BGH, 26.01.2021, XIII ZR 17/19: Netzbau­maß­nahmen begründen keinen Entschä­di­gungs­an­spruch nach § 15 EEG

Betreiber von regene­ra­tiven Strom­erzeu­gungs­an­lagen, die nach dem EEG oder dem KWKG gefördert werden sind – soweit die Anlagen nicht ausschließlich der Eigen­ver­sorgung dienen – auf einen ungehin­derten Netzzugang zum Zweck der Strom­ein­speisung angewiesen. Gleich­zeitig können verschiedene technische Umstände, insbe­sondere die Netzüber­lastung den Netzbe­treiber zwingen, die Strom­ein­speisung zeitweise zu unter­brechen. Der Netzbe­treiber ist hierzu nach § 14 EEG 2021 berechtigt. Zu diesem Zweck müssen Strom­erzeu­gungs­an­lagen mit einer instal­lierten Leistung von mehr als 25 kW gem. § 9 EEG mit techni­schen Einrich­tungen zur Durch­führung eines fernge­steu­erten Einspei­se­ma­nage­ments durch den Netzbe­treiber ausge­stattet sein.

Der Anlagen­be­treiber erhält dafür im Fall der Abregelung seiner Anlage eine Entschä­digung gem. § 15 EEG 2021 „Wird die Einspeisung von Strom aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneu­er­baren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung wegen eines Netzeng­passes im Sinne von § 14 Absatz 1 EEG reduziert, muss der Netzbe­treiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die von der Maßnahme betrof­fenen Betreiber für die entgan­genen Einnahmen zuzüglich der zusätz­lichen Aufwen­dungen und abzüglich der ersparten Aufwen­dungen entschä­digen. Vergleichbare Regelungen sind auch in früheren Fassungen des EEG enthalten – auch wenn dort teilweise noch keine 100 prozentige Entschä­digung des Anlagen­be­treibers vorge­sehen ist (vgl. § 15 EEG 2017).

Was gilt jedoch in Fällen, in denen der Netzbe­treiber aus anderen techni­schen Gründen als der Netzüber­lastung – konkret wegen Netzbau­maß­nahmen – die Einspeisung unter­binden muss? Zum Beispiel bei Wartungs- und Reparaturarbeiten?

Hierüber hatte vor kurzem der BGH (erneut) zu entscheiden und stellte dazu fest:

Wird die Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneu­er­baren Energien unter­brochen, weil der betref­fende Netzab­schnitt zur Durch­führung von Netzaus­bau­maß­nahmen spannungsfrei geschaltet werden muss, liegt keine Maßnahme des Einspei­se­ma­nage­ments vor. Ein Entschä­di­gungs­an­spruch nach §15 Abs.1 EEG 2014 und EEG 2017 steht dem Anlagen­be­treiber in diesem Fall nicht zu; auch eine analoge Anwendung der Härte­fall­re­gelung scheide aus. (BGH, Urteil vom 26. Januar 2021, Az. XIII ZR 17/19).

Die Pflicht des Netzbe­treibers zur Abnahme von Strom aus Erneu­erbare-Energien-Anlagen ist nach Ansicht des BGH tatbe­standlich ausge­schlossen, wenn und soweit das Stromnetz oder der Netzbe­reich, mit dem die Anlage verbunden ist, aufgrund von Arbeiten zum Zwecke seiner Optimierung, seiner Verstärkung oder seines Ausbaus spannungsfrei geschaltet ist und daher technisch keinen Strom aufnehmen, trans­por­tieren und verteilen kann. Dem Anlagen­be­treiber steht in einem solchen Fall bei einer Einspei­se­un­ter­bre­chung auch kein Schadens­er­satz­an­spruch statt der Leistung aus § 280 Abs.1 Satz1, Abs.3 BGB zu.

Im Rahmen der bei der Frage der Zumut­barkeit vorzu­neh­menden Inter­es­sen­ab­wägung sei zu beachten, dass dem Netzbe­treiber bei der Organi­sation und Durch­führung von Netzaus­bau­maß­nahmen ein großer unter­neh­me­ri­scher Spielraum zusteht, dessen Ausfüllung in erster Linie an dem öffent­lichen Interesse an einem zügigen und effizi­enten Netzausbau zu orien­tieren ist, bei dem der Netzbe­treiber nicht nur die Inter­essen des einzelnen Anlagen­be­treibers, sondern auch die von Dritten, insbe­sondere die anderer Einspei­se­wil­liger sowie die der Strom­ab­nehmer, zu berück­sich­tigen hat.

