Der Windhund hat fertig – Entwurf eines Reife­grad­ver­fahrens durch die ÜNB

Die Elektri­fi­zierung bringt immer weitere Letzt­ver­braucher ans Netz: Die Nachfrage nach Netzan­schluss­ka­pa­zität steigt schneller als zugebaut werden kann. Damit rückt der Anspruch auf einen Netzan­schluss in den Fokus, für den – abgesehen von der Nieder­spannung – das Energie­recht zwar Grund­sätze formu­liert, aber kein Verfahren anordnet. § 17 EnWG verlangt lediglich diskri­mi­nie­rungs­freie und trans­pa­rente Netzan­schlüsse, sagt aber nicht, wie man vorgeht, wenn mehr Projekte ans Netz wollen, als technisch möglich ist. Aktuell betrifft das vor allem große Batte­rie­speicher und Daten­center. Besonders ärgerlich: Viele Projekte werden angemeldet, aber nie oder viel später als andere zeitgleich oder gar später angemeldete andere Projekte im selben Netzab­schnitt umgesetzt.

Vor diesem Hinter­grund haben die vier Übertra­gungs­netz­be­treiber 50Hertz, Amprion, TenneT und Trans­netBW am 5. Februar 2026 ein gemeinsam entwi­ckeltes „Reife­grad­ver­fahren“ vorge­schlagen. Es soll das bisher angewandte Windhund­prinzip ersetzen. Der Grund­ge­danke: Netzan­schluss­ka­pa­zität soll nicht mehr nach Eingangs­datum des Netzan­schluss­be­gehrens verteilt werden, sondern nach Umset­zungs­wahr­schein­lichkeit und ‑reihen­folge.

Der Vorschlag sieht mehrere Phasen der Verteilung vor. Zunächst soll es eine Infor­ma­tions- und Antrags­phase geben. Danach werden die Anträge gebündelt und in sogenannten Clustern betrachtet. Der zentrale Schritt ist die Priori­sierung nach Reifegrad. Bewertet werden vier Bereiche: Flächen­si­cherung und Geneh­mi­gungs­stand, techni­sches Anlagen- und Anschluss­konzept, Leistungs­fä­higkeit des Antrag­stellers sowie Netz- und System­nutzen. Erst auf dieser Basis sollen Netzbe­rech­nungen und Cluster­studien erfolgen. Am Ende steht eine Angebots­phase mit verbind­lichen Netzanschlussreservierungen.

Dieses Verfahren ist an sich zu begrüßen, weil der Netzbe­treiber meistens gut beurteilen kann, welche Vorhaben weiter sind als andere. Es ist aber nicht frei von Risiken. Reifegrad ist nicht objektiv, sondern Ergebnis einer Bewertung. Besonders die Kriterien „Leistungs­fä­higkeit“ und „System­nutzen“ sind ausge­sprochen ausle­gungs­fähig. Es besteht die Gefahr, dass kapital­starke Akteure struk­turell bevorzugt werden und dass Netzbe­treiber über das System­nutzen-Kriterium indirekt politische Priori­täten setzen. Außerdem steigt mit wertenden Entschei­dungen das Klage­risiko. Es ist gut möglich, dass erfolg­reiche Eilver­fahren die endgültige Verteilung für Monate oder Jahre blockieren.

Die nächsten Schritte liegen nun bei Regulierung und Gesetz­gebung. Ein solches Verfahren braucht eine klare recht­liche Grundlage. Und es muss in der Praxis so umgesetzt werden, dass Trans­parenz, Nachvoll­zieh­barkeit und fairer Zugang tatsächlich besser werden als im bishe­rigen Windhund­system (Miriam Vollmer)

2026-02-07T01:11:48+01:007. Februar 2026|Allgemein, Netzbetrieb, Strom|

Nun aber: Energy Sharing ab Juni 2026

Nun hat der Gesetz­geber es nach dem ersten Break wegen des Endes der Ampel doch noch geschafft und die in Art. 15a der Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie angelegte Pflicht, Energy Sharing zu ermög­lichen, umgesetzt. Energy Sharing meint dabei die gemein­schaft­liche Nutzung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung erneu­er­barer Energien wie Photo­voltaik oder Windkraft, bei der erzeugter Strom über das öffent­liche Netz an mehrere Verbraucher verteilt werden kann, ohne dass dafür ein privates Netz oder eine klassische Kunden­anlage notwendig ist (wir erläu­terten). Am Beispiel: Familie Schulze hat auf dem Dach ihres Einfa­mi­li­en­hauses eine PV-Anlage und versorgt damit nicht nur sich selbst, sondern auch die studie­rende Tochter in der Innen­stadt und ein befreun­detes Pärchen zwei Straße weiter.

Anders als bei gemein­schaft­lichen Gebäu­de­ver­sor­gungen oder Mieter­strom­mo­dellen müssen sich also Produ­zenten und Abnehmer nicht in derselben Kunden­anlage (wir erinnern uns an ein großes Problem) befinden. Das ist schon deswegen eine große Erlei­cherung, weil die enge Bindung an einen räumlichen Zusam­menhang entfällt: Für den Transport wird schlicht das Netz der öffent­lichen Versorgung genutzt. Aller­dings fallen entspre­chend auch Netzent­gelte und Abgaben/Umlagen an. Die Kosten­struktur unter­scheidet sich also nicht groß von einem ganz normalen Strom­lie­fer­vertrag. Immerhin: Familie Schulze muss für die Belie­ferung von Tochter und Freunden nur den Strom liefern, den sie produ­zieren, und nicht die Differenz zum Verbrauch. Außerdem entfallen – so der neue § 42c Abs. 7 EnWG – bei kleineren Anlagen von Haushalts­kunden einige Versor­ger­pflichten vor allem bei der Ausge­staltung von Rechnungen.

