Neue StVO: Bewoh­ner­parken reloaded!

In den sogenannte „ruhenden Verkehr“ kommt inzwi­schen mehr und mehr Bewegung. Immer mehr Städte und Gemeinden erkennen, dass der Wildwuchs beim weitgehend kosten­losen Parken von Kfz im öffent­lichen Raum dazu führt, dass wertvolle Poten­tiale verschenkt werden. Das betrifft nicht nur das Parken als Quelle von Einkünften, sondern auch die Gestaltung des öffent­lichen Raums, der zunehmend von der wachsenden Zahl zugelas­sener Kfz dominiert wurde.

Aber natürlich spielt es für finanz­schwache Kommunen auch eine wichtige Rolle, dass der öffent­liche Raum nicht mehr verschenkt werden muss, sondern dass inzwi­schen eine kosten­de­ckende Ausge­staltung der Gebühren möglich ist. Das liegt an der Reform des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes (StVG) im Jahr 2020, die bekanntlich mit der Obergrenze für das Anwoh­ner­parken in Höhe von 30,70 Euro aufge­räumt hat. So haben Länder und Kommunen nun viel größere Spiel­räume bei der Gestaltung der Gebühren für das Bewoh­ner­parken. Nur müssen dabei auch bestimmte Grund­sätze beachtet werden, die das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt in Leipzig inzwi­schen heraus­ge­stellt hat: So müssen sich Gebüh­ren­ordnung an den Ermäch­ti­gungs­normen orien­tieren, sie dürfen nicht willkür­liche Preis­sprünge beinhalten oder nach sozialen Kriterien unter­scheiden, die im Straßen­ver­kehrs­gesetz nicht vorge­sehen sind.

Neben dem Parken als Quelle von Einkünften wird es für viele Städte und Kommunen auch immer wichtiger, den öffent­lichen Raum für wertvollere Nutzungen bereit­zu­stellen als den ruhenden Verkehr. Schließlich ist es nicht einzu­sehen, dass ein Großteil des Raums in wertvollen Innen­stadt­lagen praktisch mit totem Kapital belegt ist, das besten­sfalls an einer von 23 Stunden am Tag bewegt wird oder in vielen Fällen ohnehin nur am Wochenende oder in den Ferien gebraucht wird. An seiner Stelle gibt es viele alter­native Nutzungen, sei es Flächen für den Fuß- und Fahrrad­verkehr, sei es Stadtgrün, das in den Zeiten des Klima­wandels eine ausglei­chende Funktion bei Hitze und Stark­regen hat oder seien es Flächen mit hoher Aufent­halts­qua­lität, die der Verödung der Innen­städte entge­gen­wirken können, für mehr Lebens­qua­lität sorgen und z.B. Kindern ein angemes­senes Umfeld bieten.

Dass Bewoh­ner­parken inzwi­schen nicht nur aus verkehrs­be­zo­genen Gründen, also bereits bestehendem Parkdruck, angeordnet werden kann, sondern auch präventiv, aus Gründen des Umwelt­schutzes und der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung, ist der letzten Reform der StVO zu verdanken, die demnächst in Kraft treten wird. Spätestens dann sollten sich Kommunen gut überlegen, ob sie die neuen Möglich­keiten, die das das Recht bietet, nicht nutzen sollten. Immerhin nimmt der ruhende Verkehr in dicht besie­delten Innen­stadt­lagen in Deutschland häufig bis zu 30 % ein. Dies ist nicht zwingend und verhindert in vielen Fällen andere Nutzungen, die mindestens ebenso wichtig sind, bei denen wir uns aber daran gewöhnt haben, dass für sie im öffent­lichen Raum nicht ausrei­chend Platz zur Verfügung gestellt wird. (Olaf Dilling)

 

2024-07-31T22:18:47+02:0031. Juli 2024|Kommentar, Verkehr|

VG Gelsen­kirchen: Radent­scheide fragen zu viel!

