Unangekündigter Besuch im Sonderabfalllager

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der unangekündigte Besuch von Überwachungsbehörden in einem Sonderabfalllager zulässig ist. Damit hat es, wie schon zuvor das Oberverwaltungsgericht Münster, einer Entscheidung des Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf widersprochen, in der die Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens festgestellt worden war.

Laut eines Vermerks waren drei Mitarbeiter der Bezirksregierung nicht bereit gewesen, mehrere Stunden auf das Eintreffen des führenden Mitarbeiters der Klägerin zu warten. Sie hatten bei ihrer Begehung mehrere Mängel in dem Sonderabfall-Zwischenlager festgestellt und fotografisch dokumentiert. Das VG war davon ausgegangen, dass für den unangekündigten Besuch und das Fotografieren keine Rechtsgrundlage bestanden hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dagegen zur Auffassung gekommen, dass Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ausreicht. Demnach sind Betreiber von Anlagen verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde den Zutritt zu Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten. Eine Ankündigung würde in dieser Norm nicht vorausgesetz. Da sie besonders effektiv seien, seien unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen regelmäßig auch verhältnismäßig. Auch gegen das Fotografieren sei nichts einzuwenden, da es keine andere Qualität habe als handschriftlich angefertigte Notizen oder Skizzen.

Die Entscheidung dürfte, da sie zum Bundesimmissionsschutzgesetz erfolgt, auch auf andere genehmigungsbedürftige Anlagen übertragbar sein, so dass auch dort mit unangekündigtem Besuch gerechnet werden muss. (Olaf Dilling)

2022-11-14T22:53:20+01:0014. November 2022|Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Rechtsprechung|

Ruhestörung durch nächtliches Feiern

Während unter dem Corona-Virus ganz offensichtlich viele Ältere und Kranke Leute zu leiden hatte, haben die Maßnahmen oft auch die Jungen betroffen. Nicht nur, weil sie in der Schule und beim Studium viel verpasst haben, auch weil ihr Sozialleben über Monate sehr eingeschränkt war. Auch Feiern gehört offenbar zum Erwachsenwerden dazu. Viel davon hat sich bei geschlossenen Clubs auf die Straße verlagert. Akkubetriebene Musikboxen machen es möglich, fast überall in den Städten, in Parks und auf Plätzen, Parties zu veranstalten, oft zum Ärger von Anwohnern.

Junge Leute beim Feiern draußen (Symbolbild)

In der Dresdner Neustadt gibt es einen solchen Platz, der – je nach Perspektive – berühmt oder berüchtigt für seine spontanen Parties ist, genannt die “schiefe Ecke” oder auch “Assi-Eck”. Dort ist das sogenannte “Straßenbahn-Streicheln” zum neuen Trendsport ausgerufen worden, also das mehr oder weniger zärtliche Berühren fahrender Straßenbahnen mit voraussehbaren Risiken für die zumeist alkoholisierten Jugendlichen. Hunderte von Jugendlichen treffen sich dort abends um Alkoholkonsum und zum Feiern, an manchen Tagen sogar mehrere 1.000. Die Anwohner leiden unter den Folgen, insbesonderen nächtlichem Lärm. Daher haben sie vor dem Verwaltungsgericht Dresden Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt, der sich darauf richtete, geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Lärms zu ergreifen.

Das Verwaltungsgericht hatte ihnen zunächst im vollen Umfang recht gegeben. Aufgrund des Grundrechts auf Gesundheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der Generalklausel in § 12 des Sächsischen Polizeibehördengesetz ergebe sich ein entsprechender Anspruch. Dabei sei die Ermessensausübung aufgrund des Schutzpflicht des Staates soweit reduziert, dass eingeschritten werden müsse. Nach Berufung der Stadt Dresden zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat dieses die Verpflichtung der Stadt verneint und nur noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags der Anwohner angenommen. Unter anderem deswegen, weil unklar war, ob der Hintergrundlärm durch Straßenbahn, Autoverkehr und Gaststättenbetriebe nicht ohnehin schon zu erheblichen Lärmbelastungen führt, so dass das Vorgehen gegen die Ruhestörung alleine nicht zu der erwünschten Reduktion unter die Grenzwerte für Wohngebiete geführt hätte. Alles in Allem zeigt die Entscheidung jedoch, dass bei allem Verständnis für nachholende Parties von Jugendlichen auch Anwohnerbelange ernst genommen werden müssen und bei erheblichen Nachteilen zumindest eine umfassende Abwägung erfolgen muss (Olaf Dilling).

 

 

Die neuen §§ 31a BImSchG ff.

Zu dem Gesetzespaket, das kurz vor der Sommerpause durch Bundestag und -rat gebracht wurde, gehören auch die neuen §§ 31a bis 31d BImSchG. Diese Regelungen ermöglichen es, beim Wechsel des Brennstoffs hin zu einem anderen Brennstoffträger zeitlich begrenzt von Grenzwerten abzuweichen.

Die Normen folgen jeweils für Großfeuerungsanlagen (cum grano salis > 50 MW FWL) und mittelgroße Feuerungsanlagen (1 – 50 MW FWL) derselben Systematik: Zunächst erlauben § 31a BImSchG und § 31c BImSchG die Grenzwertabweichung für Schwefeldioxid für sechs Monate durch Genehmigung der zuständigen Behörde, wenn dem Betreiber wegen einer ernsten Mangellage der schwefelarme Brennstoff ausgeht. Die § 31b BImSchG und § 31d BImSchG dagegen erlauben es, bei einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung und dem dadurch bedingten Wechsel zu einem anderen Brennstoff nach Genehmigung durch die Behörde für maximal zehn Tage auf an sich erforderliche Abgasreinigungsanlagen bzw. eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung zu verzichten. Zu deutsch: Wenn der Brennstoff wegbleibt, kann der Betreiber erst einmal mit einem anderen Brennstoff weiterproduzieren und muss nicht die Anlage anhalten, bis sie nachgerüstet ist.

Kostenlose Fotos zum Thema Industrie

In allen Fällen ist das Bundesumweltministerium zu unterrichten, das die Abweichung weiter an die KOM meldet, weil dieses Procdere gemeinschaftsrechtlich so vorgesehen ist.

Was ist nun von diesen Regelungen zu halten? Sie gehen, da dürfte Einigkeit bestehen, längst nicht so weit, wie es wünschenswert wäre, um das volle flexible Potential des Anlagenparks auszunutzen. Gleichzeitig ist die Bundesregierung hier begrenzt, weil es Gemeinschaftsrecht gibt, das einen verbindlichen Rahmen setzt. Hier sollte die EU nachbessern und auf diese Weise sicherstellen, dass es zumindest nicht an bürokratischen Hürden scheitert, über den Winter zu kommen (Miriam Vollmer)

2022-09-14T00:19:02+02:0021. Juli 2022|Energiepolitik, Gas, Immissionsschutzrecht, Industrie|