Kommt es daher zu einer vom Netzbe­treiber veran­lassten Unter­bre­chung der Einspeisung, ist es für den Anlagen­be­treiber von entschei­dender Bedeutung, den Grund für die Unter­bre­chung in Erfahrung zu bringen.

(Christian Dümke)

2021-05-19T17:13:41+02:0019. Mai 2021|Erneuerbare Energien|

Wer ist Kraft­werks­be­treiber: Zu LG Duisburg v. 22.01.2021 (7 O 107/19)

Sich aus einem eigenen Kraftwerk mit Strom zu versorgen, war in der Vergan­genheit wirtschaftlich extrem attraktiv, unter anderem, weil keine EEG-Umlage abgeführt werden musste. Das ist zwar heute nicht mehr ganz so: Auch für eigen­erzeugte Strom­ver­bräuche fällt EEG-Umlage an. Doch die Eigen­erzeugung genießt nach wie vor Privi­legien, so dass die Frage, wann ein Unter­nehmen Betreiber eines Kraft­werks ist und sich aus dieser Anlage selbst versorgen kann, aktuell bleibt. In diesen Themen­kreis gehört eine Entscheidung des LG Duisburg vom 22. Januar 2021 (7 O 107/19). In dieser Entscheidung geht es um ein Schei­ben­pacht­modell, also einen Pacht­vertrag über Teilka­pa­zi­täten eines Kraft­werks, verbunden mit der Betriebs­führung durch den Verpächter (hier erläutert).

Geklagt hatte der Übertra­gungs­netz­be­treiber. Beklagte ist ein Unter­nehmen, das einem anderen Unter­nehmen, hier streit­ver­kündet, eine Scheibe eines Kraft­werks verpachtet hatte. Deswegen hatte die Beklagte 2017, als auch für Eigen­ver­sorger und Schei­ben­pächter Meldungen an die Übertra­gungs­netz­be­treiber abgeben werden sollten, mitge­teilt, die Streit­ver­kündete sei Eigen­ver­sor­gerin, die Beklagte mithin nicht Liefe­rantin von Strom, sondern nur Betriebsführerin.

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Die klagende Übertra­gungs­netz­be­trei­berin sah das anders. Ihrer Ansicht nach lag weder eine privi­le­gierte Eigen­erzeugung vor, noch ein Fall der sog. „Amnes­tie­regel“, dem § 104 Abs. 4 EEG 2017. Sie forderte die Beklagte deswegen auf, die nach Ansicht der Übertrags­ungs­netz­be­trei­berin gelie­ferten und deswegen umlage­pflich­tigen Strom­mengen zu melden, um EEG-Umlage­an­sprüche geltend zu machen. Als die Beklagte sich weigerte, zog sie vor Gericht. Ihr Argument: Die streit­ver­kündete Pächterin hätte weder die technische Sachherr­schaft, sie könnte auch nicht eigen­ständig über das Kraftwerk bestimmt und trüge auch nicht das wirtschaft­liche Risiko.

Das LG Duisburg gab dem Übertra­gungs­netz­be­treiber recht: Die Beklagte sei nicht bloße Betriebs­füh­rerin, sondern Betrei­berin des Kraft­werks, so dass sie die Streit­ver­kündete beliefert hätte. Diese sei also nicht selbst Betrei­berin geworden.

In Einklang mit der herrschenden Recht­spre­chung macht auch das LG Duisburg die Betrei­ber­ei­gen­schaft nicht am Eigentum, sondern am wirtschaft­lichen Risiko und der wirtschaft­lichen Verant­wortung für die Brenn­stoff­be­schaffung, die Übernahme der Absatz- und Brenn­stoff­qua­lität, die Tragung des Ausfall­ri­sikos der Anlage, die Vertrags­laufzeit und die Möglichkeit, die Fahrweise der Anlage zu bestimmen, fest. Maßgeblich sind die Verträge zwischen Verpächter und Pächter. Nicht maßgeblich ist nach Ansicht der Kammer der Wille, keine EEG-Umlage zu zahlen.

