EEG-Umlage abschaffen?

Wenn man nicht mehr weiter weiß, gründet man einen Arbeits­kreis, sagt der berufs­tätige Volksmund. Aller­dings scheint dies in Hinblick auf das Klima­ka­binett auch nicht funktio­niert zu haben. Denn dieses ist gestern trotz des Drängens von Umwelt­mi­nis­terium und Umwelt­ver­bänden einmal mehr ohne Ergebnis auseinandergegangen.

Derweil häufen sich die Vorschläge, wie man die Klima­ziele am besten erreicht, ohne dabei Wohlstands­ver­luste zu erleiden. Manche plädieren für eine Ausweitung des Emissi­ons­handels, und bisweilen beschleicht Begleiter dieses Systems der Verdacht, dass die Annahme, der Emissi­ons­handel sei Steuern oder schlichtem Ordnungs­recht überlegen, auf einer unzurei­chenden Kenntnis seiner Realität beruht. Der Emissi­ons­handel ist nämlich, anders als der Name sagt, kein System, indem das freie Spiel der Kräfte besonders gut zur Geltung käme, sondern zeichnet sich durch ein ganz besonders hohes Maß an Bürokra­tie­aufwand aus. Dann schon lieber Steuern, sagen andere. Beispiels­weise wabert seit mehreren Wochen ein Vorschlag von Andreas Kuhlmann, Deutsche Energie­agentur (dena) durch den politi­schen Raum, die EEG-Umlage abzuschaffen und erneu­erbare Energien künftig über die Strom­steuer zu fördern. Welche Vorteile dies haben soll, ist aber kritisch zu diskutieren.

Bei Verdop­pelung der Strom­steuer unter gleich­zei­tiger Abschaffung der EEG-Umlage würde eine Entlastung der Verbraucher um 4,5 Cent pro Kilowatt­stunde eintreten. Natur­gemäß würden viele Verbraucher sich freuen. Aber wo kommt der Rest der Gelder her, die erfor­derlich sind, um Garan­tie­ver­gü­tungen und Markt­prämien an die Betreiber von EE-Anlagen auszu­zahlen? Kuhlmann möchte gleich­zeitig das System der Energie­steuern variieren und CO2 stärker berück­sich­tigen, aber wie das praktisch aussehen soll, bleibt bisher weitgehend offen. Mögli­cher­weise ergibt sich eine Deckungs­lücke, die aus allge­meinen Steuern aufzu­füllen ist. Dies würde wiederum den Verbraucher als Steuer­zahler treffen, so dass die erhoffte Entlastung auf der einen Seite mögli­cher­weise auf der anderen Seite wieder aufge­fressen würde.

Doch auch abseits der Deckungs­lücke sind wichtig Aspekte zu disku­tieren. Erst vor wenigen Monaten hat der EuGH festge­stellt, dass das Umlage­system des EEG keine Beihilfe darstellt. Sie unter­liegt deswegen nicht der Beihil­fen­auf­sicht. Dies wäre vollkommen anders, wenn das Geld aus Steuer­mitteln aufge­bracht würde. Wäre dem so, bestünde nicht nur eine erheb­licher politi­scher und gemein­schafts­recht­licher Mehraufwand, sondern auch die von der Kommission mehrfach angegriffene besondere Ausgleichs­re­gelung (besAR) zugunsten der energie­in­ten­siven Industrie stünde ebenfalls immer wieder neu auf dem Prüfstand. Dieser Nachteil wäre nur durch erheb­liche Vorteile aufzu­wiegen, was in der Diskussion nicht vergessen werden darf. 

2019-07-19T14:36:16+02:0019. Juli 2019|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Sofort­pro­gramm Sommer 2019

Die Grünen haben bei der Europawahl im Mai in Deutschland ihr Ergebnis verdoppelt und wurden zweit­stärkste Kraft nach der CDU. Ihre klare Haltung in der Klima­po­litik scheint gerade bei jungen Wählern gut angekommen zu sein. Gut einen Monat nach der Wahl haben sie ein Sofort­pro­gramm für den Sommer 2019 vorgelegt. Darin wird ein Bündel von Maßnahmen vorge­schlagen, das die Einhaltung der Verspre­chungen im Pariser Klima­vertrag garan­tieren soll.

