Ausge­rechnet Bananen: Zu BVerwG 8 C 27.20

Eine auf den ersten Blick kuriose, aber auf den zweiten doch auch juris­tisch inter­es­sante Entscheidung hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) mit Datum vom 09. Juni 2021 (8 C 27.20) zur Begriffs­klärung des „produ­zie­renden Gewerbes“ im § 41 EEG 2012  getroffen.

In der nun vom BVerwG gefällten Entscheidung geht es um einen Bananen­rei­ferei. Falls auch Sie nicht wussten, was das ist: Bananen wachsen bekanntlich (noch) nicht im Bundes­gebiet, sondern werden noch grün impor­tiert. Das ist – anders als bei manchen anderen Früchten – nicht schädlich, weil Bananen sowieso erst nach der Ernte reifen. In Deutschland reifen sie in Bananen­rei­fe­reien. Diese lassen die Bananen nicht einfach nur liegen. Sondern sie werden mit Ethylen behandelt.

Dieser Prozess erfüllt an sich die Kriterien des § 41 EEG 2021 in Hinblick auf die Energie­in­ten­sität. Das Unter­nehmen, das die Bananen­rei­ferei betreibt, sah sich deswegen schon berechtigt, nur die begrenzte EEG-Umlage zu bezahlen. Doch dem zustän­digen BAFA reichte das nicht: Es handele sich nicht um produ­zie­rendes Gewerbe gem. § 3 Nr. 14 EEG 2012. Hier wird auf die Klassi­fi­kation der Wirtschafts­zweige des Statis­ti­schen Bundes­amtes verwiesen.

Das VG Frankfurt/M. schlug sich am 8. Juni 2016 (5 K 4598/14.F) auf die Seite der Behörde: Eine Banane bleibe schließlich eine Banane. Der Hessische VGH dagegen meinte mit Urteil vom 7. November 2019 (6 A 1008/17), das Unter­nehmen produ­ziere durchaus etwas, denn es führe einen Prozess durch, bei dem ungenießbare, rohe Bananen in reife, genießbare Bananen umgewandelt werden. Dies sei der Klassi­fi­kation Klasse 10.39.0 zuzuordnen, der „Sonstigen Verar­beitung von Obst und Gemüse“.

Bananen, Obst, Lecker, Süß, Gelb, Früchte, FruchtDas BVerwG hat dies nun (nach durch­ge­führtem erfolg­reichen Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de­ver­fahren) anders gesehen. Es fehle, so der 8. Senat, an einer „Trans­for­mation des Ausgangs­ma­te­rials“. Die Bananen würden nämlich nicht anders reifen als unter Normal­be­din­gungen ohne Ethylen, dieses würde den Prozess nur beschleu­nigen. Dies reiche aber nicht aus. Die Klägerin betreibe deswegen Landwirt­schaft, kein produ­zie­rendes Gewerbe. Eine EEG-Umlage­be­grenzung gebe des also nicht. Klarge­stellt ist damit: Produzent ist nur derjenige, der Einsatz­stoffe in tatsäch­licher, physi­ka­li­scher Hinsicht verändert. Wenn ein natür­licher Prozess nur schneller (oder langsamer?) abläuft, so liegt kein produ­zie­rendes Gewerbe vor.

Nun verwendet das aktuelle EEG diesen Begriff inzwi­schen nicht mehr. Doch der Begriff des produ­zie­renden Gewerbes behält trotzdem seine Relevanz (z. B. § 51 EnergieStG). Hier muss jeweils im Einzelfall anhand des Regelungs­um­felds und der konkreten Prozesse im Unter­nehmen abgegrenzt werden (Miriam Vollmer)

2021-07-16T11:51:45+02:0013. Juli 2021|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Die BECV kommt

Jetzt ist sie also durch: Die Bundes­re­gierung hat am 7. Juli 2021 die Maßgaben 1:1 übernommen, an die der Bundestag am 24. Juni 2021 seine Zustimmung zur BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) geknüpft hat (zum Entwurf bereits hier). Damit kann die Grundlage für einen Ausgleich von Wettbe­werbs­nach­teilen durch den natio­nalen CO2-Preis in Kraft treten, sofern und soweit die Kommission der neuen Beihilfe zustimmt. Da Wichtigste dazu in aller Kürze:

# Gefördert werden (nur) die Branchen, die auch im „großen“ Emissi­ons­handel als abwan­de­rungs­be­droht gelten.

# Geld gibt’s nachschüssig auf Antrag bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt). Es werden aber nicht 100% der CO2-Kosten erstattet, die einem Unter­nehmen etwa durch Mehrkosten auf der Gasrechnung entstehen. Berech­nungs­grundlage ist die dem BEHG unter­lie­gende Emissi­ons­menge, der Kurs der Zerti­fikate und ein branchen­spe­zi­fi­scher Kompen­sa­ti­onsgrad. Der Bundestag hat für Unter­nehmen mit weniger als 10 GWh im Abrech­nungsjahr einen reduzierten Selbst­behalt durchgesetzt.

# Trotz der herben Kritik durch Indus­trie­ver­bände im Vorfeld wird das Geld nur zweck­be­zogen gewährt: Über 80% der Antrags­summe müssen die Unter­nehmen Klima­schutz­in­ves­ti­tionen in Dekar­bo­ni­sierung der Prozesse oder Effizi­enz­er­hö­hungen nachweisen. Daneben ist ein Energie­ma­nagement-System erfor­derlich, aber das unter­halten die meisten Unter­nehmen schon wegen anderer Nachweis­pflichten seit Jahren.

