Zum Jahresanfang

„Neues Spiel neues Glück“ heißt nicht nur beim „Onboarding“ als neuer Partner in einer bestehenden Einheit (oder beim allsonntäglichen NDR-BINGO), sondern auch alljährlich beim Blick nach Berlin und Brüssel (bzw. Straßburg). Neben nationalen Haushaltsfragen in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit des Nachtragshaushalts 2021 (Urteil vom 15. November 2023 – 2 BvF 1/22 –), die sich nun auch aufgrund der aktuellen Hochwasserlage (insbesondere in Niedersachsen) stellen, drängen nach der Ruhe zwischen den Jahren andere Themen wieder nach vorn.

Bild mit Feuerwerk
Mit jedem neuen Jahr näheren wir uns immer weiter den festgelegten Fristen an, die nicht einfach – wie es so oft Anwaltsmasche ist – in letzter Sekunde mit einem Dreizeiler per beA auskömmlich verlängert werden könnten. Zu denken ist hier an die Frist des Jahres 2027 im Hinblick auf die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, bei der die erwartbare Zielverfehlung auf nationaler Ebene dann auch auf den jeweiligen Gewässerbenutzer hinunterwirken wird und hier schlimmstenfalls ein neues „Anlagenzulassungsrecht“ droht.

Lichtet sich der Rauch des Neujahrsfeuerwerks (laut UBA jährlich rund 2.050 Tonnen Feinstaub), dämmert uns umso klarer, dass nur noch wenige Jahre bleiben bis zum Fristablauf hinsichtlich der Erreichung des Ziels des „Net Zero“, also der Klimaneutralität bis 2050 (bzw. in Deutschland 2045). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Berlin-Brandenburg hat zuletzt mit Urteilen vom 30.11.2023 (– 11 A 11/22; 11 A 27/22; 11 A 1/23 –) ausgeführt, dass die ergriffenen Maßnahmen zum Klimaschutz im Gebäudesektor und dem Verkehr unzureichend sind und die Bundesregierung verurteilt, zusätzliche Sofortmaßnahmen zu beschließen.

Doch auch für Anlagenbetreiber wird 2024 sicherlich ein spannendes Jahr. In Sachen IED-Novelle endete der Trilog zwischen EU-Parlament, Rat und Kommission 28.11.2023 mit einer vorläufigen politischen Einigung.

Mit der Novelle der IED geht es für rund 50.000 große Industrieanlagen in Europa um erweiterte Anforderung, angefangen von der Implementierung eines Umweltmanagementsystems und dem Erstellen eines Transformationsplans bis hin zu Verschärfungen der Emissionsgrenzwerte.

Während die Verbandseite (z.B. BDI und VCI) bereits klare Bedenken geäußert hat, die Verschärfung der Emissions-Vorgaben kritisiert und gesteigerten bürokratischen Aufwand und eine Verlängerung (der auch bisher eher überlangen) Genehmigungsverfahren befürchtet, ist die Bundesregierung (zumindest nach letztem Kenntnisstand) wohl noch dabei, sich über Einzelfragen der geplanten Überarbeitung IED intern abzustimmen. (Dirk Buchsteiner)

2024-01-04T19:59:38+01:004. Januar 2024|Allgemein, Immissionsschutzrecht, Industrie, Wasser|

Strafe muss sein? Begleichung von Sanktionen durch Dritte

Ist es eigentlich legal, wenn Dritte für Bußgelder oder sonstige Folgen unrechtmäßigen Verhaltens aufkommen? Diese Frage ist uns in der letzten Zeit gleich mehrfach über den Weg gelaufen. Einmal in der öffentlichen Diskussion über Klimapolitik: Denn vor ein paar Tagen hat ein großer Investment-Fonds angekündigt, Gebührenbescheide der Aktivisten der “Letzten Generation” zu begleichen. Außerdem bekommen wir hin und wieder Fragen von Unternehmen, unter anderem in umweltrechtlichen Schulungen, die im Prinzip in dieselbe Richtung gehen: Inwieweit können sie sich in einem immer komplexeren “Dschungel” regulativer Vorschriften gegen zum Teil erhebliche Bußgelddrohungen absichern?

Nun, im Volksmund heißt es “Strafe muss sein”. Aber wie ist es rechtlich? Die Frage der Gebühren für Polizeieinsätze bei Klimaprotesten ist leicht zu beantworten. In diesem Fall handelt es sich gar nicht um Strafen oder Bußen im formalen Sinn. Vielmehr geht es rechtlich einfach um eine Kostentragungsregel des öffentlichen Rechts. Die Zahlung einer öffentlich-rechtlichen Schuld ist eine vertretbare Handlung und anders als z.B. eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht keine höchstpersönliche Pflicht. Daher kann ein Dritter sie unproblematisch erstatten.

Etwas schwieriger ist es, wenn es um Geldstrafen oder Bußgelder geht. Dürfte ein Dritter, etwa besagter Investmentfonds, auch die begleichen? Entgegen dem ersten Zugriff durch den Volksmund, spricht auch da rechtlich grundsätzlich nichts dagegen. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) ist 1990 in einem Urteil zu dem Schluss gekommen, dass die Begleichung oder Erstattung fremder Geldstrafen in der Regel nicht strafbar ist. Jedenfalls gilt die Zahlung nicht als Strafvereitelung (§ 258 StGB). Obwohl der Strafzweck durch die Zahlung durch Dritte konterkariert werden könne, argumentiert der BGH, dass Zahlungen an Straftäter ja nicht komplett verboten werden können. Es dürfe aber nicht auf die Art ankommen, wie geschickt der Zusammenhang der Zahlung mit der Sanktion kaschiert wird. Daher hat der BGH die Bezahlung fremder Strafen allgemein für zulässig erklärt.

