BGH: Kita gegen Spedition

Eigentlich hatten wir letztes Jahr immer mal wieder auch beim Bundes­ge­richtshof noch spannenden Entschei­dungen geguckt. Aber eine schöne hatten wir dabei übersehen: Eine Kita in der Stutt­garter Umwelt- und Lkw-Durch­fahrts­ver­botszone zur Verhin­derung von Feinstaub­be­lastung hatte gegen eine Spedition geklagt. Das Lkw-Durch­fahrts­verbot ist durch das Vorschrift­zeichen 253 zu § 41 Abs. 1 StVO mit dem Zusatz­zeichen nach § 39 Abs. 3 StVO „Liefer­verkehr frei“ (Nr. 1026–35 Verkehrs­zei­chen­ka­talog) angeordnet. Letztlich auf der Rechts­grundlage des § 40 BImSchG, nach dem Verkehrs­be­schrän­kungen zugunsten der Luftrein­haltung möglich sind.

LKW-Durchfahrtsverbot VZ 253 mit Zusatzzeichen Lieferverkehr frei

Dies war im Rahmen des Luftrein­hal­te­plans zur Reduzierung von Feinstaub und Stick­stoff­oxiden, also unter anderem zum Schutz der Gesundheit der Anwohner, angeordnet worden. Da trotz des Verbots immer wieder Lastkraft­wagen der Spedition mit einem höheren Gesamt­ge­wicht als 3,5 Tonnen durch die Straße mit der Kita gefahren waren, erhob die als einge­tra­gener Verein verfasste Kita zusammen mit einem Anwohner Klage vor einem Amtsge­richt. Sie forderten die Unter­lassung dieser Fahren, soweit sie nicht zum Transport von Gegen­ständen in die hinter dem Verbots­schild liegende Lkw-Durch­fahrts­ver­botszone oder zum Transport von Gegen­ständen aus dieser Zone dient.

Die Gerichte hatten in der ersten und der Berufungs­in­stanz den Unter­las­sungs­an­spruch, der sich nach § 1004 Abs. 1 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB jeweils abgewehrt. Denn der Schadens­ersatz für unerlaubte Handungen nach § 823 Abs. 1 BGB erfordert eine konkrete Rechts­guts­ver­letzung. Also ist ein Nachweis erfor­derlich, dass durch die Rechts­ver­letzung jemand stirbt, erkrankt oder sein Eigentum beein­trächtigt wird.  Dies sei durch die Fahrten der Spedition nicht erfolgt. Eine bloße abstrakte Gefährdung sein nicht ausreichend.

Die Alter­native wäre § 823 Abs. 2 BGB gewesen: Dafür müsste aber eine Vorschrift verletzt worden sein, die gerade auch zum Schutz der Kläger dient.

Mit der Missachtung des durch § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Verkehrs­zeichen 253 angeord­neten Lkw-Durch­fahrts­verbots kein Kläger ausge­rich­tetes Schutz­gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt. Das erstaunt, denn die Durch­fahrts­verbote sollen ja gerade auch dem Schutz der Bevöl­kerung vor Luftver­un­rei­nigung dienen. Ermäch­ti­gungsnorm ist demnach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG.

Um die Haftung nicht ausufern zu lassen, sei ein gesetz­liches Gebot oder Verbot als Schutz­gesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinrei­chend klarge­stellt und bestimmt sind. Das sei im Fall der Luftrein­hal­te­pläne bzw § 40 BImSchG nicht der Fall.

Ohne uns jetzt in die Tiefen und Untiefen der Recht­spre­chung zu Schutz­ge­setzen locken zu lassen, man mag das finden wie mal will. Die Kita hat es offen­sichtlich nicht überzeugt, sie wär sonst nicht vor den BGH gezogen. Den Zivil­ge­richten könnte die Entscheidung bis 2035 einiges an Arbeit ersparen. (Olaf Dilling)

2023-04-12T22:18:50+02:0012. April 2023|Immissionsschutzrecht, Rechtsprechung, Verkehr|

Unange­kün­digter Besuch im Sonderabfalllager

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat entschieden, dass der unange­kün­digte Besuch von Überwa­chungs­be­hörden in einem Sonder­ab­fall­lager zulässig ist. Damit hat es, wie schon zuvor das Oberver­wal­tungs­ge­richt Münster, einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richt (VG) Düsseldorf wider­sprochen, in der die Rechts­wid­rigkeit dieses Vorgehens festge­stellt worden war.

