Schadenersatzklagen gegen Stromio und gas.de – Befangenheitsanträge in neun Verfahren!

Gegen die beiden Energieversorger gas.de Versorgungsgesellschaft mbH und Stromio GmbH sind derzeit diverse Schadenersatzklagen beim Landgericht Düsseldorf anhängig (wir berichteten). Streitgegenstand sind Schadenersatzansprüche von Letztverbrauchern, denen die beiden Versorger mit Sitz in Kaarst Ende 2021 und Anfang 2022 fristlos die Energielieferverträge gekündigt hatten.

In drei Verfahren wurde der Versorger Stromio auch bereits zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

In insgesamt neun dieser Klageverfahren haben Stromio und gas.de nun Ablehnungsgesuche nach § 42 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit der gegen drei Richter der für die Verfahren zuständigen Zivilkammer 14d des Landgerichts Düsseldorf gestellt. Die Befangenheitsanträge wurden 2 Tagen vor dem vom Gericht angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2024 eingereicht und hatten eine Aufhebung des Verhandlungstermins zur Folge, da nun zunächst über die Befangenheitsanträge entschieden werden muss.

Begründet wurden die 5 Befangenheitsanträge von Stromio und 4 Befangenheitsanträge von gas.de wortgleich mit einem angeblichen Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der mit den Verfahren befassten Richter, aufgrund der Einlassungen der Zivilkammer 14d in Hinweisbeschlüssen zu den Verfahren.

In den Hinweisbeschlüssen hatte die Zivilkammer jeweils mitgeteilt:

„Die Klage dürfte nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch in der Sache Aussicht auf Erfolg haben.“

und dies auch jeweils  unter Bezugnahme auf die Einwände der Beklagten Versorger umfassend begründet. Die ZfK berichtete darüber. Ob im Rahmen der Begründung nun Anzeichen für eine angebliche Befangenheit des Gerichts erkennbar waren, müssen nun andere Richter entscheiden, bevor das Verfahren fortgesetzt werden kann.

Über den weiteren Fortgang der Verfahren werden wir berichten.

(Christian Dümke)

2024-03-01T18:29:08+01:001. März 2024|Rechtsprechung|

StVO: Schranke der kommunalen Planungshoheit?

Nach dem (zumindest vorläufigen) Scheitern der StVG und StVO-Reform vor dem Bundesrat ist weiterhin eine Frage offen. Die nach den Spielräumen der Gemeinden bei Verkehrsplanung und -regelungen. Eine insofern interessante Vorschrift steht in dem berühmt-berüchtigten § 45 StVO, nämlich im Absatz 1b Satz 1 Nr. 5. Darin steht, dass die Straßenverkehrsbehörden auch die nötigen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung treffen. In Absatz 1b Satz 2 ist weiter geregelt, dass unter anderem diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der Gemeinde angeordnet werden sollen.

Die Struktur des § 45 StVO ist dabei wie folgt:

  • § 45 Abs. 1 StVO ist als Generalklausel formuliert. Die Anwendung dieser Generalklausel setzt das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraus, also nach der gängigen Definition eine Sachlage, die bei ungehinderter Fortentwicklung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einer Beeinträchtigung der straßenverkehrsrechtlichen Schutzgüter führt – also der  Sicherheit oder der Ordnung des Verkehrs. Typischerweise werden in der Praxis zur Objektivierung der Gefahrenlage Unfallstatistiken oder Verkehrsbeobachtungen herangezogen.
  • Danach folgen in mehreren Absätzen speziellere Maßnahmen zum Teil mit explizit ausgewiesenen spezifischen Voraussetzungen dafür: sogenannte typisierte abstrakte Gefahren, wie eben auch die Gefahr für die “geordnete städtebauliche Entwicklung”.

Man sollte nun denken, dass diese abstrakten Gefahren, also etwa der Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder eben auch die geordnete städtebauliche Entwicklung für sich stehen. Tatsächlich sieht die obergerichtliche Rechtsprechung das anders: Die Gefahr für die straßenverkehrsrechtlichen Schutzgüter der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, gerade im Zusammenhang mit der qualifizierten Gefahr des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, wird zusätzlich als Voraussetzung angesehen. Dies wurde letztes Jahr in einem Gutachten des Bundesinstituts für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR) über kommunale Verkehrsplanung problematisiert, das sich insofern auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts stützt.