Die Maßnahmen gliedern sich grob in drei Komplexe, nämlich Kohle­aus­stieg, CO2-Preis und Klimaschutzgesetz.

  1. Was den Kohle­aus­stieg angeht, wird ein verbind­licher Abschaltplan vorge­schlagen. Demnach sollen bis Ende 2022 ein Viertel der Braun­kohle- und ein Drittel der Stein­koh­le­ka­pa­zi­täten abgeschaltet werden. Ab 2022 sollen dann Kohle­kraft­werke mit einer Betriebs­dauer von über 25 Jahren mit Übergangs­fristen von drei bis vier Jahren abgeschaltet werden. Die Beschränkung auf diese Altanlagen erfolgt, um Entschä­di­gungs­zah­lungen zu minimieren. Zudem soll Struk­tur­för­derung an konkrete Abschal­tungen gekoppelt werden. Zur Förderung erneu­er­barer Energie wollen die Grünen „alle Regelungen streichen, die einen wirtschaft­lichen Weiter­be­trieb“ behindern. Unter anderem sollen auch natur­schutz­recht­liche Regelungen auf den Prüfstand.
  2. Der CO2-Preis soll ökolo­gisch wirksam, sozial gerecht und ökono­misch sinnvoll ausge­staltet werden. Im Verkehrs- und Wärme­sektor soll er als Aufschlag auf die Energie­steuer abhängig von jewei­ligen Emissionen umgesetzt werden. Als Einstiegs­preis schlagen die Grünen 40 Euro/t vor. Der Preis für Zerti­fikate im Emissi­ons­handel soll angeglichen werden. Die CO2-Steuer soll durch weitere ergän­zende Maßnahmen wie Förder­pro­gramme flankiert werden. Die Grünen schlagen zur sozialen Abfederung eine starke Absenkung der Strom­steuer vor und die Einführung eines Energie­geldes in Höhe von 100 Euro pro Person und Jahr. Ein Vierper­so­nen­haushalt soll so um etwa 460 Euro entlastet werden. Für Härte­fälle sollen Förder­mög­lich­keiten für Umrüstung bereit­ge­halten werden.
  3. Durch das Klima­schutz­gesetz soll der nationale Beitrag zu Paris einen verbind­lichen recht­lichen Rahmen erhalten. In diesem Rahmen schlagen die Grünen weitere Förde­rungs- und steuer­liche Maßnahmen in den Bereichen Gebäude, bzw. Wärme, Verkehr und Landwirt­schaft vor. Vor allem soll die energe­tische Sanierung und Wärme-Infra­struktur unter­stützt werden. Zum Beispiel soll das in Baden-Württemberg erprobte Erneu­erbare-Wärme-Gesetz auf Bundes­ebene übernommen werden.

Viele dieser Forde­rungen sind zwar keineswegs neu, so etwa die Forderung nach einer Kerosin­steuer und einer entspre­chenden Mehrwert­steu­er­erleich­terung für das Bahnfahren oder auch die soziale Ausge­staltung der CO2-Steuer.  Immerhin haben die Grünen aber ein vergleichs­weise pragma­ti­sches Gesamt­konzept vorgelegt, das den Stand der Diskussion zusam­men­fasst und zeigt, was getan werden könnte, um die Klima­schutz­ziele einzuhalten.

 

 

2019-07-05T09:34:36+02:004. Juli 2019|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Der Branden­burger Windkraft-Euro: Eine gute Idee?

Nun soll er also beschlossen werden, der Windkraft-Euro. Diesen sollen die Betreiber von neuen oder erwei­terten Windkraft­an­lagen in Brandenburg künftig zahlen, damit die betrof­fenen Gemeinden auch etwas von der Windkraft haben. 10.000 EUR pro Jahr sollen fließen, und zwar nicht nur an die Gemeinde, auf deren Grund und Boden die Anlage steht, sondern anteilig an alle Gemeinden im Umkreis von drei Kilometern, also der Distanz, von der aus man die Anlage ungefähr sieht. So soll die Akzeptanz von Windkraft­an­lagen gefördert werden, die zuletzt stark gelitten hatte. Und wer könnte ernsthaft etwas dagegen haben, wenn auch die betrof­fenen Gemeinden profitieren?

