Funda­mente von Windkraft­an­lagen: Rückbau – ganz oder teilweise?

Windkraft­an­lagen benötigen aufgrund ihrer Höhe recht massive und tiefrei­chende Funda­mente. Beim Rückbau von Windkraft­an­lagen stellt sich daher regel­mäßig die Frage, was mit diesen gewal­tigen Beton­fun­da­menten geschieht, auf denen die Türme Jahrzehnte lang gestanden haben. Bleiben sie im Boden oder werden sie vollständig entfernt? Die Antwort ist: Es kommt darauf an – sowohl auf den Funda­menttyp als auch auf recht­liche und wirtschaft­liche Rahmenbedingungen.

Grund­sätzlich ist es technisch möglich, Funda­mente vollständig zu entfernen – auch bis unter die sogenannte „Sauber­keits­schicht“, die den Übergang zum gewach­senen Boden markiert. Moderne Rückbau­un­ter­nehmen setzen dabei auf kontrol­lierte Abtra­gungs­ver­fahren, maschi­nelle Fräsen oder auch Spreng­tech­niken, um das Fundament aus Beton und Stahl in Einzel­teile zu zerlegen. Diese Materialien können anschließend recycelt und wieder­ver­wendet werden, etwa im Straßen- oder Hochbau.

Besonders bei Flach­grün­dungen, wie sie bei vielen Anlagen verwendet werden, ist ein vollstän­diger Rückbau vergleichs­weise gut umsetzbar. Eine Flach­gründung bedeutet eine Bauweise, bei der das Fundament der Anlage  nahe an der Erdober­fläche liegt, also nicht tief in den Boden hineinragt. Die Lasten der Windkraft­anlage werden dabei flächig verteilt – meist über eine runde Funda­ment­platte aus Stahl­beton. Die Gründungs­tiefe beträgt hier in der Regel nur 1,5 bis 3 Meter. Flach­grün­dungen sind möglich, wenn der Boden tragfähig genug ist, also z. B. aus festem Lehm, Fels oder verdich­tetem Sand besteht.

Anders sieht es bei sog. Pfahl­grün­dungen aus. Diese reichen oft viele Meter tief in den Unter­grund, insbe­sondere bei weichen Böden oder Hanglagen. Hier ist ein kompletter Rückbau technisch deutlich aufwen­diger und wirtschaftlich oft nicht vertretbar. Deshalb werden bei dieser Bauweise häufig nur die oberir­di­schen und oberen unter­ir­di­schen Teile des Funda­ments – meist bis zu ein bis zwei Metern Tiefe – entfernt. Der tiefere Teil verbleibt dauerhaft im Boden.

Laut Bauge­setzbuch (§ 35 BauGB) besteht eine Rückbau­ver­pflichtung, wenn die Nutzung einer baulichen Anlage – wie einer Windkraft­anlage – endet. Auch Boden­ver­sie­ge­lungen müssen in diesem Zuge grund­sätzlich beseitigt werden.

Wie tief ein Fundament entfernt werden muss, ist jedoch nicht bundes­ein­heitlich geregelt. Vielmehr gibt es unter­schied­liche Regelungen auf Landes­ebene oder durch Geneh­mi­gungs­be­hörden. In vielen Fällen ist eine Rückbau­pflicht „bis 1 m unter Gelän­de­ober­kante“ in den Geneh­mi­gungs­be­scheiden enthalten. Die freiwillige technische Norm DIN SPEC 4866 empfiehlt dagegen einen vollstän­digen Rückbau bis zur Sauberkeitsschicht.

In der prakti­schen Umsetzung werden Funda­mente in vielen Fällen nicht vollständig entfernt. Rückbau­un­ter­nehmen und Betreiber entfernen häufig nur die oberen Teile der Funda­mente, um Kosten zu sparen oder aus Gründen des Boden­schutzes. Das verblei­bende Material im Boden wird dabei meist als unbedenklich angesehen, da es nicht umwelt­schädlich ist und keine chemi­schen Risiken birgt.

In einigen Fällen – etwa in Schleswig-Holstein – haben Recherchen gezeigt, dass selbst sehr große Beton­massen im Boden verbleiben, ohne dass dies öffentlich kommu­ni­ziert wird. Kritik daran kommt sowohl von Umwelt­ver­bänden als auch von betrof­fenen Kommunen, die langfristige Nutzungs­ein­schrän­kungen fürchten.

Ein vollstän­diger Rückbau der Funda­mente von Windkraft­an­lagen ist technisch möglich – und bei Flach­grün­dungen durchaus üblich. Bei tiefer­grün­digen Funda­menten hingegen wird häufig nur ein Teil entfernt, während die unteren Funda­mente im Boden verbleiben. Rechtlich ist dies oft zulässig, sofern die Vorschriften des jewei­ligen Bundes­landes einge­halten werden. Der tatsäch­liche Rückbau­umfang hängt somit maßgeblich von der Bauart, den lokalen Vorschriften und der wirtschaft­lichen Abwägung der Betreiber ab.

