Trump und der Klimaschutz

Man ist inzwischen eine Eskalation des Irrsinns aus Washington gewohnt. Was das Weiße Haus jedoch als „größte Deregulierungsmaßnahme in der amerikanischen Geschichte“ feiert, ist nichts weniger als ein beispielloser Rückschritt im zwingenden Kampf gegen die Erderwärmung. US-Präsident Donald Trump hat die Gefährdungsfeststellung „Endangerment Finding“ aufgehoben. Sie stammte aus dem Jahr 2009, also der ersten Amtszeit von Präsident Barack Obama. Die US-Umweltbehörde EPA hatte auf Grundlage zahlreicher wissenschaftlicher Studien den Ausstoß von sechs Treibhausgasen als Luftverschmutzung und als Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und des menschlichen Wohlergehens eingestuft.. Der Clean Air Act, also das Luftreinhaltegesetz, gab der EPA die Befugnis, Verschmutzungsquellen, die nach Überzeugung der Wissenschaftler zur Erderwärmung beitragen, zu regulieren. Praktisch der gesamte regulatorische Rahmen für CO₂-Grenzwerte, etwa für Fahrzeuge, Kohle- und Gaskraftwerke, baute auf dieser Feststellung auf.

Es ist eine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis, dass Treibhausgase der Haupttreiber des menschengemachten Klimawandels sind. Diesen leugnet Trump jedoch. In das selbe Horn bläst EPA-Chef Zeldin. Zeldin sprach abfällig vom „Heiligen Gral der übermäßigen staatlichen Regulierung“. Für Trump ist die Klimapolitik der Obama- und Biden-Ära „katastrophal“ – sie schade der Wirtschaft, belaste insbesondere die Autoindustrie und treibe die Preise für Verbraucher in die Höhe. Der Verkehrssektor ist in den USA tatsächlich der größte CO₂-Verursacher. Doch statt strengere Vorgaben durchzusetzen, hat die EPA bereits angekündigt, unter Biden beschlossene Emissionsbegrenzungen für Autos und leichte Nutzfahrzeuge zu verschieben. Zeldin sprach von Einsparungen in Höhe von 1,3 Billionen Dollar – eine Zahl, deren Herleitung bislang unklar bleibt. Neuwagen könnten angeblich im Schnitt um 3.000 Dollar günstiger werden. Trump selbst geht noch weiter: Er bezeichnet Klimaschutz als „größten Betrug“ und bestreitet einen Zusammenhang zwischen Treibhausgasen und öffentlicher Gesundheit.

Die wissenschaftliche Gemeinschaft reagiert (berechtigterweise) mit scharfer Kritik. Viele Forscher sprechen von einer gezielten Vernebelungstaktik. Der Klimaforscher Niklas Höhne etwa wirft der Regierung vor, mit fragwürdigen Annahmen eine „Schein-Studie“ konstruiert zu haben, die zu dem politisch gewünschten Ergebnis komme, CO₂ sei nicht gefährlich. Sollte die Deregulierung wie angekündigt umgesetzt werden, könnten die US-Emissionen bis 2030 um eine Gigatonne höher ausfallen als bislang prognostiziert – mehr, als Deutschland in einem Jahr insgesamt ausstößt. Angesichts der globalen Klimaziele wäre das ein massiver Rückschlag. Umweltverbände sprechen vom größten Angriff auf die staatlichen Klimaschutzbemühungen in der US-Geschichte. Die Entscheidung diene vor allem der fossilen Brennstoffindustrie. Tatsächlich begrüßte die Kohlebranche den Schritt umgehend: Er könne helfen, die Stilllegung alter Kohlekraftwerke zu verhindern. Doch das letzte Wort dürfte noch nicht gesprochen sein. Experten rechnen mit einer Klagewelle, die letztlich vor dem Supreme Court landen wird. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits 2007 entschieden, dass klimaschädliche Gase als Luftschadstoffe im Sinne des Clean Air Act gelten. Sollte das Gericht nun eine Kehrtwende vollziehen, hätte das weitreichende Folgen – nicht nur für die Klimapolitik, sondern auch für die Auslegung zentraler Umweltgesetze in den USA. Zwischen wirtschaftlicher Deregulierung und globaler Verantwortung, zwischen politischer Ideologie und wissenschaftlicher Evidenz geht es letztlich darum, welchen Platz die USA im weltweiten Kampf gegen den Klimawandel einnehmen wollen – als Bremser oder als Gestalter. (Dirk Buchsteiner)

 

Klimaschutzprogramm 2023 bedarf ergänzender Maßnahmen

Mit Urteil vom 29. Januar 2026 (BVerwG 7 C 6.24) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das Klimaschutzprogramm 2023 der (vormaligen) Bundesregierung unzureichend ist und durch zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden muss, um das verbindliche nationale Klimaziel für 2030 zu erreichen (siehe Pressemitteilung). Dieses Ziel sieht eine Minderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 vor.

Geklagt hatte eine anerkannte Umweltvereinigung, die geltend machte, dass die im Klimaschutzprogramm vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen. Bereits das OVG Berlin-Brandenburg hatte der Klage im Mai 2024 stattgegeben. Das Klimaschutzprogramm könne Gegenstand einer Umweltverbandsklage sein. Bei den für dessen Inhalt maßgebenden Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes handele es sich um umweltbezogene Rechtsvorschriften. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung und wies die noch von der vorherigen Bundesregierung verfolgte Revision zurück.