Wir hatten an dieser Stelle vor einem Jahr schon einmal anlässlich der Entscheidung des Bayri­schen Verfas­sungs­ge­richtshofs über die Frage der recht­lichen Zuläs­sigkeit von sogenannten Radent­scheiden berichtet. Damals war es vor allem und die Frage der Kompe­tenz­auf­teilung zwischen Bund und Ländern bzw. Gemeinden gegangen. Im März hat es zu Radent­scheiden eine weitere Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Gelsen­kirchen gegeben. Diese Entscheidung verdeut­licht, welche kommu­nal­po­li­ti­schen Voraus­set­zungen Bürger­ent­scheide haben, die bei Radent­scheiden mitunter nicht gegeben sind.

Typischer­weise handelt es sich bei Radent­scheide um Bürger­ent­scheide, die eine program­ma­tische Förderung des Radver­kehrs mit einem mehr oder weniger konkret ausfor­mu­lierten Maßnah­men­paket kombi­nieren. Das sah das VG Gelsen­kirchen im Fall des Radent­scheids Bochum als ein recht­liches Problem an. Denn Bürger­be­gehren mit einem Programm unter­schied­licher Maßnahmen würden gegen das Kopplungs­verbot und den Bestimmt­heit­grundsatz verstoßen.

In Nordrhein-Westfalen ergäbe sich dies aus den Vorgaben des § 26 der Gemein­de­ordnung (GO) NRW. Denn in dieser Vorschrift sind in Nordrhein-Westfalen die Möglich­keiten geregelt, über Bürger­be­gehren und Bürger­ent­scheid als Elementen direkter Demokratie Einfluss auf die Kommu­nal­po­litik zu nehmen. Und in ihr ist davon die Rede, dass die Bürger in Form eines Bürger­be­gehrens beantragen können, dass sie an Stelle des Rates über eine Angele­genheit der Gemeinde selbst entscheiden (sogenannter Bürgerentscheid). 

Wohlge­merkt wird im Singular von der Möglichkeit gesprochen „eine Angele­genheit“ zu entscheiden. Im zweiten Absatz ist von der zur Entscheidung zu bringenden Frage die Rede. Beides versteht das Gericht in dem Sinne, dass es sich nicht um mehrere unter­schied­liche Fragen handeln darf, die zu einem komplexen Paket geschnürt werden (Kopplungs­verbot). Wenn der Bürger­ent­scheid doch mehrere Fragen enthält, so müssen jeden­falls in einem engem Sachzu­sam­menhang stehen. Schließlich können die Bürger die Fragen bei der Entscheidung auch nur gemeinsam mit einer „Ja“-/„Nein“-Entscheidung beant­worten. Diesen Zusam­menhang hat das Gericht beim Radent­scheid Bochum verneint, da sieben unter­schied­liche Maßnahmen zur Abstimmung stehen sollten, darunter der Ausbau der Radin­fra­struktur, Freigabe von Einbahn­straßen in die Gegen­richtung oder sicherer Umbau von Kreuzungsbereichen.

Für die Initia­tiven zu Radent­scheiden ist die Entscheidung sicher enttäu­schend. Aller­dings ist sie auch vor dem Hinter­grund einer klaren demokra­ti­schen Verant­wortung der Kommunen zu sehen, die zwar einzelne, klar abgrenzbare Fragen den Bürgern zur Entscheidung überant­worten können. Die Entscheidung über komplexere Programme, die häufig auch noch weiterer Umset­zungs­ent­schei­dungen bedürfen, sollte aber dem Gemein­derat vorbe­halten sein, um die Verant­wortung der gewählten Reprä­sen­tanten klar zu halten. (Olaf Dilling)

 

 

2024-07-05T04:25:41+02:005. Juli 2024|Kommentar, Kommunalrecht, Rechtsprechung, Verkehr|

