Sorgfalts­pflichten in globalen Liefer­ketten: Für Menschen und Umwelt?

In das Liefer­ket­ten­gesetz (inzwi­schen offiziell: Gesetz über die unter­neh­me­ri­schen Sorgfalts­pflichten in Liefer­ketten – LkSG) werden große Hoffnungen gesetzt. Globa­li­sierung soll gerechter gestaltet werden und es soll die Verla­gerung von Umwelt­zer­störung ins Ausland verhindern. Den Geset­zes­entwurf hatten wir hier schon einmal kurz vorge­stellt.

Aller­dings wurde am im Juni diesen Jahres schließlich verab­schie­deten Gesetz kriti­siert, dass es nun primär um Menschen­rechte, nicht aber mehr um den Schutz der Umwelt als solchen ginge. Nur wenn zugleich Menschen­rechte betroffen sind, etwa weil auch die Gesundheit von Menschen auf dem Spiel steht, ist es anwendbar. Dies geht aus der Definition der geschützten Rechts­po­si­tionen in § 2 LkSG hervor.

Wie ist es also mit Umwelt­pro­blemen, die deutsche Unter­nehmen in anderen Ländern verur­sachen? Ein aktuell disku­tiertes Beispiel ist die Erdgas­ge­winnung. In Bruns­büttel wird aktuell ein Flüssig­gas­ter­minal mit einer jährlichen Kapazität von 8 Mrd. Nm³ geplant, um den Import von Erdgas über den Seeweg zu ermög­lichen. Kritiker machen darauf aufmerksam, dass das Erdgas häufig mit Methoden gewonnen wird, die in Deutschland verboten sind. So etwa in Patagonien, wo Wintershall an der Gewinnung von Erdgas durch Fracking in Schie­fer­vor­kommen invol­viert ist.

Gastankschiff

Vor einigen Tagen hat auf einer Veran­staltung der Friedrich-Ebert-Stiftung ein argen­ti­ni­scher Umwelt­schützer und eine Vertre­terin der ortsan­säs­sigen indigenen Bevöl­kerung den Kanzler­kan­di­daten Olaf Scholz mit dem Fall konfron­tiert. Daraufhin hat Scholz das Liefer­ket­ten­sorg­falts­pflicht­gesetz als Verdienst der großen Koalition angepriesen und nahegelegt, dass solche Fälle nun durch das Gesetz geregelt seien. Nun, wie gesagt, müsste es beim umwelt­schäd­lichen Fracking schon zu Menschen­rechts­ver­let­zungen kommen, damit das Gesetz zum Tragen käme. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Gesundheit der Bevöl­kerung durch die Vergiftung des Grund­wassers geschädigt würde oder die Gegend schlechthin unbewohnbar wird. Insofern sind es relativ hohe Hürden, die eine „Haftung“ voraus­setzen würde.

Wobei eine Haftung im zivil­recht­lichen Sinn noch nicht einmal Ziel des Gesetzes ist. Vielmehr geht es zunächst um Berichts­pflichten, bei hartnä­ckigen Verstößen auch um Bußgelder und schließlich auch darum, für bis zu drei Jahren vom öffent­lichen Beschaf­fungs­wesen ausge­schlossen zu werden. Ob und wie sich Unter­nehmen durch diese Sanktionen schrecken lassen, bleibt abzuwarten. Im im Wesent­lichen wird es davon abhängen, wie streng die Regeln von der zustän­digen Behörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle, durch­ge­setzt werden (Olaf Dilling).

2021-11-15T18:48:55+01:0015. November 2021|Gas, Industrie, Umwelt|

Sonder­kün­digung unwirksam – Amtsge­richt Bottrop verpflichtet Versorger zur Weiterbelieferung

Die aktuellen Preis­stei­ge­rungen bei Strom und Gas haben nicht nur die Kunden, sondern offen­sichtlich auch einige Versorger kalt erwischt. Das mündete in einigen Fällen dann in den Versuch die versorgten Kunden kurzfristig loszu­werden – eine am bisher umkämpften Energie­markt eine seltsame Konstel­lation, ging es dort bisher doch darum, möglichst viele Neukunden zu gewinnen.

