EEG & Industrie: Was wird aus der besonderen Ausgleichsregelung?

Zum Kern des Europarechts gehört das in Art. 107 AEUV geregelte Beihilfenverbot: Beihilfen sind danach nur erlaubt, wenn sie ausnahmsweise mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus den Aufzählungen in Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV. Über die Einhaltung diesr strikten Regelungen wacht die mit dem Notifizierungsverfahren betraute Europäische Kommission.

Die sehr abstrakten Beschreibungen, wann nach Ansicht der Kommission eine ausnamsweise erlaubte Beihilfe vorliegt, werden durch Beihilfeleitlinien konkretisiert. Für Beihilfen im Energiebereich gelten bisher die (verlängerten)  Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien 2014-2020.

Seit einigen Wochen liegt der Entwurf einer Nachfolgeleitlinie vor: Die Kommission hat ihren Entwurf der überarbeiteten Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen am 7. Juni 2021 veröffentlicht. Bis zum 2. August 2021 kann die Öffentlichkeit hierzu Stellung nehmen. Die Neuregelung soll noch 2021 im Rahmen des Green Deal verabschiedet werden. Ziel ist u. a. eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf saubere Mobilität, Energieeffizienz von Gebäuden, Kreislaufwirtschaft und Biodiversität. Die Kommission will, dass staatliche Mittel einerseits flexibler, andererseits effezienter eingesetzt werden.

Von den umfangreichen geplanten Neuerungen ist die besondere Ausgleichsregelung des EEG besonders betroffen (hierzu mehr hier). Viele Unternehmen, die heute Privilegierungen bei der EEG-Umlage beanspruchen können, sind danach künftig nicht mehr berechtigt: Heute sind die in Anlage 4 zum EEG aufgeführten Branchen erfasst, der die in den Anlagen 3 und 5 der aktuellen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen genannten Sektoren aufführt. Künftig soll diese Liste deutlich kürzer werden. Der Anhang 1 zum Entwurf enthält von den heute in Anlage 3 genannten Sektoren eine ganze Reihe energieintensiver Branchen nicht mehr. Von den Sektoren in Anlage 5 sollen sogar nur noch 4 weiter privilegiert bleiben.

Doch auch in Hinblick auf die Höhe der Begrenzung will die Kommission die Regeln verschärfen. Statt heute grundsätzlich 15% auf den Stromverbrauch oberhalb von 1 GWh soll künftig mindestens 25% gezahlt werden. Die Super-Cap-Begrenzung von 0,5% soll auf 1,5% steigen.

Industrie, Umwelt, Verschmutzung, Umweltschutz

Auch in Hinblick auf die Transformationsverpflichtungen der erfassten Unternehmen will die Kommission die Anforderungen verschärfen: Künftig soll es nicht mehr reichen, dass ein Unternehmen ein Umweltmanagementsystem unterhält. Statt dessen sollen Unternehmen Effizienzmaßnahmen, die ihnen im Audit empfohlen werden, umsetzen, wenn sie sich in maximal drei Jahren amortisieren, oder das Unternehmen muss 30% EE-Strom beziehen, oder 50% der Fördersumme müssen in Emissionsminderungsprojekte fließen.

Was bedeutet das für die Praxis? Es lohnt sich als betroffenes Unternehmen in jedem Fall, sich – gut begründet – hier zu Wort zu melden. Auch sollten Unternehmen durchspielen, wie sich die neuen Beihilfeleitlinien konkret auswirken würden. Dass die KOM von der grundsätzlichen Marschrichtung abweicht, ist sehr unwahrscheinlich, aber gerade in den oft entscheidenden Details bestehen sicher noch Spielräume (Miriam Vollmer)

 

Die WEG als Anlagenbetreiberin: Mieterstrom ohne Mieter?

Obwohl der Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG 2021 das Wort „Mieter“ im Namen trägt, ist es tatsächlich gar nicht erforderlich, dass die Stromlieferung von einem Vermieter an einen Mieter stattfindet. Tatsächlich muss der geförderte EE-Strom nur aus einer nach § 21 Abs. 3 EEG 2021 geeigneten förderfähigen Anlage stammen und vom Anlagenbetreiber – der gar kein „Vermieter“ sein muss – ohne Durchleitung durch das Netz der allgemeinen Versorgung an einen „Dritten geliefert“ werden. Dieser „Dritte“ muss den Strom dann im selben Gebäude, auf dem sich die Mieterstromerzeugungsanlage befindet oder zumindest „in Wohngebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt“ verbrauchen.

Dass der Dritte ein „Mieter“ sein muss, wird vom Gesetz dagegen nicht verlangt. Es kann sich beispielsweise auch um einen Wohnungseigentümer handeln. Es darf nur kein Fall der Eigenversorgung vorliegen, weil diese – mangels Lieferung – keinen Anspruch auf den Mieterstromzuschlag erzeugt. Der Anlagenbetreiber erhält also keinen Mieterstromzuschlag auf Strommengen, die er selber verbraucht.

Wie verhält es sich nun in einer WEG? Auch eine WEG kann Betreiberin einer Stromerzeugungsanlage sein und muss dafür auch keine gesonderte GbR gründen (so zumindest BFH Urteil v. 20.09.2018 – IV R 6/16 BStBl 2019 II S. 160).

