Sonnenenergie per Gesetz

Erneuerbare Energien haben häufig einen großen Raumbedarf. Dabei lassen sich Windenergieanlagen zwar ziemlich gut mit landwirtschaftlichen Nutzungen kombinieren. Allerdings gibt es Konflikte mit Naturschutz, Erholungsfunktion und Bebauung der Landschaft, auch wenn sich darüber streiten lässt, wie schwerwiegend sie sind.

Bei der Photovoltaik (PV) ist der Flächenbedarf erheblich und hier ergeben sich tatsächlich auch Konflikte mit der Landwirtschaft. Insofern läge es nahe, besonders solche Bereiche zu nutzen, die ohnehin bereits überbaut sind: Parkplätze oder auch Wohngebäude zum Beispiel. Dennoch sind die Dächer mit PV-Anlagen in deutschen Städten weiterhin eher rar.

In Berlin sollen nun die Hauseigentümer gesetzlich verpflichtet werden, zumindest einen Teil ihrer Dachfläche für PV-Anlagen zu nutzen. Dies gilt zwar nicht für den Bestand, grundsätzlich aber bei Neubau oder wesentlichen Umbauten. Gelten soll die Pflicht ab 01.01.2023. Überbaut werden sollen mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche. Je nach Gebäudetyp variiert die Leistung: So sollen bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen eine PV-Anlage mit drei Kilowatt, bei größeren Wohn- oder Nichtwohngebäuden Anlagen bis 6 Kilowatt installiert werden. Wegen Denkmalschutz, Statik oder Dachausrichtung sind Ausnahmen von der Pflicht möglich.

Inzwischen wurde der Gesetzesentwurf vom Wirtschaftsausschuss des Abgeordnetenhauses gebilligt. Das Plenum muss allerdings noch darüber abstimmen. Ähnliche Vorstöße für eine gesetzliche PV-Pflicht für Hauseigentümer gibt es auf Bundesebene seitens des Umweltministeriums.

Die Pflicht könnte PV-Pachtmodellen Auftrieb geben, die bereits jetzt von einigen Stadtwerken Hauseigentümern angeboten werden. Zwar ist der Kauf der Anlagen durch die Eigentümer ökonomisch sinnvoller. Aber das “Pachtmodell” (eigentlich handelt es sich laut Rechtsprechung des BGH um Miete) beinhaltet in der Regel ein Rundum-Sorglos-Paket und nimmt den Eigentümern die Investitionskosten ab (Olaf Dilling).

2021-07-12T17:24:57+02:0012. Juli 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Der neue § 113 a EnWG – Die Integration von Wasserstoff in das Konzessionsvertragsrecht

Der Gesetzgeber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ verabschiedet (wir berichteten). Die Nutzung von Wasserstoff ist nach Ansicht des Gesetzgebers „the next big thing“ und so stellt er bereits jetzt die rechtlichen Weichen.

Da Wasserstoff ein gasförmiger Energieträger ist und der Gesetzgeber ungern das Rad neu erfindet, versucht er die Neuregelung des „Wasserstoffrechtes“ weitgehend in die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen für Erdgas und Biogas zu integrieren. Systemisch nachvollziehbar, da der Gesetzgeber zumindest „grünen“ Wasserstoff der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen stammt, rechtlich ohnehin als Biogas definiert (§ 3 Nr. 10c EnWG).

Wasserstoff soll nach Vorstellung des Gesetzgebers künftig auch über eigene Wasserstoffleitungen transportiert werden. Nach § 46 EnWG haben Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Versorgungsleitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Hierüber wurden von den Gemeinden Wegenutzungskonzessionen vergeben und auf Basis entsprechender Konzessionsverträge und nach Maßgabe der KAV vom Netzbetreiber Konzessionsabgaben erhoben. Mit der Neuregelung des § 113a EnWG integriert der Gesetzgeber nun künftig Wasserstoff(transport) in das bestehende Konzessionsrecht.

