Wahrschein­lichkeit in Luxemburg anecken wird.

Für neue Projekte soll die dreijährige Übergangs­frist ohnehin nicht gelten. Netzbe­treiber und Inves­toren müssen hier also nun umgehend Entschei­dungen treffen. Generell gilt: Die Vertagung in die Zukunft macht nichts einfacher, höchstens die Regierung ist aus dem Schneider, sollte sie am 01.01.2029 nicht mehr regieren  (Miriam Vollmer).

2025-11-22T00:54:07+01:0022. November 2025|Strom|

BGH: Nicht­ein­haltung der Vorgaben des § 41 Abs. 5 EnWG führt zur Unwirk­samkeit der Preisanpassung

Der Streit über die Anfor­de­rungen an eine rechts­wirksame Anpassung der Strom- und Gaspreise durch den Energie­ver­sorger gährt schon eine ganze Weile in der Recht­spre­chung. Bisher stand zumindest fest, dass Preis­an­pas­sungen unwirksam sind, wenn der Versorger es gänzlich unter­lassen hat, den Kunden recht­zeitig nach § 41 Abs. 5 EnWG über eine zukünftige Preis­an­passung zu unter­richten oder wenn in dieser Unter­richtung der Hinweis auf das gesetz­liche Sonder­kün­di­gungs­recht fehlt. Dann kam der BGH und hat in einer Grund­satz­ent­scheidung die übrigen inhalt­lichen Anfor­derung an eine trans­pa­rente Preis­an­pas­sungs­mit­teilung präzi­siert dabei festge­stellt, dass der Versorger nicht nur den bishe­rigen Liefer­preis und den neuen Liefer­preis gegen­über­stellen muss, sondern sämtliche Preis­re­le­vanten Bestand­teile des Energie­preises tabel­la­risch aufge­schlüsselt alt vs. neu gegen­über­stellen muss.

Offen geblieben war dabei jedoch, was die Rechts­folge eines Verstoßes gegen diese erhöten Anfor­de­rungen ist. Hier gingen die Meinungen ausein­ander. Das Landge­richt düsseldorf ging schon frühh von einer Unwirk­samkeit entspre­chender Preis­än­de­rungen aus, während zum Beispiel Landge­richt Hamburg und Landge­richt Köln vertraten, dass der Verstoß gegen § 41 Abs. 5 EnWG keine Auswir­kungen auf die Preis­än­derung habe.

Jetzt hat der BGH entschieden und – für uns wenig überra­schend – in seinem Leitsatz nochmal eindeutig festgestellt:

Eine Preis­än­derung ist unwirksam, wenn der Energie­lie­ferant den Letztverbraucher unter Verstoß gegen die Trans­pa­renz­an­for­de­rungen des § 41 Abs. 5 Satz 1, 3 EnWG nicht über den Anlass der Preis­än­derung unter­richtet (Fortführung von BGH, Beschluss vom 10. September 2024 – EnVR 75/23 - Rückerstat­tungs­an­ordnung).“

Auf die Branche könnten in Folge unruhige Zeiten zukommen, denn sehr viele Versorger haben bei Preis­än­de­rungen der vergan­genheit die vom BGH verlangte Aufschlüs­selung nicht vorgenommen.

(Christian Dümke)

2025-11-14T17:41:15+01:0014. November 2025|Gas, Rechtsprechung, Strom, Vertrieb|