Beschleu­nigung von Genehmigungsverfahren

Ja, Sie lesen richtig: Immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­mi­gungs­ver­fahren werden maßgeblich beschleunigt. Falls Sie nun ein Déjà-vu zu haben glauben, sind Sie sicherlich nicht allein. Dass Geneh­mi­gungs­ver­fahren zu lange dauern, ist schließlich kein Geheimnis. Bestre­bungen, Verfahren zu straffen und zu verkürzen, gibt es daher schon länger bzw. immer wieder. So richtig gefruchtet hat alles bisher nicht. Die Anfor­de­rungen setzt das materielle Recht und dessen Komple­xität bestimmt die Machbar­keits­grenze. Vielfach liegt es auch an der Überlastung der Geneh­mi­gungs­re­ferate bei den Immis­si­ons­schutz­be­hörden. Des Öfteren besteht ein gewisser Unwillen zu pragma­ti­schen Entschei­dungen. Manchmal liegt es auch an schlechten Anträgen und undurch­dachten Vorhaben (dann sind die Probleme hausge­macht). Doch auch das Verfah­rens­recht bremst.

Nun ist eine aktuelle Novelle des BImSchG (und der 9. BImSchV) durch. Am 14.06.2024 hat auch der Bundesrat dem „Gesetz zur Verbes­serung des Klima­schutzes beim Immis­si­ons­schutz, zur Beschleu­nigung immis­si­ons­schutz­recht­licher Geneh­mi­gungs­ver­fahren und zur Umsetzung von EU-Recht“ (ursprüng­licher Entwurf: BT-Drs. 20/7502, Fassung der Beschluss­emp­fehlung BT-Drs. 20/11657) zugestimmt.

Kern der Novelle sind insbe­sondere Erleich­te­rungen für die Geneh­migung von EE-Anlagen, aber auch andere immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­mi­gungs­ver­fahren sollen beschleunigt werden. Hierfür sind die Verkürzung von Rückmelde- und Entschei­dungs­fristen anderer Behörden, der Einsatz eines Projekt­ma­nagers, mehr Digita­li­sierung im Verfahren und eine Stärkung des vorzei­tigen Beginns vorge­sehen. Liest sich alles erstmal ganz inter­essant. Im Detail kommen dann wieder Fragen auf. Ein Projekt­ma­nager – § 2a der 9. BImSchV-Neu – mag zwar auf den ersten Blick eine gute Idee sein. Doch Profes­sio­na­li­sierung ist auch heute schon möglich – gerade in der Öffent­lich­keits­be­tei­ligung. Woher nehmen wir den Projekt­ma­nager und was macht er? Zu befürchten sind indes weitere Kosten und nur noch mehr Abstim­mungs­runden – nicht weniger.

Mit der Überar­beitung von § 8a BImSchG sollen wir erleich­terte Voraus­set­zungen für die Zulassung des vorzei­tigen Beginns für Vorhaben auf einem bereits bestehenden Standort und bei Änderungs­ge­neh­mi­gungen bekommen. Bisher kommt es auf die Prognose an, dass mit einer Entscheidung zugunsten des Antrag­stellers gerechnet werden kann. Der auf Antrag (!) erfol­gende Wegfall dieser Progno­se­ent­scheidung soll nun das Verfahren nachhaltig beschleu­nigen. Es ist eher unklar, wie es in der Praxis funktio­nieren soll, wenn Behörden ohne eine Progno­se­ent­scheidung über die Geneh­mi­gungs­fä­higkeit den vorzei­tigen Beginn zulassen, gleichwohl natürlich das Prüfpro­gramm im Rahmen der Zulassung vollum­fänglich beachten sollen. Warten wir’s ab. 

Mit straf­feren Fristen sollen Geneh­mi­gungs­be­hörden angehalten werden, schnellere Entschei­dungen zu treffen. Die bishe­rigen Fristen aus § 10 Abs. 6a BImSchG sind da eher stumpfe Schwerter, da die Behörde den Frist­beginn zum einen selbst in der Hand hat und zum anderen die Fristen auch verlängern kann. Dies soll nun nicht mehr so einfach gehen, bzw. die Zustimmung des Antrag­stellers bedürfen. Ob auch dies in der Praxis funktio­niert, bleibt abzuwarten. Ach ja, die neue IED kommt schließlich auch bald… (Dirk Buchsteiner)

2024-06-21T13:47:41+02:0021. Juni 2024|Immissionsschutzrecht, Industrie, Kommentar|