Gibt die WEG ihren regenerativ erzeugten Strom an ihre einzelnen Mitglieder ab, stellt dies nach herrschender Meinung eine Lieferung und keinen Eigenverbrauch dar, weil sich hier die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Erzeuger) und das einzelne Mitglied der WEG (Letztverbraucher) gegenüberstehen und nicht personenidentisch sind. Das bedeutet, dass also auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Vermieter und Mieter ein Versorgungsmodell unter Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlages praktizieren kann.

(Christian Dümke)

Wahlkampfthema Energiewende: Was steht im Wahlprogramm der SPD?

Im Herbst diesen Jahres ist Bundestagswahl und bereits jetzt ist im warm laufenden Wahlkampf erkennbar, dass die Themen Klimaschutz und zukünftige Gestaltung der deutschen Energieversorgung diesmal zu den wichtigen Themen zählen. Wir haben daher in die Wahlprogramme verschiedener Parteien geschaut, wie diese die Zukunftsthemen Energie und Klimaschutz angegehen möchten und werden hier auf unserem Blog in einer reihe darüber berichten.

Wir beginnen unsere Serie mit dem Parteiprogramm der SPD, dass den Titel „Aus Respekt vor der Zukunft. Das Zukunftsprogramm der SPD” trägt und sich auf den Seiten 8 ff mit dem Thema „Zukunftsmission I. Klimaneutrales Deutschland“ befasst.

Kampf dem Klimawandel

Die SPD bekennt sich programatisch klar zum Kampf gegen den Klimawandel und zu einer Politik nach dem Klimaschutzabkommen von Paris, mit dem Ziel der Begrenzung der globalen Erderwärmung auf 1,5 Grad. Sie erklärt es zum Ziel, dass Deutschland bis 2045 komplett klimaneutral sein müsse. Bis zum Jahr 2040 soll die Stromerzeugung vollständig auf Erneuerbaren Energien beruhen, der strombedarf werde dabei insgesamt steigen. Allein bis 2030 sieht die SPD einen Strommehrbedarf von 10 tWh.

Ausbau erneuerbarer Energien -Solarzellen und Wasserstoff

Der massive Ausbau der erneuerbaren Energien und die Bürgerbeteiligung vor Ort, beispielsweise durch Energiegenossenschaften, sollen das Herzstück der Klimaschutz- und Energiepolitik werden. Die SPD will die Bürger zum aktiven Mitmachen animieren und zu diesem Zweck Mieterstrom und gemeinschaftliche Energieversorgung stärken, kommunale Beteiligungsmodelle ausweiten und nachhaltige Stromanleihen auflegen.

Die SPD erklärt es zum Ziel, dass langfristig jedes geeignete Dach mit Solaranlagen ausgestattet werden solle, Vorreiter sollen öffentliche Gebäude und gewerbliche Neubauten werden. Wasserstoff aus Erneuerbaren Energien sieht die SPD als Brennstoff der Zukunft an, in allen Bereichen, in denen eine direkte Elektrifizierung nicht sinnvoll ist. Ohne sauberen Wasserstoff in großindustriell hergestelltem Maßstab sei Klimaneutralität nicht zu erreichen, so die SPD. Konkrete Aussagen zur Windkraft finden sich dagegen nicht im Wahlprogramm der SPD.

Klimaschutz und Industriestandort

Das Klimaschutzgesetz bezeichnet die SPD als wirkungsvollen Kontrollmechanismus, das Minderungsziel für 2030 solle für 2030 deutlich auf 65 % angehoben und für 2040 auf 88 % festgeschrieben werden. Um dieses Ziel zu erreichen sei ein schneller Ausbau der erneuerbaren Energien und des Netzes notwendig. Der traditionell stark industriell geprägte Arbeitsmarkt soll aus dem Umbau gestärkt hervorgehen und die Zukunftsvision „klimaneutrales Deutschland“ auf diese Weise zum Jobmotor werden. Die deutsche Industrie soll auf den Weltmärkten mit CO2-neutraler Produktion und Export von Zukunftstechnologien führend sein. Die vom Ausstieg betroffenen Bergbauregionen sollen durch Strukturhilfen beim Aufbau neuer Wertschöpfung unterstützt werden. Die deutsche Industriestrategie soll in Verbindung mit dem European Green Deal in eine gesamteuropäische Lösung eingebettet sein. Die öffentliche Hand als großer Bauherr soll bis 2030 schrittweise immer mehr und ab 2030 ausschließlich klimaneutrale Grundmaterialien für Bauten beschaffen.

EEG Umlage und CO2 Preis

Die EEG-Umlage möchte die SPD bis 2025 abschaffen und die Kosten aus dem Bundeshaushalt finanzieren, dazu sollen auch die Einnahmen aus der bereits beschlossenen CO2 Bepreisung herangezogen werden. Die Stromrechnung solle dadurch „deutlich sinken“. Der Anstieg der CO2 Preise soll durch sozial gerechte Ausgleichsmaßnahmen für Bürger mit niedrigem Einkommen abgefedert werden. Ein Pro-Kopf Bonus solle geprüft werden. Im Bereich der Wohnungswirtschaft soll der CO2 Preis nach Vorstellung der SPD von Vermieterseite getragen werden.

Das komplette Programm der SPD können Sie hier nachlesen.

(Christian Dümke)

2021-06-02T20:35:40+02:002. Juni 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|