Der Branden­burger Windkraft-Euro: Eine gute Idee?

Nun soll er also beschlossen werden, der Windkraft-Euro. Diesen sollen die Betreiber von neuen oder erwei­terten Windkraft­an­lagen in Brandenburg künftig zahlen, damit die betrof­fenen Gemeinden auch etwas von der Windkraft haben. 10.000 EUR pro Jahr sollen fließen, und zwar nicht nur an die Gemeinde, auf deren Grund und Boden die Anlage steht, sondern anteilig an alle Gemeinden im Umkreis von drei Kilometern, also der Distanz, von der aus man die Anlage ungefähr sieht. So soll die Akzeptanz von Windkraft­an­lagen gefördert werden, die zuletzt stark gelitten hatte. Und wer könnte ernsthaft etwas dagegen haben, wenn auch die betrof­fenen Gemeinden profitieren?

Dass die Sache nicht ganz so einfach ist, ahnt schon, wer erfährt, dass ausge­rechnet die Grünen gegen das Gesetz stimmen wollen. Haben die etwas gegen eine stärkere Parti­zi­pation der Gemeinden? Keineswegs, wenn man die Stellung­nahmen grüner Landes­po­li­tiker verfolgt. Die Grünen halten das Gesetz aber für verfas­sungs­widrig, wie sich auch bei einer Sachver­stän­di­gen­an­hörung heraus­ge­stellt habe. Schauen wir uns die Sache also einmal an.

Für die Abgaben­er­hebung durch den Staat gilt die Finanz­ver­fassung. Diese findet man im 10. Abschnitt des Grund­ge­setzes (GG), also dort, wo man selten hinschaut, wenn man an die deutsche Verfassung denkt. Wann Abgaben zulässig sind, findet sich hier.

Bei dem Windkraft-Euro handelt es sich um eine Sonder­abgabe, denn die Abgabe ist keiner anderen Abgabeart zuzuordnen. Für solche Sonder­ab­gaben hat das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) aus dem GG strenge Anfor­de­rungen abgeleitet, denn natürlich will der Verfas­sungs­geber nicht, dass der Staat ständig neue Lasten erfindet, die der Bürger dann bezahlen muss. Die Sonder­abgabe soll daher eine Ausnahme vom Vorrang des Steuer­staates darstellen.

Das BVerfG verlangt für eine verfas­sungs­kon­forme Sonder­abgabe, daß erstens eine homogene Gruppe belastet wird, die zweitens in einer spezi­fi­schen „Sachnähe“ zu der zu finan­zie­renden Aufgabe steht. Drittens muss das Abgaben­auf­kommen im Interesse der Gruppe der Abgaben­pflich­tigen, also „gruppen­nützig“ verwendet werden. Zulässige Sonder­ab­gaben sind danach zB die Schwer­be­hin­der­ten­aus­gleichs­abgabe oder die Umlage für das Insolvenzgeld.

Für den Windkraft-Euro dürften nun gleich mehrere Kriterien ein Problem darstellen. Eine homogene Gruppe dürfte in Gestalt von Windkraft­an­la­gen­be­treibern in Brandenburg zwar noch vorliegen. Aber besteht eine Sachnähe zu der Aufgabe, die finan­ziert werden soll? Die Aufgabe besteht ja nicht im Betrieb der Anlagen, die funktio­nieren auch ohne Abgabe. Die Abgabe soll vielmehr die Akzeptanz stärken, und sind für diese Aufgabe wirklich die Anlagen­be­treiber zuständig? Diese nehmen doch nur ein Recht in Anspruch, für dessen Wahrnehmung sie eigentlich keinen Extra-Obolus zahlen müssen, nämlich das Recht, geneh­mi­gungs­rechtlich zulässige Anlagen zu betreiben. Die Stärkung der Akzeptanz ist – wenn überhaupt – eher eine Staatsaufgabe.

Aber auch das Vorliegen einer ausrei­chenden Zweck­bindung der Abgabe ist ausge­sprochen zweifelhaft. Diese soll den Gemeinden für eine Reihe von unter­schied­lichen Maßnahmen wie der Ortsver­schö­nerung und der Energie­kos­ten­op­ti­mierung zugute kommen, also gerade nicht der Gruppe der Abgabe­pflich­tigen. Vertei­diger dieser Abgabe könnten zwar argumen­tieren, dass sich die Gemeinden über diesen Geldsegen so freuen, dass das Geld indirekt dann doch wieder in Gestalt günstiger Inves­ti­ti­ons­be­din­gungen an die Anlagen­be­treiber zurück­fließt, aber das dürfte dem BVerfG kaum reichen.

Es ist damit nicht davon auszu­gehen, dass der Windkraft-Euro dem scharfen Blick der Gerichte gewachsen sein wird.

2019-06-12T01:08:56+02:0012. Juni 2019|Erneuerbare Energien, Strom, Verwaltungsrecht|

Was ist „Betrieb“ bei Windkraftanlagen?

Eine inter­es­sante Entscheidung zur Frage, was unter dem Betrieb einer Windener­gie­anlage zu verstehen ist, hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt Lüneburg am 29.4.2019 (12 ME 188/18) getroffen.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Betreiber eine sofort vollziehbare Immis­si­ons­schutz­ge­neh­migung zur Errichtung und Betrieb von acht Windkraft­an­lagen erhalten. Diese werden durch eine Natur­schutz­ver­ei­nigung angegriffen, es geht vor allem um Vogel­schutz. Auf Antrag des Verbandes stellte das VG Oldenburg die aufschie­bende Wirkung der Klage der Natur­schutz­ver­ei­nigung wieder her. Die – schon fertig gestellten – Windkraft­an­lagen dürfen also bis zur endgül­tigen Klärung der Sache noch nicht betrieben werden.

