Wolf oder Kalk-Halbtro­cken­rasen – VG Gera, 5 E 67/20Ge

Eine Thüringer Wölfin, zuhause im Schutz­gebiet „TÜP Ohrdruf-Jonastal“, hatte sich behördlich unbeliebt gemacht, weil sie 2019 in erheb­lichen Größen­ord­nungen Schafe und Ziegen gerissen hatte. Die Behörde beschloss deswegen, das Tier zu „entnehmen“, vulgo abschießen zu lassen.

Bekanntlich geht von Wider­spruch und Klage norma­ler­weise eine aufschie­bende Wirkung aus. Die Behörde fürchtete also, dass der Abschuss erst statt­finden könnte, wenn ein mögli­cher­weise langwie­riges Verfahren auf Überprüfung der Recht­mä­ßigkeit dieser Entscheidung beendet sein würde, und ordneten die sofortige Vollziehung an. Es sollte also erst geschossen und dann über die Recht­mä­ßigkeit dieses Abschusses nachge­dacht werden.

Doch der Freistaat hatte die Rechnung ohne den Umwelt­verband gemacht: Der NaBu zog vor Gericht und focht nicht nur die Entnah­me­ent­scheidung an, sondern auch die Anordnung der sofor­tigen Vollziehung im Eilver­fahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das angerufene Verwal­tungs­ge­richt (VG) Gera gab diesem Antrag am 20.02.2020 statt und stellte die aufschie­bende Wirkung wieder her. Die Wölfin darf also erst geschossen werden, wenn der NaBu fertig geklagt hat und verloren haben sollte.

Nun sind Wölfe bekanntlich arten­schutz­rechtlich geschützt. Sie unter­liegen einem in § 44 BNatSchG geregelten Tötungs­verbot. Aller­dings erlaubt § 45 Abs. 7 BNatSchG unter bestimmten Bedin­gungen Ausnahmen von diesem Grundsatz. Von einer solchen Ausnahme ging das Land Thüringen hier aus. Sie beriefen sich nämlich nicht direkt auf den wirtschaft­lichen Schaden der Schäfer, sondern argumen­tierten, dass die Schäfer aufgeben oder abwandern würden, wenn sie weiter finan­zielle Schäden durch gerissene Schafe erleiden würden. Wenn die Schäfer verschwinden würden, würde dies aber dem Schutz­ge­biets­cha­rakter schaden, denn die Schafe seien erfor­derlich, um  das größe Kalk-Halbtro­cken­rasen-Vorkommen in Thüringen zu bewahren. Dies schien der Behörde so dringend, dass unver­züglich zur Tat geschritten werden sollte, denn der Schaden für den Kalk-Halbtro­cken­rasen war offenbar so akut, dass ein unwider­bringlich toter Wolf dem gegenüber den Beamten nicht genauso schwer ins Gewicht zu fallen schien.

Dies überzeugte die Richter nicht. Sie wiesen darauf hin, dass es zwar möglich sei, dass die Maßnahme dem Kalk-Halbtro­cken­rasen-Vorkommen in Thüringen nutze, also geeignet sei, aber nicht hinrei­chend geprüft wurde, ob sie auch verhält­nis­mäßig ist. Mit anderen Worten: Die Richter halten es für zumindest gut möglich, dass auch weniger einschnei­dendere Maßnahmen als der Abschuss den Kalk-Halbtro­cken­rasen genauso gut schützen können. Sie nannten etwa Zäune, Hunde und Pferche.

Was resul­tiert aus der Entscheidung für die Praxis? Im Ergebnis nicht viel. Auch die Richter in Gera sind davon überzeugt, dass es gute Gründe geben kann, einen Abschuss zu recht­fer­tigen. Aber etwas mehr Mühe als der Freistaat Thüringen mit ihrem Kalk-Halbtro­cken­rasen-Vorkommen muss eine Behörde sich schon geben, wenn sie sofort und ohne vorherige gericht­liche Prüfung einem geschützten Tier ans Leder will (Miriam Vollmer).

2020-05-18T01:04:35+02:0018. Mai 2020|Naturschutz, Verwaltungsrecht|

Natur­schutz: Abwei­chung von natur­fach­lichen Leitfäden

Mit Entscheidung vom 06.08.2019 (8 B 409/18) hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster eine allgemein natur­schutz­rechtlich und insbe­sondere für Windener­gie­an­lagen bedeutsame Entscheidung gefällt. Einmal mehr ging es um die Gefahren, die von Windkraft­an­lagen für Vögel ausgehen, konkret Rotmilane und Mornellregenpfeifer.

In dem konkreten Geneh­mi­gungs­ver­fahren konnte nicht ausge­schlossen werden, dass ein signi­fikant erhöhtes Tötungs­risiko für Tiere der geschützten Arten besteht. Ein solches Risiko gilt gemeinhin als Verstoß gegen das – absolut formu­lierte, aber so nicht angewandte – Tötungs­verbot für Exemplare geschützter Arten. Zwar hat die Geneh­mi­gungs­be­hörde eine natur­schutz­fach­liche Einschät­zungs­prä­ro­gative, also einen gerichts­freien Spielraum. Sie muss aber erkennen lassen, „ob sich die Einschätzung auf nachvoll­ziehbare Überle­gungen stützt“. Zu deutsch: Wenn nicht einmal nachvoll­ziehbar ist, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen ist, reicht das nicht, um vor Gericht damit durchzukommen.