In diesem Falle fehlte es dem Gericht am wirtschaft­lichen Risiko inklusive des Vermark­tungs­ri­sikos auf Pächter­seite. Auch die Verant­wortung für den Betrieb und dessen Aufrecht­erhaltung sah es nicht auf Seiten des Pächters. Gegen eine Betrei­ber­stellung der Pächterin sprach in den Augen der Richter auch die kurze Laufzeit. Dabei hat sich das Gericht auffallend detail­liert mit den vertrag­lichen Regelungen befasst. Insgesamt sei die Pächterin Kundin der Beklagten und nicht etwa Betrei­berin der Anlage.

Weiter sah das Gericht auch EEG-Umlage­an­sprüche für gegeben an. Insbe­sondere könnte sich die Beklagte nicht auf die Amnes­tie­re­gelung berufen, weil sie eben nicht Betrei­berin gewesen sei. Auch seien Ansprüche nicht verwirkt und auch noch durchsetzbar.

Insgesamt ist demnach festzu­halten: Dreh- und Angel­punkt ist die Vertragslage. Dabei kommt es nicht auf die Eigen­tums­si­tuation an. Maßgeblich ist vielmehr, wessen Position der eines „normalen“ Betreibers am ehesten nahekommt.

2021-05-18T23:50:20+02:0018. Mai 2021|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Fehler in der EEG Abrechnung?– Nur mit Aufwand zu korrigieren

Bei der Umsetzung der Förderung von Anlagen zur Erzeugung von regene­ra­tivem Strom nach dem EEG sind mehrere Parteien beteiligt. Der örtliche Strom­ver­teil­netz­be­treiber, dem Anlagen­be­treiber die Einspei­se­ver­gütung oder die Markt­prämie auszahlt, tut dies nämlich nicht aus eigener Tasche, sondern bekommt diese Ausgaben seiner­seits von seinem vorge­la­gerten Übertra­gungs­netz­be­treiber erstattet. Die vier großen Übertra­gungs­netz­be­treiber bilden hieraus dann (leicht verkürzt gesagt), unter Berück­sich­tigung der Erlöse für die einge­speisten EEG-Strom­mengen die jährliche bundes­ein­heit­liche EEG-Umlage. Vor dem Hinter­grund dieser Abwick­lungs­kette wirkt sich ein einzelner Fehler bei der Abrechnung einer einzelnen Anlage damit letzt­endlich im Gesamt­system aus.

Aus diesem Grund sind solche Fehler bei denen zum Beispiel der Anlagen­be­treiber vom Netzbe­treiber fehlerhaft eine zu geringe Einspei­se­ver­gütung erhalten hat, in der Praxis nur mit etwas Aufwand zu korri­gieren. Zunächst einmal kann der betroffene Netzbe­treiber die korri­gierten Mengen und Beträge erst in der nächsten jährlichen Abrech­nungs­runde mit seinem Übertra­gungs­netz­be­treiber unter­bringen, auch wenn es sich um einen Vorgang aus einem früheren Jahr handelt.

Zudem muss die Korrektur gem. § 62 EEG 2021 formal auf einer rechts­kräf­tigen Gerichts­ent­scheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren oder dem Ergebnis eines zwischen den Verfah­ren­s­par­teien durch­ge­führten Verfahrens bei der Clearing­stelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EEG, eine Entscheidung der Bundes­netz­agentur nach § 85 EEG oder aber einem vollstreck­baren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist beruhen. Dieser vollstreckbare Titel kann dabei entweder im Verhältnis Anlagen­be­treiber / Netzbe­treiber oder im Verhältnis Netzbe­treiber /Übertragungsnetzbetreiber erzeugt werden.

Ist der Fall eigentlich klar und bedarf keiner strei­tigen gericht­lichen oder behörd­lichen Ausein­an­der­setzung, bietet es sich an den erfor­der­lichen Titel durch einen außer­ge­richt­lichen Vergleich zu erzeugen. Das ist möglich, wenn dieser Vergleich durch anwalt­liche Vertreter der Parteien abgeschlossen wird, der Schuldner sich darin neben der Zahlungs­pflicht auch direkt der Zwangs­voll­stre­ckung unter­wirft – und die so erstellte Vergleichs­ur­kunde dann vom örtlich zustän­digen Gericht (§ 796a ZPO) oder aber einem Notar am Gerichts­standort für vollstreckbar erklärt wird (§ 796c ZPO). Das Prozedere erfordert also einen gewissen Aufwand, die Betei­ligung von Rechts­an­wälten, sowie eines Notars und verur­sacht Kosten.

(Christian Dümke)

2021-05-11T18:41:54+02:0011. Mai 2021|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie|