Windkraft und Lederhosen

Bei den anste­henden Koali­ti­ons­ver­hand­lungen in Bayern wird die CSU nicht vermeiden können, sich mit aktuellen Fragen der Energie- und Klima­po­litik ausein­an­der­zu­setzen. Die Partei hatte seit der Wahl vor fünf Jahren alleine regiert und war mit ganz anderen Themen, vor allem aus dem Bereich Innen- und Migra­ti­ons­po­litik, in den Wahlkampf gezogen. Nach dem schlechten Abschneiden der CSU muss nun wieder ein Koali­ti­ons­partner her – und zwar, das sieht die bayerische Verfassung so vor, in weniger als 30 Tagen. Obwohl die Christ­so­zialen in einer Koalition mit den Grünen eine satte Mehrheit hätten, finden Koali­ti­ons­ver­hand­lungen mit ihnen gar nicht erst statt. Dies liegt nicht nur an den erwartbar unter­schied­lichen Vorstel­lungen in innen- und umwelt­po­li­ti­schen Fragen, sondern auch an einem dann zu befürch­tenden Abstim­mungspatt im Bundesrat. Aller­dings dürfte auch der aktuelle Wunsch-Partner, die Freien Wähler, der CSU einige energie- und umwelt­po­li­tische Kröten zu schlucken geben.

Vor der Wahl, bei der die Freien Wähler der CSU 160.000 Wähler abspenstig machen konnten, hatte Parteichef Hubert Aiwanger mehrfach die Energie­po­litik der bayeri­schen Staats­re­gierung kriti­siert. Anfang Juni hatte Aiwanger seinen Finger tief in die Wunde gelegt, die seiner Meinung nach in Bayern im Bereich der Energie­wende klafft. Das Thema schreie nach einer politi­schen Antwort, die Energie­po­litik der Regierung sei aber zum Still­stand gekommen oder gar „abgesoffen“, wie der Bayer in drasti­schen Worten erklärte. Hervor­ge­hoben hat Aiwanger dabei den Ausbau von Speicher­tech­no­logie, wie beispiels­weise Vorrang für «Power to Gas», sowie den längst überfäl­ligen Bau des Pumpspei­cher­kraft­werks Riedl in der Nähe von Passau. Außerdem hat Aiwanger zugleich die Einrichtung eines eigenen Energie­mi­nis­te­riums gefordert.

Was die Umsetzung der Energie­wende angeht, könnte eine „Bayern-Koalition“ unter Betei­ligung der Freien Wähler vermehrt auf Dezen­tra­li­sierung setzen. Die Freien Wählern wollen dabei auch beim Netzausbau auf die Bremse treten. Vor allem die geplanten HGÜ-Trassen Suedlink und Suedostlink lehnen sie ab, was für Konflikt­stoff sorgen dürfte, da die CSU sich in letzter Zeit zum Netzausbau bekannt hatte und die Planungen sehr weit fortge­schritten sind. Die Freien Wählern begründen ihre Forderung damit, dass die erfor­der­liche Dezen­tra­li­sierung der Strom­ver­sorgung diese Trassen ohnehin bald überflüssig machen dürfte.

Dazu passt auch der Wider­stand der Freien Wähler gegen die Abstands­re­ge­lungen für Windkraft­an­lagen, um auch in Bayern wieder die Planung neuer Anlagen möglich zu machen. Die bayerische Staats­re­gierung hatte einen Mindest­ab­stand einge­führt, der das 10-fache ihrer Höhe beträgt und zu Wohnge­bäuden u.a. in Gebieten mit Bebau­ungs­plänen und im Zusam­menhang mit bebauten Ortsteilen einge­halten werden muss (sog. 10-H-Abstands­regel). Die Freien Wähler hatten versucht, dies gerichtlich zu stoppen, schei­terten damit aber vor dem bayeri­schen Verfas­sungs­ge­richt. Auch in ihrem Wahlpro­gramm bekennen sich die Freien Wähler zum Ausbau der Windkraft in Bayern, wohin­gegen die CSU im Programm an der 10-H-Abstands­regel festhält. Dass der CSU ausge­rechnet beim Thema Dezen­tra­li­sierung von den Freien Wählern „die Schneid abgekauft“ wird, verdeut­licht einmal mehr wie den Christ­so­zialen die Wider­sprüche zwischen den Vorgaben der Berliner großen Koalition und dem bayeri­schem Eigensinn zu schaffen machen.