(Christian Dümke)

2025-08-08T18:51:54+02:008. August 2025|Erneuerbare Energien|

Warum Solar­parks keine toten Flächen sind

In der öffent­lichen Debatte über den Ausbau erneu­er­barer Energien wird Freiflä­chen­so­lar­an­lagen (Photo­voltaik-Anlagen auf offenen Flächen) häufig unter­stellt, sie würden landwirt­schaft­liche Flächen „versiegeln“ oder ökolo­gisch „entwerten“. Dabei hält sich hartnäckig das Vorurteil, dass die Flächen unter den Solar­mo­dulen ungenutzt und ökolo­gisch wertlos seien – sogenannte „tote Flächen“. Doch das Gegenteil ist der Fall: Unter Solar­mo­dulen herrscht häufig eine erstaun­liche Vielfalt an Nutzungs- und Lebens­mög­lich­keiten für Natur, Landwirt­schaft und sogar die lokale Gemeinschaft.

Zwischen und unter den PV-Modulen bleibt der Boden in der Regel weitgehend unver­siegelt. Anders als bei klassi­schen baulichen Anlagen oder Straßen wird keine Beton­fläche geschaffen. Das ermög­licht es, dass sich eine arten­reiche Vegetation entwi­ckeln kann – insbe­sondere dann, wenn die Fläche gezielt ökolo­gisch gepflegt wird. Gerade bei exten­siver Pflege – also ohne Pestizide und mit reduziertem Mähin­tervall – können diese Flächen wichtige Rückzugs­räume für bedrohte Arten darstellen, insbe­sondere in ausge­räumten Agrarlandschaften.

Ein besonders spannendes Konzept ist die Agri-Photo­voltaik (Agri-PV) – die Kombi­nation von landwirt­schaft­licher Nutzung mit Photo­voltaik. Hier werden die Flächen bewusst doppelt genutzt: Beweidung durch Schafe oder Ziegen ist in vielen Solar­parks üblich. Die Tiere halten das Gras kurz, fördern die Biodi­ver­sität und ersparen den Einsatz von Maschinen. Spezi­al­kul­turen wie Kräuter, Beeren oder Pilze, die mit teilweiser Beschattung gut zurecht­kommen, lassen sich ebenfalls anbauen. Forschung zeigt, dass bestimmte Kulturen sogar vom Mikro­klima unter den Modulen profi­tieren können – etwa durch reduzierte Verdunstung oder Windschutz. Damit wird deutlich: Freiflä­chen­an­lagen stehen nicht im Wider­spruch zur Landwirt­schaft – sie können ein integra­tiver Bestandteil zukunfts­fä­higer Landnutzung sein.

Die pauschale Behauptung, unter Solar­an­lagen entstünden tote Zonen, greift zu kurz. Mit einer durch­dachten Planung und natur­schutz­fach­licher Begleitung können Freiflä­chen­so­lar­an­lagen einen wichtigen Beitrag leisten – nicht nur zur Energie­wende, sondern auch zur Stärkung der Biodi­ver­sität, zur umwelt­freund­lichen Landwirt­schaft und zur nachhal­tigen Flächennutzung.

Statt Flächen­kon­kurrenz zu befürchten, sollten wir die Chancen der Mehrfach­nutzung erkennen und fördern. Denn unter dem richtigen Licht betrachtet, ist unter den Solar­mo­dulen mehr Leben, als man denkt.

Im Agri-PV-Versuch in Heggelbach wachsen zum Beispiel unter hoch aufge­stän­derten PV-Modulen Feldfrüchte wie Kartoffeln und Sellerie. Die Pflanzen profi­tieren vom Mikro­klima, während gleich­zeitig Strom erzeugt wird. Auch Obstbauern wie der Obsthof Bernhard testen die Kombi­nation von Apfel­plan­tagen und Photo­voltaik – mit großem Potenzial für die Landwirt­schaft der Zukunft.

Der Solarpark Weesow-Willmersdorf ist mit 164 Hektar ist  einer der größten Solar­parks Deutsch­lands – und ein Muster­bei­spiel für ökolo­gische Integration. Biologen zählten hier über 170 brütende Feldler­chen­paare auf nur 10 Hektar – ein Beweis dafür, dass PV-Flächen bei natur­naher Pflege wertvolle Rückzugsorte für bedrohte Arten sein können.