Wasserstoff wird dabei dem Erdgas gleichgestellt. Betreiber von Energieversorgungsnetzen die bestehende Wegenutzungsverträge im Sinne des § 46 für Gasleitungen abgeschlossen haben werden künftig dahingehend begünstigt, dass diese Verträge künftig gem. § 113a Abs. 2 EnWG auch für Transport und Verteilung von Wasserstoff bis zum Ende ihrer vereinbarten Laufzeit fortgelten. Die Konzessionsabgabenverordnung ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höchstbeträge für Konzessionsabgaben bei Gas entsprechend anzuwenden sind.

Inhaber einer bestehenden Gasversorgungskonzession bekommen damit jetzt faktisch auch die Wasserstoffkonzession automatisch mit dazu.

Bei der Neuvergabe der Konzession nach Auslaufen der Bestandskonzessionen soll dann künftig auch die Wasserstoffkonzession formell vergeben werden, wobei es Gemeinden nach § 113a Abs. 3 EnWG dann aber freisteht, ob sie die Konzessionen für einzelne oder alle Gase im Sinne dieses Gesetzes gemeinsam vergeben. Das bedeutet Gemeinden müssen in künftigen gaskonzessionsvergabeverfahren auch das Thema Wasserstoffkonzession mitdenken und mitbeachten.

(Christian Dümke)

Kühlhäuser als Stromspeicher? Das gibt es wirklich.

Die zunehmende Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien stellt die Energieversorgung künftig vor neue Herausforderungen. Denn anders als bei der Stromerzeugung aus klassischen Kraftwerken ist zumindest die erneuerbare Energierzeugung aus Windkraft und Sonne schwankend, was zu einem schwankenden Stromangebot führen kann.

Als die Kanzlerkandidatin der Grünen Annalena Baerbock im Rahmen der Polit-Talkshow „Maischberger“ gefragt wurde, wie denn „das Netz“ künftig damit umgehen solle, kam die Sprache auch auf Kühlhäuser.

„Wenn eine Kühlung bei einem riesengroßen Produzenten von minus 22 Grad in Zukunft dann auf minus 20 Grad runterkühlt, dann ist das Hühnchen immer noch kalt, aber wir können an der Grundlast das Netz stabilisieren.“

Für diese Aussage ist Baerbock in den sozialen Medien teilweise heftig verspottet worden. Die Rede war dort schnell vom „Grundlasthuhn“ und viele waren der Meinung, sie hätte dort Unsinn erzählt. Dem ist allerdings nicht unbedingt so.

Die Idee ein schwankendes Stromangebot unter anderem auch durch Kühlhäuser zu stabilisieren gibt es schon länger.

Die Idee dahinter ist eigentlich relativ simpel. Kühlhäuser benötigen Strom zur Kühlung und dürfen eine bestimmte Temperaturgrenze nicht übersteigen (z.B. -18 Grad Celsius) Darüber hinaus ist aber eine gewisse Temperaturspanne tolerabel und unschädlich. Kühlhäuser können somit ihr Abnahmeverhalten flexibilisieren, in dem sie in Zeiten von Stromüberangebot verstärkt Strom zur Kühlung heranziehen und unter Umständen stärker herunterkühlen als es erforderlich wäre (z.B. -25 Grad Celsius) um dann aufgrund von Isolierung eine längere Zeit keine Nachkühlung zu benötigen. Während Sie gleichzeitig in Zeiten von geringerem Stromangebot ihr Kühlverhalten etwas reduzieren – und „das Huhn trotzdem kalt bleibt“

Für den Betreiber ist das attraktiv, wenn der Strompreis sich nach dem Angebot richtet und er insbesondere bei Stromüberangebot den Kühlungsstrom besonders günstig beziehen kann. Es handelt sich dabei nur um ein Beispiel von vielen, den Energieverbrauch in Zukunft zu flexibilisieren und einem schwankenden Angebot anzupassen ohne dabei auf den gewünschten Nutzen (hier die Kühlung von Lebensmitteln) verzichten zu müssen.

Kühlhäuser als Stromspeicher, diese Idee existiert nicht nur auf dem Papier, sondern auch bereits in der Praxis – zum Beispiel in Bünting (Leer)Vielleicht doch nicht so dumm, das “Grundlasthuhn”

(Christian Dümke)

2021-06-30T20:38:27+02:0030. Juni 2021|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|