Laut eines Vermerks waren drei Mitar­beiter der Bezirks­re­gierung nicht bereit gewesen, mehrere Stunden auf das Eintreffen des führenden Mitar­beiters der Klägerin zu warten. Sie hatten bei ihrer Begehung mehrere Mängel in dem Sonder­abfall-Zwischen­lager festge­stellt und fotogra­fisch dokumen­tiert. Das VG war davon ausge­gangen, dass für den unange­kün­digten Besuch und das Fotogra­fieren keine Rechts­grundlage bestanden hätte.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt ist dagegen zur Auffassung gekommen, dass Rechts­grundlage in § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ausreicht. Demnach sind Betreiber von Anlagen verpflichtet, den Angehö­rigen der zustän­digen Behörde den Zutritt zu Grund­stücken und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten. Eine Ankün­digung würde in dieser Norm nicht voraus­gesetz. Da sie besonders effektiv seien, seien unange­kün­digte Vor-Ort-Kontrollen regel­mäßig auch verhält­nis­mäßig. Auch gegen das Fotogra­fieren sei nichts einzu­wenden, da es keine andere Qualität habe als handschriftlich angefer­tigte Notizen oder Skizzen.

Die Entscheidung dürfte, da sie zum Bundes­im­mis­si­ons­schutz­gesetz erfolgt, auch auf andere geneh­mi­gungs­be­dürftige Anlagen übertragbar sein, so dass auch dort mit unange­kün­digtem Besuch gerechnet werden muss. (Olaf Dilling)

2022-11-14T22:53:20+01:0014. November 2022|Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Rechtsprechung|

Ruhestörung durch nächt­liches Feiern

Während unter dem Corona-Virus ganz offen­sichtlich viele Ältere und Kranke Leute zu leiden hatte, haben die Maßnahmen oft auch die Jungen betroffen. Nicht nur, weil sie in der Schule und beim Studium viel verpasst haben, auch weil ihr Sozial­leben über Monate sehr einge­schränkt war. Auch Feiern gehört offenbar zum Erwach­sen­werden dazu. Viel davon hat sich bei geschlos­senen Clubs auf die Straße verlagert. Akkube­triebene Musik­boxen machen es möglich, fast überall in den Städten, in Parks und auf Plätzen, Parties zu veran­stalten, oft zum Ärger von Anwohnern.

Junge Leute beim Feiern draußen (Symbolbild)

In der Dresdner Neustadt gibt es einen solchen Platz, der – je nach Perspektive – berühmt oder berüchtigt für seine spontanen Parties ist, genannt die „schiefe Ecke“ oder auch „Assi-Eck“. Dort ist das sogenannte „Straßenbahn-Strei­cheln“ zum neuen Trend­sport ausge­rufen worden, also das mehr oder weniger zärtliche Berühren fahrender Straßen­bahnen mit voraus­seh­baren Risiken für die zumeist alkoho­li­sierten Jugend­lichen. Hunderte von Jugend­lichen treffen sich dort abends um Alkohol­konsum und zum Feiern, an manchen Tagen sogar mehrere 1.000. Die Anwohner leiden unter den Folgen, insbe­son­deren nächt­lichem Lärm. Daher haben sie vor dem Verwal­tungs­ge­richt Dresden Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt, der sich darauf richtete, geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Lärms zu ergreifen.

Das Verwal­tungs­ge­richt hatte ihnen zunächst im vollen Umfang recht gegeben. Aufgrund des Grund­rechts auf Gesundheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der General­klausel in § 12 des Sächsi­schen Polizei­be­hör­den­gesetz ergebe sich ein entspre­chender Anspruch. Dabei sei die Ermes­sens­aus­übung aufgrund des Schutz­pflicht des Staates soweit reduziert, dass einge­schritten werden müsse. Nach Berufung der Stadt Dresden zum Sächsi­schen Oberver­wal­tungs­ge­richt in Bautzen hat dieses die Verpflichtung der Stadt verneint und nur noch einen Anspruch auf ermes­sens­feh­ler­freie Neube­scheidung des Antrags der Anwohner angenommen. Unter anderem deswegen, weil unklar war, ob der Hinter­grundlärm durch Straßenbahn, Autoverkehr und Gaststät­ten­be­triebe nicht ohnehin schon zu erheb­lichen Lärmbe­las­tungen führt, so dass das Vorgehen gegen die Ruhestörung alleine nicht zu der erwünschten Reduktion unter die Grenz­werte für Wohnge­biete geführt hätte. Alles in Allem zeigt die Entscheidung jedoch, dass bei allem Verständnis für nachho­lende Parties von Jugend­lichen auch Anwoh­ner­belange ernst genommen werden müssen und bei erheb­lichen Nachteilen zumindest eine umfas­sende Abwägung erfolgen muss (Olaf Dilling).

 

 

2022-08-10T15:39:17+02:0010. August 2022|Immissionsschutzrecht, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|