# Da diese Förderung neu ist, soll sie ab 2022 regel­mäßig evaluiert werden. Hier hat der Bundestag noch einmal nachgeschärft.

Euro, Scheine, Geld, Finanzen, Sparschwein, Sparen

Was bedeutet das nun für die Praxis? Unter­nehmen sollten umgehend prüfen, ob sie Anspruch auf die neue Förderung haben. Ist dem so, kann das Unter­nehmen sich nicht auf eine Rückzahlung freuen, sondern muss prüfen, ob und wie es der Inves­ti­ti­ons­pflicht in Klima­schutz­maß­nahmen entsprechen kann. Wenn Sie hierbei Unter­stützung benötigen oder sich generell über die neue Förderung infor­mieren möchten, melden Sie sich bitte bei uns (Miriam Vollmer).

2021-07-09T01:29:44+02:009. Juli 2021|Emissionshandel, Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Der EU-Emissi­ons­handel wird novel­liert: Die Kommissionspläne

Nach und nach kommt an die Öffent­lichkeit, wie die Europäische Kommission sich die Zukunft des EU-Emissi­ons­handels vorstellt, um das verschärfte Klimaziel von 55% bis 2030 zu erreichen. Ersten Entwürfen zufolge (Entwurf gibt es hier) geht die Reise in die folgende Richtung:

# Der EU-Emissi­ons­handel wird größer. Während bisher „nur“ große stationäre Anlagen und Flugverkehr erfasst sind, soll ein EU-Emissi­ons­han­dels­system künftig schon ab 2025 auch Gebäude und Verkehr an Land und auf dem Wasser erfassen. Damit würde sich der deutsche nationale Emissi­ons­handel nach dem Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG) nur wenige Jahre nach seiner Einführung erübrigen. Für die Unter­nehmen in Deutschland wäre dies trotz der dann mehrfachen Anpassung (u. a. aller Verträge) eher von Vorteil: Der Markt würde größer und robuster, wettbe­werbs­ver­zer­rende Effekte würden minimiert. Wie in Deutschland würde aber auch europaweit nicht auf Emittenten, sondern auf Inver­kehr­bringer abgestellt, das System würde neben dem heutigen ETS stehen. Achtung: Berichts­pflichten sollen schon für 2024 gelten.

# Nicht überra­schend: Wenn in den nächsten Jahren erheblich mehr einge­spart werden soll, kann es nur erheblich weniger Zerti­fikate geben. Die EU denkt offenbar an eine Einmal­ver­rin­gerung der Gesamt­menge, kombi­niert mit einem noch nicht festste­henden neuen linearen Minde­rungs­faktor, der höher liegen wird als die aktuellen 2,2%. Das bedeutet zwangs­läufig sehr schnell drastisch höhere Preise, u. a. weil es Unter­nehmen kurzfristig natur­gemäß schwer wird, ihre Mittel­frist­planung umzustoßen und auf andere Brenn­stoffe oder Antriebs­arten umzusteigen. Zudem erschweren langfristige Bezugs­ver­träge den schnellen Umbau der Portfolios.

Berlaymont, Europäisch, Kommission

# 50% der Mehrein­nahmen sollen zur Unter­stützung armer Menschen verwandt werden, vor allem bei den Heizkosten. Wie dies aussehen soll, soll aber den Mitglied­staaten überlassen bleiben, u. a. weil deren Sozial­systeme sehr unter­schiedlich ausge­staltet und organi­siert sind.

# Aktuell gibt es für vom EU-ETS erfasste Branchen – mit Ausnahme der Strom­erzeugung – noch kostenlose Zutei­lungen. Diese sollen nach und nach auslaufen und künftig an Emissi­ons­min­de­rungs­maß­nahmen geknüpft sein und auf deutlich anspruchs­vol­leren Bench­marks fußen. Diese sollen um 2,5% statt 1,6% maximal p.a. sinken. Wann es gar nichts mehr gibt, bleibt dem anste­henden politi­schen Prozess überlassen. Denn die KOM geht davon aus, dass der Carbon Border Adjus­tement Mechanism (CBAM) die europäische Wirtschaft wirksam schützt. Für die Branchen, die neu hinzu­kommen, soll es aber keine Zutei­lungen geben.

# CCU – also die Abscheidung und Verar­beitung von CO2 – soll aufge­wertet werden.

Wie geht es nun weiter? Am 14. Juli 2021 will die Kommission ein Paket aus 12 einzelnen Vorschlägen für verschiedene Energie- und Klima­re­ge­lungen vorstellen, zu denen auch dieser Reform­vor­schlag gehört. Sodann wird zwischen den Organen verhandelt. Es ist also noch keineswegs gesetzt, dass genau diese Regelungen wirklich in Kraft treten. Doch angesichts des 55%-Ziels bis 2030 ist in jedem Fall von erheb­lichen Verschär­fungen auszu­gehen, Spiel­räume dürften deswegen eher nur noch im Detail bestehen (Miriam Vollmer).

2021-07-02T21:32:41+02:002. Juli 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Industrie, Umwelt, Verkehr, Wärme|