Die Natur­schutz­ver­ei­nigung hatte sich also vermutlich vorge­stellt, dass die Rotoren sich bis zur Haupt­sa­che­ent­scheidung nicht mehr drehen würden. Sie mussten jedoch feststellen, dass dem nicht so war. Wie sich im Verfahren heraus­stellte, fand nämlich zum einen ein „Trudel­be­trieb“ statt, die Rotoren drehten sich also ein bis zweimal pro Minute mit aus dem Wind gedrehten Rotor­blättern und aktivierter Windnach­führung der Motor­gondel. Zum anderen musste der Betreiber zugeben, dass er so genannte „Schmier­fahrten“ durch­ge­führt hatte, die der Verteilung von Schmier­mittel an den Zahnrädern und Lager­stätten der Windener­gie­anlage dienen sollten. 

Der Natur­schutz­verband war empört, weil er gerade die Beein­träch­ti­gungen von Vögeln und Fleder­mäusen fürchtete, weswegen er parallel prozes­siert. Er zog deswegen vor Gericht und verlangte Zwangs­mittel zur Durch­setzung der Wieder­her­stel­lungs­ent­scheidung. Sein Ziel: Die Behörde sollte dem Vorha­ben­träger Betrieb unter Androhung eines Zwangs­geldes untersagen.

Das OVG Lüneburg gab dem zwietin­stanzlich teilweise statt. Der Schmier­be­trieb, auch ein kurzzei­tiger Probe­be­trieb, der diese Funktion erfüllt, sei unzulässig, da mit der Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung unver­einbar. Den Trubel­be­trieb mit aus dem Wind gedrehten Rotor­blättern sah der Senat aber nicht als eine Zuwider­handlung gegen das Betriebs­verbot aus dem Wieder­her­stel­lungs­be­schluss an, das sei nämlich kein Betrieb.

Diese Diffe­ren­zierung durch das Oberver­wal­tungs­ge­richt überzeugte durchaus in der Sache. Aller­dings stellt es Behörden wie die anderen Betei­ligten in vergleich­baren Fällen vor ein prakti­sches Problem. Der Vorha­ben­träger weiß nun immerhin, was er darf. Aber muss die Behörde nun die Anlagen auf die Umdre­hungs­ge­schwin­digkeit fortwährend überwachen, um ihrer Verpflichtung nachzu­kommen, gegebe­nen­falls Zwangs­gelder festzu­setzen? In der Praxis bleiben zugege­be­ner­maßen schwer auflösbare Fragen offen.

Der Nabu und das CCS

Manchmal ist das Gute des Besseren Feind. Oder es ist gar nicht recht auszu­machen, was das Gute eigentlich ist. So verhält es sich bisweilen etwa beim Ausbau der Erneu­er­baren Energien: Gut für die Energie­wende, aber manchmal nicht gut für Natur und Artenschutz.

Mit diesem Dilemma hat sich das Wuppertal Institut nun im Auftrag des Natur­schutz­bunds jetzt in einem Gutachten beschäftigt. Die Ergeb­nisse, zu denen die Studie kommt, verdienen eine genauere Betrachtung, denn der Nabu bekennt sich hier auch zu techni­schen Lösungen, die bei vielen Umwelt­schützern verpönt sind.

Für die meisten Vorschläge gilt dies freilich nicht. Eine Steigerung der Energie­ef­fi­zienz fordert wirklich jeder. Bei einem suffi­zi­enten Lebensstil sieht es schon anders aus. Aber auch über mehr PV gegenüber Windkraft und weniger Biomas­se­einsatz kann man ebenso sprechen wie über den Import von EE-Strom. Ähnlich sieht es bei einer Reihe anderer Vorschläge aus (eine Liste samt Bewertung findet sich auf S. 60.). Dann aber wird es haarig und damit inter­essant: Einsatz synthe­ti­scher Kraft­stoffe auf Basis erneu­erbare Energien, also Power-to‑X. Und – hier bitte kurz die Luft anhalten – CCS.

An CCS mögen sich die Älteren unter uns erinnern. Vor einigen Jahren erwartete man mal von der Versenkung von verflüs­sigtem CO2 im Unter­grund die Lösung aller Probleme. Man würde einfach immer wieder emittieren, es müssten keine Anlagen abgeschaltet werden, sogar der Tagebau hätte einfach immer weiter­laufen können, und am Ende hätte man das Problem im Boden vergraben. Schließlich weiß man, dass das die beste Möglichkeit ist, sich dauerhaft seiner Probleme zu entledigen.

Nun. Die auf diese Optimismus beruhende CCS-Richt­linie wurde erlassen. Die deutsche Umsetzung aller­dings enthält aller­dings eine folgen­schwere Klausel: Bundes­länder, die kein CCS wollen, müssen auch nicht. Natürlich sind sofort alle überhaupt in Frage kommenden Kandi­daten ausge­stiegen, denn es gibt einige offene Fragen rund um CCS, die bisher nicht beant­wortet sind. Mit anderen Worten: Man weiß noch gar nicht, ob die Technik wirklich so unbedenklich ist, wie man es hofft.

Angesichts dessen ist es um so erstaun­licher, dass der Nabu nun auch auf CCS setzt. Doch unabhängig davon, was man von CCS hält: Dass sich überhaupt ein großer Umwelt­verband bewegt und auch unorthodoxe Überle­gungen publi­ziert, zeigt, dass die Bereit­schaft, Kröten zu schlucken, um in Sachen Klima überhaupt weiter­zu­kommen, heute größer ist als vor einigen Jahren.

2019-05-22T13:39:45+02:0022. Mai 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Naturschutz|