VG Köln: E‑Roller als Sondernutzung

Das massen­hafte gewerb­liche Aufstellen von Fahrrädern oder kleinen und kleinsten Fahrzeugen der E‑Mobilität auf Gehwegen ist vielen ein Dorn im Auge. Gerade Menschen mit Sehbe­hin­de­rungen und / oder Mobili­täts­ein­schrän­kungen werden in ihrem Bewegungs­radius stark durch wild abgestellte Fahrzeuge behindert. Über die Frage, ob das Aufstellen von gewerb­lichen Angeboten im Rahmen des Allge­mein­ge­brauchs erlaubt ist oder eine straßen­recht­liche Sonder­nutzung darstellt, gibt es schon länger einen Rechts­disput, wobei mit „Call-a-Bike“ ein Fahrrad­verleih im Fokus stand.

Von zwei unterschiedlichen Aufstellern auf einem öffentlichen Platz behindernd aufgestellte E-Roller.

Die Einstufung als straßen­recht­liche Sonder­nutzung könnte im Umgang mit diesen neuen Formen geteilter Mobilität eine Art „Game-Changer“ sein. Denn mit der Geneh­mi­gungs­be­dürf­tigkeit hat der Staat, in diesem Fall Bundes­länder oder Kommunen, es in der Hand, mit den gewerb­lichen Aufstellern Bedin­gungen auszu­handeln. Außerdem lässt sich der öffent­liche Raum zur Nutzung für den ruhenden Verkehr dann zu einem gewissen Grad über die Erhebung von Sonder­nut­zungs­ge­bühren „kommer­zia­li­sieren“. Das gibt den Ländern auch finan­zielle Ressourcen an die Hand, um weitere Infra­struktur, insbe­sondere spezielle Parkmög­lich­keiten zu schaffen.

Nun hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Köln auch zu E‑Scootern eine Entscheidung gefällt: Der Rat der Stadt Köln hatte im Mai letzten Jahres die Satzung für Sonder­nutzung geändert. Dadurch waren Gebüh­ren­tarife für Betreiber in Höhe von 85 bis 130 Euro pro Jahr und pro Fahrzeug möglich. Insgesamt konnten in Köln so Gebühren für das Abstellen von E‑Scootern in Höhe von 450.000 Euro generiert werden.

Das VG Köln hält diese Praxis in seiner Entscheidung für recht­mäßig: Damit gibt es einen legalen Hebel für die Regulierung des wilden Abstellens und die Finan­zierung entspre­chender Infra­struktur. Für (bisher von Scootern) behin­derte Menschen und für die Kommunen ist dies eine gute Nachricht, da sich die ohnehin durch die Bundes­ebene aktuell stark einge­schränkten Handlungs­mög­lich­keiten in der Verkehrs­po­litik erweitern. (Olaf Dilling)

2023-01-12T11:28:21+01:0012. Januar 2023|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung|

Abfall­recht: Straffrei containern, aber wie?

Für Nicht-Juristen oder Jurastu­die­rende im ersten Semster war es seit jeher schwer zu begreifen: Dass es verboten soll, sich wegge­worfene Sachen anzueignen, wenn man eine sinnvolle Verwendung dafür hat. Denn das war am Sperr­mülltag noch vor wenigen Jahrzehnten eine allgemein geübte Praxis.

Paprika und Gemüse mit leichten Schönheitsfehlern

Geschulte Juristen sehen das häufig anders. Aus ihrer Sicht kann es ja eine bewusste Entscheidung sein, eigene Dinge auch für alle Anderen aus dem Verkehr zu ziehen, seien es alte Liebes­briefe oder, wie in einem klassi­schen Rechtsfall, Kunst­werke, die den Ansprüchen des Schöpfer nicht genügen. Umgekehrt können auch die Entsor­gungs­träger ein ökono­mi­sches Interesse haben, dass aus den Abfällen nicht nur die verwert­baren „Kirschen“ heraus­ge­pickt werden, so dass der Entsorger auf dem kaum oder gar nicht verwertbare Rest zum Besei­tigen sitzen bleibt.

Trotzdem gibt es auch Fälle, bei denen selbst hartge­sottene Juristen oder Verfechter eines formalen Eigen­tums­rechts ein Störgefühl haben: Nämlich dann, wenn der Wert einer Sache für die Entsorger sehr gering, für poten­tielle andere Nutzer jedoch hoch ist. Typischer­weise ist das bei unver­käuf­lichem, aber noch genieß­barem Essen der Fall, die entweder kompos­tiert und energe­tisch verwertet werden können oder eben Hungernden zur Verfügung gestellt.

Offenbar partei­über­greifend besteht hier ein Konsens, dass niemand dafür bestraft werden sollte, der aus Abfällen von Super­märkten solche Lebens­mittel „rettet“. Umstritten ist aktuell aller­dings der Weg dorthin: Grob zusam­men­ge­fasst werden eine zivil­recht­liche, eine straf­recht­liche und eine straf­pro­zes­suale Lösung diskutiert:

#zivil­rechtlich könnten – nach einem Vorschlag der Bundes­tags­fraktion der Linken zum Abfall gegebene Lebens­mittel in einem neu zu fassenden § 959 BGB als herrenlose Sachen einge­stuft werden,

#straf­rechtlich ließe sich auch eine Ergänzung in § 248a StGB vornehmen, nach der bei zum Abfall gegebenen Lebens­mitteln von einer Straf­ver­folgung abzusehen ist,

#schließlich ließe sich auch im Straf­prozess regel­mäßig auf die Verfolgung verzichten. Nach einem aktuellen Vorschlag der CDU könnten dafür die Richt­linien für das Straf­ver­fahren und das Bußgeld­ver­fahren (RiStBV) zur Klarstellung ergänzt werden.

Der dritte Vorschlag entspricht weitgehend der aktuellen Rechts­praxis, da ohnehin ein Großteil der entspre­chenden Verfahren einge­stellt werden. Für die CDU und die FDP scheint er die attrak­tivste Variante zu sein, weil dadurch am wenigsten in das Eigen­tums­recht einge­griffen wird. Ob er für Nicht­ju­risten für die erwünschte Rechts­klarheit sorgt, zumal es sich um eine primär verwal­tungs­intern wirksame Vorschrift handelt, ist eine andere Frage. (Olaf Dilling)

 

2023-01-09T19:06:03+01:009. Januar 2023|Abfallrecht, Kommentar|

Aktueller Kommentar: Freie Gehwege durch effizi­enter genutzte Parkplätze

Der Berliner Senat hat am Dienstag auf Vorlage der Mobili­täts­se­na­torin Bettina Jarasch per Verordnung eine Änderung der Parkge­bühren-Ordnung (ParkGebO) beschlossen. Wesent­licher Inhalt ist, dass die Parkge­bühren, die über 20 Jahre unver­ändert geblieben waren, nun von ein, zwei und drei Euro pro Stunde je nach Gebüh­ren­stufe auf zwei, drei und vier Euro pro Stunde erhöht werden.

Mit E-Rollern zugestellter Gehweg in Bremen

Bisher stehen Lasten­räder, E‑Roller und Leihräder auf dem Gehweg, sehr zum Leidwesen der Fußgänger.

Zugleich wird das Parken von Fahrrädern, Pedelecs, Lasten­rädern, Leicht­kraft­rädern sowie Motor­rädern auf Verkehrs­flächen des ruhenden Verkehrs ab Anfang nächsten Jahres von der Gebüh­ren­pflicht befreit. Dadurch soll dem seit einiger Zeit auf den Fußwegen bestehende Chaos durch dort häufig planlos abgestellte Fahrzeuge entge­gen­ge­wirkt werden. Da E‑Roller, was das Parken angeht, Fahrrädern rechtlich gleich­ge­stellt sind, gilt diese Regelung auch für diese. Auch Carsharing-Fahrzeuge sind unter bestimmten Voraus­set­zungen von der Erhöhung ausgenommen.