Die Versorgung der betrof­fenen Kunden sei aufgrund der Beschaf­fungs­preise unzumutbar geworden oder es drohe sogar die Insolvenz, so dass eine außer­or­dent­liche Vertrags­kün­digung gerecht­fertigt sei – so oder so ähnlich lautete die Begründung für viele Sonder­kün­di­gungen, die betroffene Kunden erhielten. Die betrof­fenen Kunden drohten damit kurzfristig in die teure gesetz­liche Ersatz­ver­sorgung des örtlichen Grund­ver­sorgers zu fallen. Eine missliche Situation, die sich noch verschärfte, weil viele Versorger gleich­zeitig einen Neukun­den­stopp verkündeten.

Diese Praxis ist der Sonder­kün­digung ist jedoch mögli­cher­weise gar nicht zulässig. Zumindest das Amtsge­richt Bottrop verpflichtete mit aktuell in einem einst­wei­ligen Verfü­gungs­ver­fahren per Eilbe­schluss den betrof­fenen Energie­ver­sorger den Antrags­steller unver­züglich weiter mit Energie zu beliefern und drohte für den Fall der Zuwider­handlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR an. Die Verteuerung der Energie­preise läge im unter­neh­me­ri­schen Risiko des Energie­ver­sorgers und recht­fertige daher keine außer­or­dent­liche Kündigung nach § 314 BGB.

Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung.

(Christian Dümke)

2021-11-10T18:44:35+01:0010. November 2021|Gas, Rechtsprechung|

Ich bin dann mal weg! Kann der Grund­ver­sorger das Handtuch werfen?

Strom­pr­eishoch – Erster Grund­ver­sorger gibt auf“ titelt aktuell die ZfK. Aber geht das denn so einfach?

Das deutsche Energie­recht ist so konzi­piert, dass eigentlich jedem zahlenden Haushalts­kunden zumindest ein Energie­ver­sorger zur Verfügung steht – der sogenannte Grund­ver­sorger gem. § 36 EnWG. Grund­ver­sorger ist dabei derjenige Versorger, der im jewei­ligen Netzgebiet die meisten Kunden versorgt. Alle 3 Jahre wird dies vom örtlichen Netzbe­treiber neu ermittelt. Der Grund­ver­sorger ist dann verpflichtet, einen oder mehrere allge­meine Tarife der Grund­ver­sorgung anzubieten und soweit zumutbar jedermann zu diesem Tarif zu versorgen, der das wünscht und bezahlen kann.

Soweit so gut, aber kann der Grund­ver­sorger diese Position eigentlich abgeben, aufgeben oder sonstwie freiwillig loswerden?

Das EnWG selbst kennt nur den Verlust des Grund­ver­sor­ger­status durch Feststellung des Netzbe­treibers im Rahmen der alle 3 Jahre zum Stichtag 01. Juli statt­fin­denden Prüfung (§ 36 Abs. 2 EnWG). Eine freiwillige oder rechts­ge­schäft­liche Abgabe dieser Aufgabe ist dagegen nicht vorgesehen.

Insolvenz oder gar recht­liche Liqui­dation des Grund­ver­sorgers als solchen, würde gleichwohl zum Wegfall der Aufga­ben­er­füllung aufgrund von wirtschaft­licher Unzumut­barkeit oder Unmög­lichkeit führen. Gleiches dürfte gelten für den Fall der vollstän­digen Einstellung der Geschäfts­tä­tigkeit, also jeder Lieferung von Energie. So geschehen dann auch in dem von der ZfK geschil­derten Fall. Unterhalb dieser doch eher drasti­schen Schritte ist dagegen kein recht­licher Ausweg erkennbar.

Eine einver­nehm­liche rechts­ge­schäft­liche Übertragung der Aufgabe des Grund­ver­sorgers auf einen geeig­neten und willigen anderen Versorger (vergleichbar der Übertragung der Aufgabe des Grund­zu­stän­digen Messstel­len­be­treibers) oder die Zusam­men­legung von Versor­gungs­ge­bieten ist im EnWG bisher jeden­falls nicht angelegt.

(Christian Dümke)

2021-10-21T21:00:11+02:0021. Oktober 2021|Gas, Grundkurs Energie, Strom|