Stärkung des Elektroschrott-Kreislaufs

Gute Ideen der Gesetzgebung kranken oft an der Umsetzung. So etwa beim Abfallrecht, dass eigentlich schon längst zum Kreislaufwirtschaftsrecht mutieren sollte. Am Ende hängt es oft doch an den Verbrauchern und ihrer Bereitschaft, sich den Mühen der sorgfältigen Trennung und Verbringung von Abfällen zu unterziehen. Nun soll zumindest in einem Bereich, beim Elektroschrott, dadurch Abhilfe geschaffen werden, dass das Netz an Rückgabestellen ausgeweitet wird. Dadurch wird die Rückgabe von Elektronikgeräten erleichtert.

Mit einem entsprechenden Bundestagsbeschluss zur vereinfachten Rückgabe von alten oder defekten Elektronikgeräten soll sich am 7. Mai 2021  auch der Bundesrat abschließend befassen. Reformiert wird dadurch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Auch der Lebensmittelhandel soll dann zur Rücknahme verpflichtet werden: Dann können Verbraucherinnen und Verbraucher Altgeräte künftig in Geschäfte zurückbringen. Voraussetzung ist, dass diese mehr als 800 qm Verkaufsfläche aufweisen und mehrmals im Jahr Elektrogeräte anbieten.

Grundlage ist die europäische WWE-Richtlinie für Elektro- und Elektronikgeräte-Abfall. Ab dem Jahr 2019 verlangt sie eine Sammelquote von mindestens 65 %. In Deutschland werden bisher aber erst gut 40 % gesammelt. Zudem soll die Zahl der wiederverwendeten Geräte gesteigert werden (Olaf Dilling).

 

2021-04-29T23:26:16+02:0029. April 2021|Industrie, Umwelt|

Anstehend: Verschärfung auch im Emissionshandel

Nach der Novelle ist vor der Novelle: Die neue Handelsperiode des Emissionshandels läuft seit drei Monaten. Doch die Vorbereitungen, das System weiterzuentwickeln, sind schon in vollem Gange. Diese Dynamik ist dem Emissionshandel immanent: Er zielt ja nicht auf einen statischen Zustand ab, sondern auf immer weitere Reduzierungen der CO2-Emissionen.

Ganz konkret geht es um den Plan eines ehrgeizigeren EU-Einsparziels bis 2030 von 55% gegenüber 1990. Bis jetzt hatte die EU nur 40% im Visier. Damit stellt sich nun die Frage, wie diese zusätzlichen 15% Einsparung erreicht werden sollen. Zwar ist hier nicht nur der Sektor der stationären Anlagen aus Industrie und Energiewirtschaft gefragt, sondern auch Verkehr und Gebäude. Doch auch der Emissionshandel wird betroffen sein. Zwar ist mit konkreten Vorschlägen der Kommission erst im Frühsommer zu rechnen, gleichwohl lohnt sich ein Blick auf die Rückmeldungen auf die Konsultation der Europäischen Kommission, mit der diese vom November 2020 bis Februar 2021 ein Meinungsbild der Stakeholder eingeholt hat. Satte 262 Beiträge wurden eingereicht und sind auf der Seite der Kommission einsehbar.

Die Beiträge verteilen sich auf fast alle Themen, die überhaupt mit Emissionen und den Maßnahmen zu ihrer Reduzierung zu tun haben. Bezogen auf den Emissionshandel wird schon aus dem initialen Kommissionsdokument deutlich, dass auffallend viel über die Marktstabilitätsreserve (MSR) diskutiert wird (hierzu auch hier). Dieses Instrument soll bekanntlich Preisausschläge nach unten, aber auch nach oben, regulieren, indem außerhalb eines als akzeptabel geltenden Korridors von Zertifikaten im Umlauf entweder 24% der Zertifikatmenge aus dem Vorjahr eingelagert oder zusätzlich auf den Markt gebracht werden.

Kohlekraftwerk, Kohleenergie, Windrand, Windenergie

Kritisiert wird, dass die MSR erst bei einem schon recht niedrigen Preisniveau greift. Vorgeschlagen wird deswegen, den Korridor für die Umlaufmengen zu verschieben und so die Preise effektiv zu erhöhen. Mit anderen Worten: Die Kosten für die Produktion emissionshandelspflichtig erzeugter Waren steigen.

Entsprechend machen viele Beiträge darauf aufmerksam, dass die Verteuerung der europäischen Produktion eine Fortsetzung der Privilegien der abwanderungsbedrohten Industrie nahelegt. Zumindest einige Stimmen machen sich spürbar Sorgen, dass nach Umsetzung der Pläne für eine CO2-Grenzsteuer die Zuteilungsprivilegien entfallen könnten.