Was steht sonst noch in § 42c EnWG? Die Regelung begrenzt – noch – die Lieferung auf dasselbe Bilan­zie­rungs­gebiet. Ab 2028 sind auch benach­barte Bilan­zie­rungs­ge­biete möglich. Liefern dürfen nach Abs. 1 Nr. 1 nur Privat­per­sonen, KMU, Gemeinden und andere öffent­liche Einrich­tungen sowie Bürgerenergiegesellschaften.

Erfor­derlich sind nach § 42c Abs. 1 Nr. 3 EnWG zwei Verträge, ein klassi­scher Liefer­vertrag zwischen Betreiber und Abneh­menden sowie ein Vertrag zur gemein­samen Nutzung, in dem Energie­mengen, Vertei­lungs- und Vergü­tungs­schlüssel geregelt werden. Da der Kunde ja noch für die Diffe­renz­mengen einen anderen Liefe­ranten braucht, hat er also drei Strom­lie­fer­ver­träge, was für die Versorgung eines Privat­haus­halts seltsam überdi­men­sio­niert wirkt. Technisch verlangt § 42c eine 15-Minuten-Bilan­zierung von Strom­erzeugung und ‑verbrauch. Dienst­leister können in den Betrieb, Vertrags­ab­schluss und die Abrechnung einge­bunden werden, was schnell zum Regelfall werden dürfte, denn den Anfor­de­rungen an einen Liefe­ranten sind auch in der abgespeckten Version absehbar nur Profis gewachsen.

Ob nach den eher überschau­baren Erfolgen mit Mieter­strom und gemein­schaft­licher Gebäu­de­ver­sorgung nun dieses Modell am Markt überzeugt? Die Voraus­set­zungen sind weniger schwer zu reali­sieren, aber mit Netzent­gelten dürfte sich das Modell nicht rechnen. Es ist zu befürchten, dass ohne Erleich­te­rungen auf der Kosten­seite kaum Menschen den erheb­lichen bürokra­ti­schen Aufwand auf sich nehmen, um am Ende teurer Strom zu beziehen als bei einem kommer­zi­ellen Ökostrom­tarif (Miriam Vollmer).

2026-01-16T20:17:02+01:0016. Januar 2026|Allgemein, Erneuerbare Energien, Strom, Vertrieb|

Strom­ausfall und resiliente Energieversorgung

Ein Brand­an­schlag hat Anfang Januar in Teilen von Berlin bekanntlich vier Tage lang die Strom­ver­sorgung lahmgelegt. Da es zu der Zeit auch sehr kalt war und Schnee lag, kam es zu erheb­lichen Einschrän­kungen für die Bevöl­kerung. Wer die Möglichkeit hatte, zog zu Verwandten oder Freunden.

Wie so oft bei solchen Ausnah­me­si­tua­tionen brodelte die Gerüch­te­küche. Da es mehrere wider­sprüch­liche angeb­liche Beken­ner­schreiben und Dementi einer „Vulkan­gruppe“ gab, ist die Urheber­schaft des Anschlags weiterhin unklar. Außerdem schlach­teten rechte Nachrich­ten­portale wie NIUS die Situation aus und schürten unbegründete Ängste, indem sie von einer „Explo­si­ons­gefahr“ von Wärme­pumpen bei Strom­ausfall im Winter sprachen. Allgemein wird bei Strom­aus­fällen oft die Energie­wende und vor allem der Verzicht auf die Atomenergie verant­wortlich gemacht.

Was dagegen regel­mäßig unter­schätzt wird, ist dagegen die Stabi­lität und Resilienz von Strom­netzen und die Dezen­tra­lität der Energie­ver­sorgung: Auch in Frank­reich und Großbri­tannien kam es nach einem Winter­sturm vor ein paar Tagen zu größeren Strom­aus­fällen, obwohl dort weniger auf alter­native Energien gesetzt wird. Die Energie­wende verbessert durch den Netzausbau und die Speicherung von Strom grund­sätzlich die Resilienz des Energie­systems. Sie trägt außerdem zur Dezen­tra­lität der Energie­ver­sorgung bei, jeden­falls dann, wenn nicht ausschließlich auf Offshore-Windenergie gesetzt wird.

Angeblich ist in den besonders betrof­fenen reichen Stadt­teilen Zehlendorf während und nach dem Strom­ausfall die Nachfrage nach Diesel-Notstrom­ag­gre­gaten erheblich angestiegen. Aber was für Möglich­keiten gibt es eigentlich für Privat­haus­halte, dezen­trale Resilienz für den Notfall mit einem energie­wen­de­kom­pa­tiblen Normal­be­trieb zu kombinieren?

Eine Möglichkeit ist zunächst ein E‑Auto und eine Wallbox, die bidirek­tio­nales Laden ermög­licht, das seit diesem Jahr steuerlich und regula­to­risch erleichtert wurde. Denn dadurch können zumindest – je nach Ladezu­stand – die ersten Stunden bis hin zu mehreren Tagen eines Strom­aus­falls überbrückt werden. Zumindest die Gasheizung kann dann weiter mit Ladestrom betrieben werden bzw auch eine Wärmepumpe.

Noch besser ist eine Dach- oder ausrei­chend große Balkon­so­lar­anlage in Kombi­nation mit einem Strom­speicher, der eine Notstrom­ver­sorgung ermög­licht. Dann ist nicht nur die Wärme- sondern auch die Strom­ver­sorgung bei einem Strom­ausfall sicher­ge­stellt. (Olaf Dilling)

 

2026-01-13T19:07:29+01:0013. Januar 2026|E-Mobilität, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|