Können sich Unternehmen sich also gegen die zum Teil sehr hohen Bußgeldforderungen oder gar Strafdrohungen dadurch absichern, dass sie sich die Sanktionen von ihrem Unternehmensverband oder von einer Versicherung zahlen lassen? Aus ökonomischer Sicht könnte sich dies in Bereichen, in denen die Entdeckungswahrscheinlichkeit gering ist, durchaus rechnen. Allerdings kommt bei einem planvollen Vorgehen nicht nur Strafvereitelung, sondern seitens des Dritten auch Anstiftung oder eine Beteiligung im Sinne des Ordnungswidrigkeitsgesetz in Betracht. Bei Versicherungen, die offensiv mit diesem Geschäftsmodell werben, wäre auch an öffentliche Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StGB zu denken.

Aber auch das Unternehmen selbst geht ein existenzielles Risiko ein, da in vielen Branchen, etwa der Abfallwirtschaft (§ 53 Abs. 2 KrWG) oder der Industrie (§ 55 Abs. 2 BImSchG), die Zuverlässigkeit bei der Erfüllung umweltrechtlicher Pflichten die Voraussetzung für die Zulassung des Gewerbebetriebs ist. Insofern ist es jedenfalls keine gute Idee, mit den Anstrengungen beim Bemühen um Gesetzeskonformität nachzulassen, nur weil für die Bezahlung von Bußgeldern gesorgt ist. (Olaf Dilling)

 

BGH: Kita gegen Spedition

Eigentlich hatten wir letztes Jahr immer mal wieder auch beim Bundesgerichtshof noch spannenden Entscheidungen geguckt. Aber eine schöne hatten wir dabei übersehen: Eine Kita in der Stuttgarter Umwelt- und Lkw-Durchfahrtsverbotszone zur Verhinderung von Feinstaubbelastung hatte gegen eine Spedition geklagt. Das Lkw-Durchfahrtsverbot ist durch das Vorschriftzeichen 253 zu § 41 Abs. 1 StVO mit dem Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 StVO “Lieferverkehr frei” (Nr. 1026-35 Verkehrszeichenkatalog) angeordnet. Letztlich auf der Rechtsgrundlage des § 40 BImSchG, nach dem Verkehrsbeschränkungen zugunsten der Luftreinhaltung möglich sind.

LKW-Durchfahrtsverbot VZ 253 mit Zusatzzeichen Lieferverkehr frei

Dies war im Rahmen des Luftreinhalteplans zur Reduzierung von Feinstaub und Stickstoffoxiden, also unter anderem zum Schutz der Gesundheit der Anwohner, angeordnet worden. Da trotz des Verbots immer wieder Lastkraftwagen der Spedition mit einem höheren Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen durch die Straße mit der Kita gefahren waren, erhob die als eingetragener Verein verfasste Kita zusammen mit einem Anwohner Klage vor einem Amtsgericht. Sie forderten die Unterlassung dieser Fahren, soweit sie nicht zum Transport von Gegenständen in die hinter dem Verbotsschild liegende Lkw-Durchfahrtsverbotszone oder zum Transport von Gegenständen aus dieser Zone dient.

Die Gerichte hatten in der ersten und der Berufungsinstanz den Unterlassungsanspruch, der sich nach § 1004 Abs. 1 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB jeweils abgewehrt. Denn der Schadensersatz für unerlaubte Handungen nach § 823 Abs. 1 BGB erfordert eine konkrete Rechtsgutsverletzung. Also ist ein Nachweis erforderlich, dass durch die Rechtsverletzung jemand stirbt, erkrankt oder sein Eigentum beeinträchtigt wird.  Dies sei durch die Fahrten der Spedition nicht erfolgt. Eine bloße abstrakte Gefährdung sein nicht ausreichend.

Die Alternative wäre § 823 Abs. 2 BGB gewesen: Dafür müsste aber eine Vorschrift verletzt worden sein, die gerade auch zum Schutz der Kläger dient.

Mit der Missachtung des durch § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Verkehrszeichen 253 angeordneten Lkw-Durchfahrtsverbots kein Kläger ausgerichtetes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt. Das erstaunt, denn die Durchfahrtsverbote sollen ja gerade auch dem Schutz der Bevölkerung vor Luftverunreinigung dienen. Ermächtigungsnorm ist demnach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG.

Um die Haftung nicht ausufern zu lassen, sei ein gesetzliches Gebot oder Verbot als Schutzgesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind. Das sei im Fall der Luftreinhaltepläne bzw § 40 BImSchG nicht der Fall.

Ohne uns jetzt in die Tiefen und Untiefen der Rechtsprechung zu Schutzgesetzen locken zu lassen, man mag das finden wie mal will. Die Kita hat es offensichtlich nicht überzeugt, sie wär sonst nicht vor den BGH gezogen. Den Zivilgerichten könnte die Entscheidung bis 2035 einiges an Arbeit ersparen. (Olaf Dilling)

2023-04-12T22:18:50+02:0012. April 2023|Immissionsschutzrecht, Rechtsprechung, Verkehr|