2018-10-22T19:21:35+02:0022. Oktober 2018|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Kommen bessere Mieterstrommodelle?

Von Mieter­strom­mo­dellen, also der Versorgung von Mietern aus Photo­vol­ta­ik­an­lagen auf dem Dach des Miets­hauses zu gedeckelten Preisen und ohne Netzent­gelte und einige Umlagen, hatte man sich viel erhofft. Zum einen sollten zusätz­liche Ausbau­po­ten­tiale für Photo­voltaik gehoben werden. Zum anderen sollten endlich nicht nur Eigen­heim­be­sitzer, sondern auch Mieter von den wirtschaft­lichen Möglich­keiten der Energie­wende profi­tieren. Allein: Bisher sind die Erfolge überschaubar.

Berlin und Thüringen wollten hieran nun etwas ändern. Mit einem Bundes­rats­antrag aus der Sitzung am 21.09.2018 versuchen die beiden Länder, die Regeln des Mieter­strom­ge­setzes so zu ändern, dass das Modell sich mehr verbreitet. Hierzu in aller Kürze

Einen wichtigen Punkt, den die beiden Länder fordern, sind bessere Bedin­gungen für Quartiers­kon­zepte, also Mieter­strom­mo­delle, bei denen der Strom nicht in einem Gebäude, aber in einem Quartier bleibt. Hier bedarf es einer Klarstellung, dass Verbin­dungen innerhalb des Quartiers nicht als öffent­liches Netz, sondern als Kunden­anlage einzu­ordnen sind. Daran hängt nämlich die Anerken­nungs­fä­higkeit solcher Modelle. Auch ist es geberell nicht sinnvoll, Mieter­strom­mo­delle auf weniger als 100 Wohnein­heiten zu begrenzen. Ansonsten läuft man Gefahr, dass wirtschaft­liche Modelle zu groß sind, um anerkannt zu werden. Anerken­nungs­fähige Modelle aber zu klein, um wirtschaftlich attraktiv zu sein.

Auch die instal­lierte maximale Leistung von 100 kWp erweist sich in der Praxis als Problem. Berlin und Thüringen würden diese Grenze deswegen gern aufheben oder auf 250 kWp anheben. Außerdem sehen beide Länder die Begrenzung auf insgesamt 500 MW pro Jahr nicht als sinnvoll an und möchten sie streichen lassen. 

Weiter soll es Erleich­te­rungen bei der Vermarktung derje­nigen Strom­mengen geben, die nicht im Haus selbst verbraucht, sondern vermarktet werden. Zudem sollen nicht nur Verbraucher die Vorteile von im Haus selbst erzeugten Solar­stroms nutzen können, sondern auch Unter­nehmen, die in überwiegend als Wohnhaus genutzten Gebäuden tätig sind. 

Die Bundes­rats­aus­schüsse für Umwelt und Städtebau empfehlen nunmehr die Annahme des Beschlusses mit wenigen Änderungen und Ergän­zungen. Die Ausschüsse möchten den an Mieter gelie­ferten Strom auch von der EEG-Umlage vollständig befreien. Dies würde das Modell sicherlich noch attrak­tiver machen. Weiter weist die Ausar­beitung der Ausschüsse auf das Problem einer Überre­gu­lierung gerade kleinerer Modelle hin und fordert Erleich­te­rungen für Klein­an­lagen und mehr Großzü­gigkeit bei Bagatellgrenzen.

Die vorge­schla­genen Änderungen würden Mieter­strom sicherlich wirtschaftlich um Einiges attrak­tiver machen. Insbe­sondere, weil sie das Modell für mehr Gebäude öffnen, als zuvor. Nicht vergessen darf zwar, dass Mieter­strom­mo­delle stets dazu führen, dass die Infra­struktur von immer weniger Letzt­ver­brau­chern finan­ziert werden muss. Auf der anderen Seite werden diese natürlich auch entlastet, wenn immer mehr Verbraucher die Infra­struktur „öffent­liches Netz“ weniger nutzen und so den anste­henden Ausbau­aufwand verringern. Insofern ist der Vorstoß zu begrüßen, der mögli­cher­weise endlich dazu führt, dass die immer noch erheb­lichen bisher ungenutzten Poten­ziale für die Photo­voltaik künftig verwirk­licht werden.