Zu welchen absurden Konsequenzen dies führen kann, zeigt ein Fall, der vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof vor einigen Jahren entschieden wurde. Eine Gemeinde hatte an einer Straße, die die Gemeinde zunächst periphär berührt hatte, ein Wohngebiet geplant. Diese Straße wurde von Fahrzeugen des Durchgangsverkehrs häufig als Abkürzer benutzt, um die eigentliche Ortsdurchfahrt zu umgehen. Daher beschloss die Stadt, eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 anzuordnen. Dagegen erhob ein Anwohner der Straße Widerspruch. Daraufhin beschloss der Stadtrat, das Tempolimit beizubehalten. Der Landkreis half dem Widerspruch jedoch ab.

Straßenmarkierung Tempo 30 mit zwei übereinander aufgebrachten Schrifttypen

Klaus Mueller, CC BY-SA 3.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0>, via Wikimedia Commons

Daraufhin erhob die Gemeinde Klage. Sowohl das Verwaltungsgericht Regensburg als auch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hielten die Klage zwar für zulässig, aber unbegründet. Zulässig sei die Klage, weil möglicherweise die Planungshoheit der Gemeinde verletzt sei. Unbegründet sei sie, wie beide Gerichte übereinstimmend feststellen, nicht etwa, weil keine Gefahrenlage begründet sei. Vielmehr fehle es an einem städtebaulichen Verkehrskonzept.

Nun, der Fall ist zugegeben nicht mehr ganz taufrisch, über die Klage ist vom VGH 2011 entschieden worden. Inzwischen gab es besagten Beschluss des BVerwG, der *zusätzlich* zum städtebaulichen Verkehrskonzept eine qualifizierte Gefahrenlage anhand örtlicher Gegebenheiten erfordert. Wie der Fall zeigt, macht das so keinen Sinn: Denn Gemeinden sollen auf Grundlage der Selbstverwaltungsgarantie umfassend und präventiv planen können und nicht bloß anlassbezogen auf Gefahren reagieren. Die Gefahrenlage kann im Rahmen eines gesamthaften Planungskonzepts auch an einer anderen Stelle bestehen als an derjenigen an der die Maßnahme ergriffen wird. Daher ist dem Kollegen Baumeister zuzustimmen, der in dem oben genannten Gutachten des BBSR unter Berücksichtigung des Art. 28 GG eine verfassungskonforme Auslegung des § 45 StVO vorschlägt: Dann würde ein städtebauliches Konzept als Grundlage für die Anordnung ausreichen.

Ceterum censeo bzw tl;dr: Der § 45 StVO steckt nach zahllosen Detailreformen voll so tiefgreifender Widersprüche, dass er von Grund auf neu gefasst werden sollte. In der Zwischenzeit muss die Rechtsprechung ihn verfassungskonform auslegen. (Olaf Dilling)

2024-02-22T17:40:21+01:0022. Februar 2024|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

Planfeststellungsbeschluss: Augen auf bei der Variantenwahl

Bei der Planung von Verkehrswegen wird den Kommunen häufig ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt, so dass eine Klage durch Anwohner selten zum Erfolg führt. Das OVG Lüneburg hat jedoch kürzlich über einen Fall entschieden, in dem entsprechende Klagen zu Erfolg geführt haben.

Die Anwohner hatten in dem Fall einen Planfeststellungsbeschluss angegriffen, der auf den Ausbau einer Straße in Buxtehude bezogen war. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sieht den massiven Ausbau einer Straße vor, durch die bisher anliegende Grundstücke erschlossen worden waren. Die Straße sollte zu einer 7 m breiten, zweispurigen Fahrbahn mit jeweils seitlich 3 m hohen Lärmschutzwänden und parallel dazu hinter den Lärmschutzwänden gelegenen sogenannten Anliegerstraßen ausgebaut werden.

Der entscheidende Senat des OVG hat in seinem Urteil den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Anders als das Verwaltungsgericht in der ersten Instanz war er der Überzeugung, dass im Verfahren Abwägungsfehler begangen wurden. So habe die Behörde die Lärmbelastung und die vorhabenbedingten Kosten nicht ausreichend berücksichtigt, und es seien ihr Fehler im Rahmen der Begutachtung der Variantenwahl unterlaufen.

Das OVG hat den Planfeststellungsbeschluss jedoch nicht aufgehoben. Denn aufgrund der Möglichkeit zur Planerhaltung des § 75 Abs. 1a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) könnten diese Fehler gegebenenfalls durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden. (Olaf Dilling)

2024-02-16T04:46:23+01:0016. Februar 2024|Rechtsprechung, Verkehr|