Nach Auffassung der Leipziger Bundesrichter ist das Klimaschutzprogramm ein zentrales Steuerungsinstrument der Klimapolitik und muss alle Maßnahmen enthalten, die zur Zielerreichung erforderlich sind. Zwar verfügt die Bundesregierung bei der Auswahl der Maßnahmen über einen weiten Gestaltungsspielraum, dieser unterliegt jedoch einer gerichtlichen Kontrolle. Die Prognosen zur Emissionsminderung seien teilweise fehlerhaft gewesen; zudem habe zum damaligen Zeitpunkt eine Klimaschutzlücke von rund 200 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten bestanden.

Die Bundesregierung hat angekündigt (siehe hier), dass sie mit dem neuen Klimaschutzprogramm den Anforderungen des Urteils nachkommen und die bestehende Ziellücke schließen wird. Sie ist nach dem Klimaschutzgesetz ohnehin verpflichtet, innerhalb eines Jahres ein neues Klimaschutzprogramm vorzulegen. Nach aktuellen Projektionen des Umweltbundesamtes ist die ursprünglich festgestellte Gesamtlücke inzwischen weitgehend geschlossen. Verbleibend ist jedoch noch eine Lücke von rund 25 Millionen Tonnen CO₂ im Jahr 2030, die zusätzliche Maßnahmen erforderlich macht.
Seit 1990 sind die Treibhausgasemissionen insgesamt um etwa 50 Prozent gesunken. Der Expertenrat für Klimafragen bescheinigte 2025, dass das Klimaziel 2030 grundsätzlich erreichbar ist, sofern die Klimaschutzmaßnahmen konsequent fortgeführt werden. Das Urteil unterstreicht gleichwohl die rechtliche Verpflichtung, bestehende Defizite zu beseitigen und die Klimaziele wirksam abzusichern. (Dirk Buchsteiner)

2026-01-30T18:12:03+01:0030. Januar 2026|Klimaschutz, Rechtsprechung, Umwelt|

Die neue THG-Quote – Kabinettsentwurf ist raus

Kurz vor Weihnachten hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der THG-Quote beschlossen, um die Vorgaben der RED III auch für den Verkehrssektor umzusetzen. Es zeigt sich: Der Kabinettsbeschluss unterscheidet sich in zentralen Punkten deutlich vom Referentenentwurf aus dem Sommer. Womit also muss der Markt künftig rechnen?

Das Wichtigste zuerst: Die verpflichtende prozentuale Minderung steigt schrittweise bis 2040 auf 59 Prozent. Nach der Berechnungsmethode der RED III entspricht das einem Anteil erneuerbarer Energien von rund 62 Prozent im Verkehrssektor. Der Markt erhält so erstmals einen langfristigen, gesetzlich fixierten Zielpfad. Gleichzeitig erhöht sich der Druck erheblich, entsprechende Mengen tatsächlich verfügbar zu machen.

Zweitens führt der Gesetzentwurf eine allgemeine Quote für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs ein. Damit werden RFNBO verbindlich in das THG-Quotensystem integriert. Das schafft regulatorische Sichtbarkeit für Wasserstoff und E-Fuels. Offen bleibt jedoch, ob der verlangsamte Hochlauf ausreicht, um Investitionen auszulösen, oder ob später abgeschwächt oder anderweitig kompensiert werden muss.

Drittens wird die Quote für fortschrittliche Biokraftstoffe angehoben, während die bisher mögliche Doppelanrechnung entfällt. Dies vereinfacht das System und stärkt die ökologische Steuerungswirkung. Zugleich geht aber ein wichtiges Flexibilitätsinstrument verloren, das bislang zur Kostendämpfung beigetragen hat. Viertens verschärft der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit erneuerbarer Kraftstoffe. Künftig sind Vor-Ort-Kontrollen durch staatliche Kontrolleure zwingende Voraussetzung. Das soll Missbrauch vermeiden. Gleichzeitig steigen der administrative Aufwand und die Anforderungen an internationale Lieferketten. Weiter wird die Anrechnung von Biokraftstoffen aus Reststoffen der Palmölproduktion beendet.

Daneben sieht der Gesetzentwurf mehrere Ausnahmen und Sonderpfade vor. Zwar wird der Anwendungsbereich der THG-Quote erweitert, bestimmte sicherheitsrelevante und katastrophenschutzbezogene Strukturen bleiben jedoch ausdrücklich außen vor. Eine Sonderstellung behält auch die Luftfahrt. Mit ReFuelEU Aviation werden erstmals spezifische Kontroll- und Sanktionsmechanismen für Flugkraftstoffanbieter eingeführt. Diese greifen jedoch außerhalb der THG-Quote. Der Sektor wird damit gesondert adressiert, nicht in das Quotensystem eingebunden. Wie die Überwachung praktisch ausgestaltet wird, ist angesichts geteilter Zuständigkeiten noch nicht abschließend geklärt.

In der Summe verbindet der Kabinettsbeschluss höhere Zielvorgaben mit begrenzteren Unterquoten, zusätzlichen Ausnahmen und einem stärkeren Fokus auf Kontrolle. Ob dieses Gefüge die europäischen Vorgaben erfüllt, die nationalen Klimaziele trägt und zugleich belastbare Investitionsbedingungen schafft, wird sich erst in der Umsetzung erweisen (Miriam Vollmer).

2026-01-09T23:07:05+01:009. Januar 2026|Energiepolitik, Klimaschutz|