4. Handelsperiode: Der CSCF beträgt künftig null!

Die 4. Handelsperiode des EU-Emissionshandels läuft nunmehr seit Januar. Aber mit den Zuteilungen lassen die Behörden sich Zeit. Zwar haben die Betreiber schon im Juni 2019 ihre Zuteilungsanträge gestellt. Doch noch immer gibt es keine Zuteilungsbescheide und erst recht keine Ausschüttungen von Emissionsberechtigungen. Verantwortlich für diese Verzögerung ist aber nicht die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) in Berlin, die die Bescheide erlässt. Sondern die Europäische Kommission, die in einem ersten Schritt mit Beschluss vom 12. März 2021 die Benchmarks erlassen hat (Sie finden Sie hier), die sich aus den Meldungen der Anlagenbetreiber ergeben haben sollen.

Nun hat die Kommission wieder von sich hören lassen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2021 hat sie den CSCF, die sektorübergreifende anteilige Kürzung bei Überschreitung der maximalen Gesamtsumme der zuzuteilenden Zertifikate um mehr als die Reserve von 3%, auf “null” festgesetzt. Anders als in bisher allen Handelsperioden bleibt es also bei der Kürzung, die aus dem Zusammenspiel von Benchmarks auf Basis best verfügbarer Techniken und der generellen Verringerung des Budgets um 2,2% pro Jahr resultiert. Für die Anlagen, die weder als abwanderungsbedroht gelten, noch Fernwärme erzeugen, soll es ab 2026 ein Phase Out bei der kostenlosen Zuteilung geben.

Mit dieser Entscheidung entfällt ein in der Vergangenheit stetiger Quell rechtlicher Unsicherheit: In allen drei bisherigen Handelsperioden war die anteilige Kürzung zur Budgetsicherung der Höhe und teilweise auch dem Grunde nach umstritten. Diese Schlachten rund um die Frage, welche Zuteilungen eigentlich in welcher Höhe eingeflossen sind. Ob die berechnende Behörde sich nicht schon rein arithmetisch verrechnet hat und ob sie ihren Berechnungsgang nicht vollständig hätte offen legen müssen. Welche Privilegierungen (“Early Action” – erinnern Sie sich noch?) aus sozusagen grauer Vorzeit auf welche späteren Kürzungen noch anwendbar sind. Und ob Anlagen überhaupt in die richtige Kategorie einsortiert wurden oder vielleicht Kürzungen gar nicht unterfallen.

Belgien, Brüssel, Europäische Kommission, Architektur

Damit dürften nun die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zuteilung vorliegen. Nun muss “nur” noch vollzogen werden. Wir sind also gespannt, wann die Bescheide bei den Betreibern eingehen. Da die Urlaubszeit vor der Tür steht, sollten Unternehmen darauf achten, dass auch in den Sommerferien in jedem Fall schnell analysiert werden kann, ob Widerspruch eingelegt werden muss, da hierfür eine Monatsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO gilt.

Immerhin: Mit der anteiligen Kürzung, dem ungeliebten CSCF, erübrigt sich für viele Unternehmen der Gang ins Widerspruchsverfahren. Doch dort, wo individuelle Zuteilungsvoraussetzungen im Streit stehen, wird der Emissionshandel auch künftig die Gerichte beschäftigen (Miriam Vollmer).

 

 

Die letzten Meter auf dem Weg zur TA Luft

Die an sich grundsolide TA Luft hat sich im Laufe der letzten Jahre in eine Art Fata Morgana des Umweltrechts verwandelt: Immer, wenn Anlagenbetreiber, Behörden und ihre armen Berater sich ganz knapp vor dem neuen Regelwerk wähnen, entschwindet die Novelle des zentralen Regelwerks der technischen Standards für den Anlagenbau und -betrieb wieder in eine unbestimmte Zukunft. Dabei drängt die Zeit: Die Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG, die NEC-Richtlinie 2016/2284, die CLP-Verordnung Nr. 1272/2008 soll ebenso wie einige Grenzwerte zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) nach der Industrieemissionsrichtlinie nun endlich voll umgesetzt werden. Zwar hat der Bund mit der 44. BImSchV und den Neuerungen von 13. und 17. BImSchV schon einen Teil seiner umweltrechtlichen Hausaufgaben gemacht, aber noch ist nicht alles geschafft. Zudem sollen Gerüche in die TA Luft integriert werden. Weiter wird die Kategorie der “Gesamtzusatzbelastung” neu eingeführt, um vor allem bei Änderung von Anlagen eine auch sprachliche Unterscheidung treffen zu können, ob es auf die Umweltauswirkungen der Anlage insgesamt oder nur die der Änderungen ankommt.

Zuletzt hatte das Bundeskabinett am 17. Dezember 2020 sich auf eine Fassung geeinigt, die u. a. in dem heiklen Punkt des Genehmigungsmaßstabes für wesentliche Änderungen nun wieder nur die Änderung betrachtet. Doch der Bundesrat stoppte auch dieses gegenüber Vorentwürfen zurückhaltendere Vorhaben durch eine Vielzahl von Änderungswünschen. Nun liegt mit der Drucksache 314/1/21 vom 27.04.2021 immerhin eine kompromissfähige Fassung der Bundesratsausschüsse auf dem Tisch, die gegenüber dem Regierungsentwurf schwer überschaubare 292 Änderungen enthält. Zumindest ein erheblicher Teil der Änderungen beruht auf Wünschen der Landwirtschaft, die sich nicht imstande sieht, die neuen Grenzwerte so schnell umzusetzen, wie es sich die Bundesregierung vorstellt, u. a. bei der Nachrüstung für Abluftanlagen in der Tierhaltung.