(Christian Dümke)

 

2025-07-11T20:09:53+02:0011. Juli 2025|Erneuerbare Energien, Naturschutz|

Klima­schutz zahlt sich aus – ökono­misch, rechtlich, global

Nicht Klima­schutz gefährdet unseren Wohlstand, sondern zu wenig Klima­schutz.“ Dieses klare wirtschafts­po­li­tische Signal sendet Jochen Flasbarth, Staats­se­kretär im Bundes­um­welt­mi­nis­terium, anlässlich der inter­na­tio­nalen Konferenz zu natio­nalen Klima­zielen („NDC-Konferenz“) in Berlin (siehe Presse­mit­teilung des BMUKN vom 11.06.2025). Die Konferenz, organi­siert unter anderem von der Inter­na­tio­nalen Klima­schutz­in­itiative (IKI), der OECD, dem UN-Entwick­lungs­pro­gramm (UNDP) sowie der GIZ, bringt rund 300 Vertre­te­rinnen und Vertreter aus über 40 Staaten zusammen – mit dem Ziel, ambitio­nierte Klima­po­litik messbar voranzubringen.

Im Zentrum der Konferenz steht eine neue Studie von OECD und UNDP. Sie vergleicht zwei Zukunfts­sze­narien: eines mit stagnie­render Klima­po­litik und eines mit umfas­senden Maßnahmen zur Emissi­ons­min­derung. Das Ergebnis ist eindeutig: Ambitio­nierter Klima­schutz führt langfristig zu mehr Wirtschafts­wachstum, stabi­leren Inves­ti­ti­ons­be­din­gungen und gerin­geren Schäden durch die Folgen der Klima­krise. Besonders bemer­kenswert: Inves­ti­tionen in saubere Techno­logien könnten bereits bis 2030 ein Volumen von rund 3,1 Billionen US-Dollar erreichen. In Ländern mit mittlerem und niedrigem Einkommen wären die wirtschaft­lichen Vorteile besonders ausge­prägt. Das weltweite Brutto­in­lands­produkt könnte im Klima­schutz­sze­nario bis 2050 um bis zu drei Prozent über dem Niveau des Business-as-usual-Szenarios liegen.

Ein wichtiger Aspekt der Studie: Unklare oder unstete klima­po­li­tische Rahmen­be­din­gungen bremsen Inves­ti­tionen. Die Studie quanti­fi­ziert die möglichen ökono­mi­schen Verluste auf bis zu 0,75 Prozent des globalen BIP bis 2030. Für Unter­nehmen, die sich in einem trans­for­ma­tiven Markt­umfeld bewegen, ist Rechts­si­cherheit also ein zentraler Faktor für Planung und Inves­ti­tionen – ein Punkt, der auch rechtlich immer mehr an Bedeutung gewinnt.

2025 markiert das zehnjährige Bestehen des Pariser Klima­ab­kommens – und die nächste entschei­dende Etappe: Alle Vertrags­staaten sind aufge­rufen, neue und ambitio­nierte Klima­schutz­bei­träge (Natio­nally Deter­mined Contri­bu­tions, NDCs) vorzu­legen, die bis 2035 reichen. Was in Berlin vorbe­reitet wird, mündet in globale Entschei­dungen auf der COP30 im brasi­lia­ni­schen Belém im November. Die Konferenz ist deshalb mehr als nur ein Austausch: Sie ist ein diplo­ma­tisch und juris­tisch bedeut­sames Format, das gezielt Schwellen- und Entwick­lungs­länder in den Blick nimmt und zugleich Inves­ti­ti­ons­si­cherheit für inter­na­tionale Projekte fördern will.

Die Entwick­lungen auf der NDC-Konferenz zeigen, dass Umwelt­recht und Klima­po­litik nicht mehr nur regula­to­rische Rahmen­be­din­gungen schaffen – sie sind ein strate­gi­sches Spielfeld für Inves­ti­tionen, Projekt­ent­wicklung und inter­na­tionale Koope­ration. Gerade für Unter­nehmen und Insti­tu­tionen mit globaler Ausrichtung oder Engagement in Emerging Markets lohnt sich der Blick auf die neuen NDCs, auf Finan­zie­rungs­mög­lich­keiten über multi­la­terale Fonds und auf Partner­schaften im Rahmen inter­na­tio­naler Programme.

Ambitio­nierter Klima­schutz ist kein wirtschaft­liches Risiko, sondern eine Inves­tition in Zukunft, Stabi­lität und Resilienz. Rechts­si­cherheit und gute Gover­nance sind dabei entschei­dende Hebel. Wir unter­stützen Sie gern, diese Chancen aktiv zu nutzen. Als Kanzlei mit ausge­wie­sener Expertise im Energie- und Umwelt­recht begleiten wir unsere Mandant­schaft bei diesen Trans­for­ma­ti­ons­pro­zessen – sei es bei der rechts­si­cheren Projekt­ent­wicklung, bei Due-Diligence-Prozessen und der Anlagen­zu­lassung. (Dirk Buchsteiner)