Wie eigentlich zu erwarten, hat die Entscheidung des Senats bei vielen Autofahrern, in der Presse und bei Teilen der Opposition für Unmut gesorgt. Denn viele sorgen sich um ausrei­chend Parkmög­lich­keiten. In der Folge sind nun auch die Regie­rende Bürger­meis­terin und die Innen­se­na­torin einge­knickt. Laut Welt kriti­sieren sie die „Pläne“ der Mobili­täts­se­na­torin. Ein bisschen wirkt es so, als hätten sie von ihrem eigenen Senats­be­schluss erst über die Presse erfahren.

Die Kritik richtet sich unter anderem darauf, dass aufgrund der Regelung über die Parkge­bühren Autofahrer benach­teiligt würden. Zum Teil wird in der Diskussion behauptet, dass der Berliner Senat ab Januar 2023 das Parken von Fahrrädern auf Parkplätzen erlaubt habe. So etwa kriti­siert dies der Berliner CDU-Chef Wegner, der dies als einseitige Politik gegen das Automobil bezeichnet.

Dass das Parken von Fahrrädern auf Parkplätzen bisher verboten war, ist aller­dings nicht der Fall. Bereits ein Blick auf § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO zeigt, dass das Parken am Fahrbahnrand nicht exklusiv für Kraft­fahr­zeuge erlaubt ist. Vielmehr erstreckt sich der Gemein­ge­brauch auch an Flächen des ruhenden Verkehrs auf alle Fahrzeuge, die zu Verkehrs­zwecken einge­setzt werden. Dies ist spätestens seit dem Versuch von Andreas Scheuer bekannt, das Parken von Fahrrädern am Fahrbahnrand ausdrücklich in der StVO zu unter­sagen, der am Wider­stand der Länder im Bundesrat gescheitert ist. Insofern bringt die Berliner Regelung straßen­ver­kehrs­rechtlich nicht viel Neues.

Was die Ungleich­be­handlung von Autofahrern angeht ist es aktuell so, dass der Parkraum faktisch fast ausschließlich für Kfz genutzt wird. Angesichts des viel gerin­geren Flächen­be­darfs von Fahrrädern war bisher offenbar die allge­meine Auffassung, dass auf dem Gehweg genug Platz sei. Dies hat sich jedoch mit dem Aufkommen der E‑Scooter und der elektrisch unter­stützten Lasten­räder geändert. Die Gehwege sind in Berlin inzwi­schen mancherorts kaum noch benutzbar. Es gibt immer wieder Fälle von blinden Menschen, die sich beim Stolpern über Klein­fahr­zeuge schwer verletzen. Abhilfe könnte schaffen, wenn mehr geordnete Aufstell­mög­lich­keiten am Fahrbahnrand geschaffen werden und das wilde Abstellen zugleich sanktio­niert würde. Was die Gebüh­ren­pflicht angeht ist ein Fahrrad allein wegen seines viel gerin­geren Flächen­be­darfs nicht mit einem Pkw zu vergleichen.

Zugleich könnte ein geord­netes Aufstellen dieser Fahrzeuge im Parkraum und eine Förderung neuer, raumef­fi­zi­en­terer Mobili­täts­formen sich auch für Autofahrer positiv auswirken. Denn jedes einge­sparte Kfz macht für eine Vielzahl von Fahrrädern oder E‑Rollern Platz. Eine Förderung der Nutzung von Fahrrädern, Carsharing, Lasten­rädern als Alter­native um Kfz-Verkehr ist daher letztlich für alle Verkehrs­teil­nehmer von Vorteil. Voraus­setzung ist natürlich, dass auch das Innen­ressort seinen Job macht und auf die barrie­re­freie und platz­spa­rende Aufstellung dieser Fahrzeuge hinwirkt (Olaf Dilling)

 

 

2022-12-02T12:09:40+01:002. Dezember 2022|Kommentar, Verkehr|