Neu: Das Regionalnachweisregister

Nun ist es da: Das Regionalnachweisregister (RNR) für Strom, das der Gesetzgeber 2014 mit dem damals neugeschaffenen § 79a EEG 2017 einführte. Die Details regelt eine Verordnung mit dem schönen Kürzel “HkRNDV“, die das Kleingedruckte rund um Herkunfts- und Regionalnachweise regelt.

Das RNR soll es Verbrauchern ermöglichen, gezielt erneuerbar erzeugten Strom aus der Region zu kaufen. Dies soll zum einen mehr Transparenz schaffen und es gerade regionalen Versorgern wie Stadtwerken ermöglichen, durch spezifisch regionale EE-Stromprodukte einem besonders heimatverbundenen Publikum ein spezielles Produkt anzubieten. Zum anderen soll die Akzeptanz der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen erhöhen, die zuletzt gerade in Bezug auf die Windkraft stark gelitten hat. Nicht wenige Bürger empfinden Windkraftanlagen nämlich als empfindliche Störung des Landschaftsbildes. Dies wird sich, hoffen Befürworter des weiteren Ausbaus, zumindest teilweise ändern, wenn der Bürger auch als Stromkunde sieht, das ihm die Anlagen auch ganz direkt zugute kommen.

Das RNR wird vom Umweltbundesamt (UBA) als elektronische Datenbank geführt. Hier können Erzeuger, Versorger und Händler Konten eröffnen. Das RNR funktioniert ähnlich wie das bekannte Herkunftsnachweisregister, erfasst aber nicht den direkt vermarkteten, sondern den mit Marktprämie gefördert erzeugten Strom. Das UBA stellt also auf Antrag Nachweise für die regionale Herkunft aus Anlagen aus, die im RNR registriert wurden. Regional ist Strom nach der HkRNDV dann, wenn er in einem PLZ-Bereich von 50 km um den Ort erzeugt wird, in dem er verbraucht werden soll. Entsprechende jährlich neu veröffentlichte Tabellen hält das UBA vor.

Nun kommt es darauf an, wie der Markt das neue RNR annimmt. Werden Versorger entsprechende Produkte kreieren? Will der mit Informationen übersättigte Kunde überhaupt solche Produkte und sind sie ihm möglicherweise sogar höhere Preise wert? Die lebhafte öffentliche Anteilnahme an Rekommunalisierungen in den letzten Jahren hat gezeigt, dass es den Bürgern vor Ort keineswegs egal ist, ob sie von einem regional verankerten Unternehmen versorgt werden. Es spricht damit viel dafür, dass das nicht nur für die Eigentums- und Betriebsverhältnisse an Netzen und Stadtwerken gilt. Sondern auch für das Stromprodukt selbst.

2019-01-03T10:35:53+01:003. Januar 2019|Erneuerbare Energien, Strom|

Grundkurs Energie: Was ist eigentlich der Xgen?

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) habe, so ist es der Fachpresse zu entnehmen, den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor, der den schönen Namen Xgen trägt, auf 0,9 % festgelegt. Aber was bedeutet das eigentlich?

Netze sind natürliche Monopole. D. h.: Nicht jeder, der Strom verkauft, vergräbt vor Ort eine eigene Leitungsinfrastruktur. Stattdessen vergeben Gemeinden Konzessionen an Netzbetreiber, die auf Grundlage dieser Konzession das öffentliche Straßenland nutzen dürfen, um dort Netze zu betreiben. Sobald die Konzession einmal vergeben ist, gibt es also keinen Wettbewerb der Netzbetreiber mehr.

Um zu verhindern, dass der einzelne Netzbetreiber diese Position schamlos ausnutzt, gibt es ein umfassendes Regelwerk, das sowohl den Zugang zum Netz, als auch die Höhe der Netzentgelte regelt. Netzentgelte kann man sich wie Briefporto vorstellen: Der Netzbetreiber transportiert den Strom, den ein Energieversorger an seinen Kunden liefert, und er bekommt dafür Geld, nämlich das Netzentgelt.

Wie hoch dieses Netzentgelt ausfallen darf, ist in der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vorgegeben. Unter anderem steht dort festgeschrieben, dass es eine Erlösobergrenze für die Netzbetreiber gibt, die aus einem Basisjahr abgeleitet wird und sodann fortgeschrieben wird, weil die Verhältnisse sich ja ändern. Ganz grob gesagt: wenn Netznutzung generell teurer wird, schwingen die Netzentgelte mit.

Hier kommt nun der Faktor Xgen ins Spiel. Dieser Faktor dient der Korrektur des Verbraucherpreisindex VPI. Denn der Verbraucherpreisindex spiegelt alle Preise und nicht nur die des Netzsektors. Um vom VPI auf die Preisentwicklung im Netzsektor zukommen, wird der Xgen genutzt. Es handelt sich um die Differenz von netzwirtschaftlichen und gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und Einstandspreis Entwicklung.