Ferkel, Ferkelstall, Stall, Tierhaltung, Bauernhof

Nun steht die TA Luft wieder für den 27. Mai auf der vollen Tagesordnung. Damit besteht immerhin Hoffnung, dass das Regelwerk nun endlich verabschiedet werden kann. Doch nach den Erfahrungen der letzten vier Jahre ist die Branche vorsichtig geworden, sich auf die Ankunft bei der vermeintlich nahen Oase zu verlassen (Miriam Vollmer).

2021-05-21T12:27:58+02:0021. Mai 2021|Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|

Wer ist Kraftwerksbetreiber: Zu LG Duisburg v. 22.01.2021 (7 O 107/19)

Sich aus einem eigenen Kraftwerk mit Strom zu versorgen, war in der Vergangenheit wirtschaftlich extrem attraktiv, unter anderem, weil keine EEG-Umlage abgeführt werden musste. Das ist zwar heute nicht mehr ganz so: Auch für eigenerzeugte Stromverbräuche fällt EEG-Umlage an. Doch die Eigenerzeugung genießt nach wie vor Privilegien, so dass die Frage, wann ein Unternehmen Betreiber eines Kraftwerks ist und sich aus dieser Anlage selbst versorgen kann, aktuell bleibt. In diesen Themenkreis gehört eine Entscheidung des LG Duisburg vom 22. Januar 2021 (7 O 107/19). In dieser Entscheidung geht es um ein Scheibenpachtmodell, also einen Pachtvertrag über Teilkapazitäten eines Kraftwerks, verbunden mit der Betriebsführung durch den Verpächter (hier erläutert).

Geklagt hatte der Übertragungsnetzbetreiber. Beklagte ist ein Unternehmen, das einem anderen Unternehmen, hier streitverkündet, eine Scheibe eines Kraftwerks verpachtet hatte. Deswegen hatte die Beklagte 2017, als auch für Eigenversorger und Scheibenpächter Meldungen an die Übertragungsnetzbetreiber abgeben werden sollten, mitgeteilt, die Streitverkündete sei Eigenversorgerin, die Beklagte mithin nicht Lieferantin von Strom, sondern nur Betriebsführerin.

Sonnenuntergang, Fabrik, Gebäude, Beleuchtet, Industrie

Die klagende Übertragungsnetzbetreiberin sah das anders. Ihrer Ansicht nach lag weder eine privilegierte Eigenerzeugung vor, noch ein Fall der sog. “Amnestieregel”, dem § 104 Abs. 4 EEG 2017. Sie forderte die Beklagte deswegen auf, die nach Ansicht der Übertragsungsnetzbetreiberin gelieferten und deswegen umlagepflichtigen Strommengen zu melden, um EEG-Umlageansprüche geltend zu machen. Als die Beklagte sich weigerte, zog sie vor Gericht. Ihr Argument: Die streitverkündete Pächterin hätte weder die technische Sachherrschaft, sie könnte auch nicht eigenständig über das Kraftwerk bestimmt und trüge auch nicht das wirtschaftliche Risiko.

Das LG Duisburg gab dem Übertragungsnetzbetreiber recht: Die Beklagte sei nicht bloße Betriebsführerin, sondern Betreiberin des Kraftwerks, so dass sie die Streitverkündete beliefert hätte. Diese sei also nicht selbst Betreiberin geworden.

In Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung macht auch das LG Duisburg die Betreibereigenschaft nicht am Eigentum, sondern am wirtschaftlichen Risiko und der wirtschaftlichen Verantwortung für die Brennstoffbeschaffung, die Übernahme der Absatz- und Brennstoffqualität, die Tragung des Ausfallrisikos der Anlage, die Vertragslaufzeit und die Möglichkeit, die Fahrweise der Anlage zu bestimmen, fest. Maßgeblich sind die Verträge zwischen Verpächter und Pächter. Nicht maßgeblich ist nach Ansicht der Kammer der Wille, keine EEG-Umlage zu zahlen.

In diesem Falle fehlte es dem Gericht am wirtschaftlichen Risiko inklusive des Vermarktungsrisikos auf Pächterseite. Auch die Verantwortung für den Betrieb und dessen Aufrechterhaltung sah es nicht auf Seiten des Pächters. Gegen eine Betreiberstellung der Pächterin sprach in den Augen der Richter auch die kurze Laufzeit. Dabei hat sich das Gericht auffallend detailliert mit den vertraglichen Regelungen befasst. Insgesamt sei die Pächterin Kundin der Beklagten und nicht etwa Betreiberin der Anlage.

Weiter sah das Gericht auch EEG-Umlageansprüche für gegeben an. Insbesondere könnte sich die Beklagte nicht auf die Amnestieregelung berufen, weil sie eben nicht Betreiberin gewesen sei. Auch seien Ansprüche nicht verwirkt und auch noch durchsetzbar.

Insgesamt ist demnach festzuhalten: Dreh- und Angelpunkt ist die Vertragslage. Dabei kommt es nicht auf die Eigentumssituation an. Maßgeblich ist vielmehr, wessen Position der eines “normalen” Betreibers am ehesten nahekommt.

2021-05-18T23:50:20+02:0018. Mai 2021|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|