Nachdem die Kommission die MSR ja selbst ins Spiel gebracht hat, ist es wahrscheinlich, dass hier auch angesetzt wird. Dies würde nur kleinere Änderungen des Regelwerks der 4. Handelsperiode erfordern, vor allem würde die Menge geändert, ab der Zertifikate aus dem Umlauf genommen werden, und auch die abgesaugte Menge würde erhöht. Ob diese Mehrbelastung durch eine faktische Erhöhung des CO2-Mindestpreises durch Erleichterungen flankiert würde, hängt vermutlich nicht ganz unwesentlich von den Fortschritten bei einer CO2-Grenzsteuer ab. Das heißt: Noch ist viel offen. Klar ist nur, dass die Mengen künftig sinken, die Preise steigen und Unternehmen ihre Dekarbonisierung vorantreiben müssen. Aber das wussten sie ja auch schon vorher (Miriam Vollmer).

2021-03-26T21:31:08+01:0026. März 2021|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Eilantrag auf Zurückhaltung von Umweltinspektionsberichten: Zu OVG Münster, 8 B 1564/19

Seit 2013 ordnet § 52a Abs. 5 BImSchG an, dass Genehmigungsbehörden nach ihren regelmäßigen Besichtigungen von großen, genehmigungsbedürftigen Anlagen, die der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU unterfallen, einen Umweltinspektionsbericht anfertigen und diesen innerhalb von zwei Monaten dem Betreiber und innerhalb von vier Monaten der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen müssen. Aus dem Bericht sollen sich die

“relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind”

ergeben. Zu deutsch: In dem Bericht steht, ob das Unternehmen, das die überwachte Industrieanlage betreibt, sich immissionsschutzrechtlich etwas hat zuschulden kommen lassen. Für die Gründe, die ein Unternehmen berechtigen, Informationen zurückhalten zu lassen, gilt der Maßstab des Umweltinformationsgesetzes (UIG), dies betrifft zB Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

Klar, dass diese Veröffentlichung Konfliktpotential besitzt. Schließlich kann ein fehlerhafter oder mindestens missverständlicher Bericht ein Unternehmen in ein schlechtes Licht rücken. Selbst wenn sich im weiteren Verlauf herausstellen sollte, dass die angeblichen immissionsschutzrechtlichen Mängel nicht oder zumindest nicht so bestehen, wäre der Schaden bereits eingetreten, denn möglicherweise nehmen Leser der im Internet publizierten Berichte spätere Korrekturen gar nicht mehr wahr.

Um diesen Konflikt ging es auch in einem Eilverfahren, das das OVG Münster am 28. August 2020 entschied (8 B 1564/19). Hier hatte ein Unternehmen zunächst beim VG Düsseldorf einen Eilantrag gestellt, um die Publikation des Inspektionsberichts bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren unterbinden zu lassen, weil bei einer vorläufigen Veröffentlichung mit anschließender Löschung bereits ein möglicherweise irreparabler Schaden eingetreten sein könnte.

Schon das VG Düsseldorf war mit Beschluss vom 5. November 2019 (3 L 3144/18) dem Antrag des Unternehmens nachgekommen. Ein Teil der angeblichen Verstöße war auch im Inspektionsbericht als für die Umwelt irrelevant gekennzeichnet, solche Verstöße würden nicht in den Bericht gehören. Dem hatte sich die Behörde im Verfahren sogar angeschlossen. Das und die ungeklärte Sachlage in weiteren Einzelpunkten reichte dem VG, um die Veröffentlichung erst einmal bis zur gerichtlichen Aufarbeitung im Hauptsacheverfahren zu stoppen.

Das von der Behörde hiergegen angerufenen OVG Münster bestätigte diesen Beschluss. Der Umweltinspektionsbericht bleibt also weiter unter Verschluss, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist. Die erforderliche Richtigkeitsgewähr und Unmissverständlichkeit des Berichts sei nicht gegeben. Das OVG benannte insgesamt fünf einzelne von der Behörde beanstandete Mängel, die missverständlich, ungenau beschrieben, nicht nachvollziehbar kategorisiert oder einfach bisher nicht nachgewiesenermaßen zutreffend sind. Bei Veröffentlichung würden unmittelbar negative wirtschaftliche Folgen drohen, möglicherweise könnten ja Kunden oder Geschäftspartner dem Unternehmen nicht mehr wie bisher vertrauen.

Interessant ist auch eine Passage am Ende, wo der entscheidende Senat begründet, wieso auch nicht teilweise geschwärzt publiziert werden könnte. Hier führen die Richter aus, dass ein teilweise geschwärzter Bericht erst recht Anlass zu Missverständnissen und Spekulationen bieten würde.

Was bedeutet das für die Praxis? Wer eine Industrieanlage nach der IED betreibt, sollte den Inspektionsbericht, der ihm spätestens zwei Wochen nach dem Besuch zugeht, sofort sorgfältig prüfen (lassen). Er hat ab nämlich nur vier Wochen ab dem Besuch (Nicht ab Erhalt des Berichts!), um auf die Umweltbehörde zuzugehen, wenn der Umweltinspektionsbericht problematisch ist und nicht online gestellt werden soll, und notfalls einen Eilantrag anhängig zu machen. Die gute Nachricht: Die Rechtsprechung erkennt die Problematik, dass spätere Korrekturen oft nichts mehr nützen, um einen einmal lädierten Ruf wiederherzustellen (Miriam Vollmer).

 

2021-03-04T21:27:32+01:004. März 2021|Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|