Dass die Sache nicht ganz so einfach ist, ahnt schon, wer erfährt, dass ausge­rechnet die Grünen gegen das Gesetz stimmen wollen. Haben die etwas gegen eine stärkere Parti­zi­pation der Gemeinden? Keineswegs, wenn man die Stellung­nahmen grüner Landes­po­li­tiker verfolgt. Die Grünen halten das Gesetz aber für verfas­sungs­widrig, wie sich auch bei einer Sachver­stän­di­gen­an­hörung heraus­ge­stellt habe. Schauen wir uns die Sache also einmal an.

Für die Abgaben­er­hebung durch den Staat gilt die Finanz­ver­fassung. Diese findet man im 10. Abschnitt des Grund­ge­setzes (GG), also dort, wo man selten hinschaut, wenn man an die deutsche Verfassung denkt. Wann Abgaben zulässig sind, findet sich hier.

Bei dem Windkraft-Euro handelt es sich um eine Sonder­abgabe, denn die Abgabe ist keiner anderen Abgabeart zuzuordnen. Für solche Sonder­ab­gaben hat das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) aus dem GG strenge Anfor­de­rungen abgeleitet, denn natürlich will der Verfas­sungs­geber nicht, dass der Staat ständig neue Lasten erfindet, die der Bürger dann bezahlen muss. Die Sonder­abgabe soll daher eine Ausnahme vom Vorrang des Steuer­staates darstellen.

Das BVerfG verlangt für eine verfas­sungs­kon­forme Sonder­abgabe, daß erstens eine homogene Gruppe belastet wird, die zweitens in einer spezi­fi­schen „Sachnähe“ zu der zu finan­zie­renden Aufgabe steht. Drittens muss das Abgaben­auf­kommen im Interesse der Gruppe der Abgaben­pflich­tigen, also „gruppen­nützig“ verwendet werden. Zulässige Sonder­ab­gaben sind danach zB die Schwer­be­hin­der­ten­aus­gleichs­abgabe oder die Umlage für das Insolvenzgeld.

Für den Windkraft-Euro dürften nun gleich mehrere Kriterien ein Problem darstellen. Eine homogene Gruppe dürfte in Gestalt von Windkraft­an­la­gen­be­treibern in Brandenburg zwar noch vorliegen. Aber besteht eine Sachnähe zu der Aufgabe, die finan­ziert werden soll? Die Aufgabe besteht ja nicht im Betrieb der Anlagen, die funktio­nieren auch ohne Abgabe. Die Abgabe soll vielmehr die Akzeptanz stärken, und sind für diese Aufgabe wirklich die Anlagen­be­treiber zuständig? Diese nehmen doch nur ein Recht in Anspruch, für dessen Wahrnehmung sie eigentlich keinen Extra-Obolus zahlen müssen, nämlich das Recht, geneh­mi­gungs­rechtlich zulässige Anlagen zu betreiben. Die Stärkung der Akzeptanz ist – wenn überhaupt – eher eine Staatsaufgabe.

Aber auch das Vorliegen einer ausrei­chenden Zweck­bindung der Abgabe ist ausge­sprochen zweifelhaft. Diese soll den Gemeinden für eine Reihe von unter­schied­lichen Maßnahmen wie der Ortsver­schö­nerung und der Energie­kos­ten­op­ti­mierung zugute kommen, also gerade nicht der Gruppe der Abgabe­pflich­tigen. Vertei­diger dieser Abgabe könnten zwar argumen­tieren, dass sich die Gemeinden über diesen Geldsegen so freuen, dass das Geld indirekt dann doch wieder in Gestalt günstiger Inves­ti­ti­ons­be­din­gungen an die Anlagen­be­treiber zurück­fließt, aber das dürfte dem BVerfG kaum reichen.

Es ist damit nicht davon auszu­gehen, dass der Windkraft-Euro dem scharfen Blick der Gerichte gewachsen sein wird.

2019-06-12T01:08:56+02:0012. Juni 2019|Erneuerbare Energien, Strom, Verwaltungsrecht|