2018-10-18T23:33:56+02:0018. Oktober 2018|Erneuerbare Energien, Strom|

Deponie als Gebäude?

Eine inter­es­sante Schieds­ent­scheidung hat die Clearing­stelle EEG am 24. Mai 2018 (2018/16) getroffen. In diesem Verfahren ging es um eine Fotovol­ta­ik­anlage. Bekanntlich gibt es für Strom aus PV-Anlagen mehr Geld, wenn sie auf Gebäuden angebracht sind. Norma­ler­weise befinden sich solche PV-Anlagen auf Hausdä­chern. In dem Fall, über den die Clearing­stelle zu befinden hatte, befinden sie sich aber auf einer Deponie.

Der Deponie­körper besteht aus Gips als Indus­trie­abfall. Innerhalb der Deponie befindet sich eine Luftschutz­anlage aus dem Zweiten Weltkrieg. Die Luftschutz­anlage besteht aus Stollen und Kammern, sie ist theore­tisch für Menschen passierbar. Rein praktisch sind die Zugänge weitest­gehend mit Steinen vermauert, teilweise verschüttet, auch wegen ihres schlechten Zustands wären sie nur unter Lebens­gefahr zu betreten. Außerdem leben Fleder­mäuse in den Stollen und Kammern und nutzen diese – geplant – als Winterquartier.

Die Betrei­berin der PV-Anlagen war der Ansicht, diese Deponie sei ein Gebäude und entspreche der Definition in § 5 Nr. 17 EEG 2014. Danach ist ein Gebäude jede selbst­ständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. 

Vorder­gründig liegen hier alle Kriterien vor. Die bauliche Anlage „Deponie“ ist bedeckt, sie kann von Menschen betreten werden, auch wenn das ausge­sprochen gefährlich ist, und sie ist dazu bestimmt, dem Schutz von Fleder­mäusen zu dienen. Warum hat die Clearing­stelle die Deponie trotzdem nicht als Gebäude anerkannt?

Auch die Clearing­stelle hält die Deponie für eine selbst­ständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage. Dass sie aus Müll besteht, ändert hieran nichts. Schließlich steht nirgendwo, dass bauliche Anlagen nur aus neuen Baustoffen bestehen dürfen.

Auch die Vertret­barkeit war nicht das Problem, obwohl die Clearing­stelle ausdrücklich offen ließ, ob die Baufäl­ligkeit der Stollen und Kammern kein Problem darstellt. Schließlich kann eigentlich doch von einer Betret­barkeit nicht die Rede sein, wenn faktisch dann doch niemand dieses Gebäude betreten kann. Was der Schie­de­klä­gerin aber zum Verhängnis wurde: Die Clearing­stelle setzte einen funktio­nalen Zusam­menhang zwischen Betrieb­samkeit, Überde­ckung und den Schutz­zweck voraus. Dieser steht zwar nicht ausdrücklich in Gesetz. Sie fordert jedoch einen unmit­tel­baren funktio­nalen Zusam­menhang. Der Schutz müsse sich aus der Überde­ckung und der Betret­barkeit ergeben.

Das ist hier zweifellos nicht der Fall. Der Schutz der Fleder­mäuse ergibt sich gerade nicht aus der Betret­barkeit für Menschen. Ganz im Gegenteil: Die Fleder­mäuse sind in den Stolle und Kammern nur deswegen so besonders gut geschützt, weil Menschen dort eben nicht mehr verkehren können. In einem solchen Fall liege kein Gebäude vor.

Vom Ergebnis her ist die Entscheidung überzeugend. Eine Deponie ist etwas anderes als ein Gebäude. Die Begründung jedoch hinkt. Ein funktio­naler Zusam­menhang zwischen den einzelnen Tatbe­stands­kri­terien für ein Gebäude wohnt dem Geset­zestext schlicht nicht inne. Es hätte eher naher­legen, auf Sachver­halts­ebene die Betret­barkeit zu verneinen. 

2018-10-14T22:18:26+02:0014. Oktober 2018|Erneuerbare Energien|