Im vom OVG Münster entschie­denen Fall galt genau das. Es gibt nämlich einen Maßstab nachvoll­zieh­barer Überle­gungen, nämlich den Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat­schutzes bei der Planung und Geneh­migung von Windener­gie­an­lagen in Nordrhein-Westfalen“ von 2017. An diesem Leitfaden hatte sich die Behörde aber nicht orien­tiert. Der nahe des Vorhabens gelegene Schlaf­platz der geschützten Vögel sei, so die Richter, nicht ausrei­chend geschützt, denn die Neben­be­stim­mungen, die dem Vorha­ben­träger auferlegt worden waren, wären hinter dem Standard des Leitfadens deutlich zurück­ge­blieben. Das Gericht meint: Wenn eine Behörde sich nicht an einem solchen Leitfaden orien­tiert, muss sie das nachvoll­ziehbar begründen. Ähnlich argumen­tiert das Gericht zum natur­schutz­recht­lichen Störungsverbot.

Die der Entscheidung zugrunde liegenden Überle­gungen erinnern in gewisser Weise an die ältere Recht­spre­chung zu den vormals noch nicht verrecht­lichten techni­schen Anlei­tungen. Sie seien, so hieß es damals, antizi­pierte Sachver­stän­di­gen­gut­achten und wurden deswegen im Prozess heran­ge­zogen. Die damals disku­tierten Einwände gelten damit auch heute: Eine demokra­tische Legiti­mation fehlt ebenso wie eine inten­sivere fachliche Diskussion. Der Gesetz­geber sollte die Lücke selbst schließen, die die Recht­spre­chung hier zu recht sieht (Miriam Vollmer).

Nachbar­recht: Die Wildkirsche als Grenzbaum

Bei „Grenzbaum“ denken viele Menschen vermutlich an rot-weiß-gestreifte Schlag­bäume an Grenz­über­gängen. Tatsächlich regelt das Bürger­liche Gesetzbuch (BGB) den Grenzbaum im Abschnitt über Nachbar­recht in § 923 BGB. Auch wenn diese Norm über auf Grund­stücks­grenzen wachsende Bäume liebenswert antiquiert wirkt: Immerhin gab es dazu vor wenigen Jahren eine bemer­kens­werte Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) München. Darin wurden zum Einen die nicht unkom­pli­zierten Eigen­tums­rechte am Grenzbaum präzi­siert. Zum Anderen wurde das Verhältnis von privaten und öffent­lichen Recht geklärt. Denn Bäume sind, auch wenn sie auf privatem Grund stehen, in vielen Gemeinden durch Baumschutz­sat­zungen geschützt.

Doch zum Fall: Der Grenzbaum, um den es ging, war eine offenbar sehr statt­liche Wildkirsche. Beim Bau eines Garten­hauses waren vom Beklagten auf seinem Grund­stück Wurzeln des Baumes gekappt worden. Auch dies ist im BGB geregelt und an sich gemäß § 910 Abs. 2 BGB zulässig. Nur spricht die Norm von Wurzeln, „die von einem Nachbar­grund­stück einge­drungen sind“, was bei einem Grenzbaum gewisse Ausle­gungs­pro­bleme mit sich bringt. Jeden­falls drohte, vermutlich wegen der gekappten Wurzeln, der Baum nach einem Sturm im folgenden Frühjahr zu kippen und musste kurze Zeit später gefällt werden.

Nun handelt es sich beim Holz der Wildkirsche (prunus avium) um das wertvollste Holz Europas. Der Kläger veran­schlagte den Wert des Baumes daher mit 18.000 Euro und wollte die Hälfte davon, sowie die Fäll- und Besei­ti­gungs­kosten vom Beklagten erstreiten. Aller­dings hatte er sowohl erstin­stanzlich wie auch vor dem OLG damit wenig Erfolg. Denn das Gericht war der Auffassung, dass der Beklagte die Wurzeln des Baumes schon aufgrund seines (Mit-)Eigentumsrechts an dem Baum abschneiden durfte.

Außerdem sei ein Schadens­ersatz auch nicht wegen eines möglichen Verstoßes gegen die örtliche Baumschutz­satzung zu leisten. Denn der Baum hätte zwar unzwei­felhaft einen Stamm­umfang von über 80 cm, weshalb er demnach unter Schutz gestanden hätte. Aller­dings sei die Baumschutz­satzung nicht zum Schutz des Nachbarn gedacht, sondern diene dem öffent­lichen Interesse. Sie solle vielmehr die „inner­ört­liche Durch­grünung sicher­zu­stellen, das Ortsbild zu beleben, die Leistungs­fä­higkeit des Natur­haus­halts“ erhalten und „schäd­liche Umwelt­ein­wir­kungen“ mindern. Mit anderen Worten sind Bäume in den Gemeinden durch die Baumschutz­sat­zungen zwar nach öffent­lichem Recht geschützt. Ein Verstoß wirkt sich jedoch nicht auf die Rechts­ver­hält­nisse der Nachbarn unter­ein­ander aus (Olaf Dilling).

2020-02-27T16:08:35+01:0027. Februar 2020|Naturschutz, Verwaltungsrecht|