Der Faktor wird nach zwei Verfahren berechnet, den sogenannten Törnqvist -Index Und die Malmquistmethode. Zuständig ist die BNetzA, die zur Ermittlung des Xgen, der für die dritte Regulierungsperiode von 2019-2023 gelten soll, eine Konsultation und eine Nachkonsultation durchgeführt hat.

Warum aber sind die Netzbetreiber ausweislich entschiedener Stellungnahmen ihrer Verbände mit dem Xgen denn nun unzufrieden? Die nun festgelegte 0,9 % bedeuten für den Netzbetreiber echte Mindereinnahmen. Jammern hier also Unternehmen aus der gesicherten Position des Monopolisten nach mehr Geld der Verbraucher? Eine solche Perspektive würde der Verantwortung der Netzbetreiber nicht gerecht. Die Energiewende ist ein teures Projekt. Der gleichzeitige Ausstieg aus der Nutzung atomarer Energie und fossiler Energieträger bedeutet nämlich nicht nur, alte Kraftwerke abzuschalten und stattdessen andere, neue Erzeugungsanlagen zu errichten. Die Nutzung von Sonne und Wind, den wichtigsten Quellen erneuerbare Energie, folgt völlig anderen Gesetzen als der Betrieb eines Kohlekraftwerks. Wie viel Kohle man in die Brennkammern führt, kann man steuern. Wann die Sonne scheint, hat der Mensch nicht im Griff. Damit rücken Speichertechnologien, die Sektorkopplung, also die Nutzung von Strom in anderen Sektoren wie Verkehr oder Heizung, in einer ganz anderen Weise in den Vordergrund. Man braucht in Zukunft also andere und anders betriebene Netze.

Dieser Umbau der Netzlandschaft wird viel Geld kosten. Der Netzausbau soll dafür beschleunigt werden. Ist es unter diesen Vorzeichen wirklich sinnvoll, die Netzbetreiber wirtschaftlich zu belasten? Hier ist ein Ausgleich zwischen den kurzfristigen Verbraucherinteressen und dem langfristigen Ziel einer CO2-freien Stromerzeugung zu finden. Dass das nicht leicht ist, versteht sich von selbst.

2018-12-07T09:39:24+01:007. Dezember 2018|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Strom|

Schade, schade: Das Energiesammelgesetz und der Mieterstrom

Schön wär’s gewesen: Wegen allzu viel Bürokratie und Hemmnissen bei Versorgungsmodellen im Quartier gibt es bisher weniger Mieterstrommodelle, als erhofft. Dabei wollte der Gesetzgeber des Mieterstromgesetzes gleich zwei Fliegen mit einer Klappe erwischen. Zum einen sollte endlich auch einmal der Mieter von Solar-Aufdachanlagen profitieren, indem er verbilligt Strom bezieht und einige Umlagen und die Netzentgelte spart. Zum anderen sollten die erheblichen Ausbaupotentiale für Photovoltaik auf Dächern endlich erschlossen werden. Einen Mieterstromzuschlag sieht das Gesetz auch vor.

Leider erwies sich das Modell nicht als erfolgreich. Zu bürokratisch, wurde bemängelt. Zudem urteilten Gerichte, dass die wirtschaftlich und technisch besonders reizvollen größeren Quartierslösungen “zu groß” seien, um als Mieterstrommodelle zu gelten. Viele potentielle Vorhabenträger wurden so abgeschreckt.

Die Hoffnungen ruhten auf dem Gesetzgeber. Dieser sollte das Gesetz vereinfachen und den Boden für mehr und bessere Modelle bereiten. Angesichts dieser Erwartungen war die Enttäuschung um so größer, als der Kabinettsentwurf des Energiesammelgesetzes nicht nur keine der Kritikpunkte anging. Sondern vielmehr die Bedingungen für Mieterstrommodelle deutlich verschlechterte. Insbesondere die Kürzung der Vergütung für größere Photovoltaik-Dachanlagen von 40 bis 750 kWp ab Januar um 20 Prozent von den bisherigen 10,36 Cent auf 8,33 Cent je Kilowattstunde wurde intensiv kritisiert, da sich die Höhe der EEG-Vergütung direkt auf den Mieterstromzuschlag auswirkt.

Im Gesetzgebungsprozess bleibt es nun leider bei einer Verschlechterung, nur nicht so schnell und nicht so intensiv. Der pauschale Abzug vom Mieterstromzuschlag soll mit nur 8 ct. geringer ausfallen. Die EEG-Vergütung für diese Größenklasse soll nicht um 20%, sondern “nur” um 15% gekürzt und zeitlich gestreckt werden: Die Vergütung für diese Anlagen wird ab Februar 2019 auf zunächst 9,87 Cent, ab März 2019 auf 9,39 und ab April auf 8,90 Cent abgesenkt werden.

Mehr Mieterstrommodelle wird es damit wohl eher nicht geben.

2018-11-30T08:24:53+01:0030. November 2018|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|