Die Zukunft der Ersatzversorgung

Das Beste zuerst: In Deutschland verliert man nicht seine Strom­ver­sorgung, wenn der Strom­lie­ferant insolvent wird oder die Versorgung aus anderen Gründen beendet. In diesen Fällen greift der Ersatz­ver­sor­gungs­an­spruch nach § 38 EnWG (ausführ­licher hier). Praktisch läuft der Strom einfach weiter, nur dass nicht mehr der selbst gewählte Versorger Rechnungen schickt, sondern der örtliche Grund­ver­sorger bis der Kunde sich für einen anderen Liefe­ranten oder Tarif entscheidet.

Bislang darf für die Versorgung von Haushalts­kunden nicht mehr als der Grund­ver­sor­gungs­tarif berechnet werden, vgl. § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG. Doch angesichts der hohen Preise für die Beschaffung rumort es seit geraumer Zeit. So streiten u. a. Verbrau­cher­ver­bände und Versorger vor verschie­denen Gerichten um die Frage, ob die treuen Kunden die kurzfristige Beschaffung sehr teurer Energie­mengen eigentlich mit bezahlen müssen (wir berich­teten bereits mehrfach).

Diesem Problem und einigen anderen Heraus­for­de­rungen, die mit der Ersatz­ver­sorgung verbunden sind, will sich das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium (BMWK) nun stellen. Es sieht in seinem Entwurf für eine Novelle des EnWG nun zum einen die Klarstellung vor, dass auch für Haushalts­kunden, die in die Ersatz­ver­sorgung fallen, erhöhte  Vertriebs­kosten und Beschaf­fungs­kosten ohne Einhaltung einer Ankün­di­gungs­frist berück­sichtigt werden dürfen. Es besteht eine Ausweis­pflicht. Nach drei Monaten, wenn die Ersatz­ver­sorgung endet, können die Kunden aber in die Grund­ver­sorgung ohne diese Aufschläge wechseln.

Reichstag, Berlin, Regierung, Glaskuppel, Gebäude

Korre­spon­dierend zu dieser verüber­ge­henden fakti­schen Schlech­ter­stellung wertet der Entwurfs­ver­fasser den Schadens­er­satz­an­spruch gegenüber dem vertrags­brü­chigen bishe­rigen Liefe­ranten auf. Dieser haftet bereits bisher wegen Nicht­er­füllung einer vertrag­lichen Pflicht und müsste daraus die Differenz zwischen dem verein­barten Preis und dem Ersatz­ver­sor­gungs­tarif tragen. Der Entwurf der EnWG-Novelle sieht nun vor, dass dieser Anspruch laut einem neuen § 41b Absatz 5 mindestens 160 EUR beträgt. Dies ist hilfreich, weil es dem Kunden Nachweis­aufwand abnimmt, hilft aber nicht im Insol­venzfall. Dies gilt auch für eine weitere Neuerung, die der Entwurf vorsieht: Wer die Lieferung einstellt, soll dies drei Monate vorher ankün­digen (Miriam Vollmer).

2022-03-23T01:20:26+01:0023. März 2022|Energiepolitik, Gas, Strom, Vertrieb|

Sparen für die Not – Kommt die Gasreserveumlage?

Die aktuelle Energie­preis­krise hat den Fokus auf den Umstand gelenkt, dass Deutschland zwar für Notfälle eine nationale Ölreserve vorhält – es an einer vergleich­baren Gasre­serve für Krisen­zeiten jedoch fehlt.

Gasspeicher sind dafür in Deutschland ausrei­chend vorhanden. Deutschland verfügt über ein Speicher­vo­lumen von 24 Milli­arden Kubik­metern Erdgas. Mit diesem Volumen könnte man Deutschland im Winter 2 – 3 Monate alleine aus Speichergas versorgen – wenn diese Gasspeicher auch gefüllt sind. Vor dem letzten Winter war das aller­dings nicht der Fall und es fehlte auch an einer entspre­chenden gesetz­lichen Vorgabe. Bisher lag die Speicherung im freien Ermessen der Versorger. Im Raum steht sogar der Vorwurf einer gezielten Entleerung der Speicher, mit dem Ziel den Gaspreis hochzu­treiben (so offenbar Wirtschafts­mi­nister Habeck).

Dies soll sich nun ändern. Die Bundes­re­gierung plant offenbar ab Mai diesen Jahres eine gesetz­liche Vorgabe, wonach die natio­nalen Gasspeicher am 1. Oktober eines Jahres zu 80 Prozent, am 1. Dezember zu 90 Prozent und am 1. Februar noch zu mindestens 40 Prozent gefüllt sein müssen. Erfolgt diese Befüllung nicht durch private Versorger müsse der Markt­ge­biets­ver­ant­wort­liche einspringen. Sollten diesem hieraus Mehrkosten entstehen, sollen diese Kosten im Rahmen einer Umlage – der Gasre­ser­ve­umlage – an Letzt­ver­braucher weiter­ge­geben werden. Die Regierung rechnet grund­sätzlich nicht damit, dass hierbei Kosten anfallen, da die Befüllung der Speicher regel­mäßig zu günsti­geren Kosten erfolge als zum Zeitpunkt der späteren Entnahme, aber darauf verlassen kann man sich nicht.

Versorger sollten dieses Vorhaben im Blick behalten, denn die bishe­rigen Liefer­ver­träge sehen eine solche Gasre­ser­ve­umlage nicht als möglichen Kosten­faktor vor. Hier wir Anpas­sungs­bedarf bestehen, wenn eine solche Umlage in Kraft tritt – auch wenn die Höhe ihrer Belastung zunächst vielleicht nur mit dem Wert Null anzusetzen wäre.

(Christian Dümke)

2022-03-17T17:43:52+01:0017. März 2022|Energiepolitik|

Emissionen 2021 zu hoch – und nun?

2020 waren die Emissionen deutlich gesunken. 2021 hat sich diese Entwicklung aber nicht fortge­setzt: Es scheint sich um einen einma­ligen Corona-Effekt gehandelt zu haben. Mit 762 Mio. Tonnen hat die Bundes­re­publik nun deutlich zu viel emittiert.

Zu viel“ ist dabei nicht nur eine politische oder natur­wis­sen­schaft­liche Wahrnehmung. Denn welcher Sektor wie viel emittieren darf, ist in § 4 Abs. 1 iVm Anlage 2 des Klima­schutz­ge­setzes (KSG) festgelegt. Ein Vergleich zeigt: Die Energie­wirt­schaft hat zwar mehr emittiert als 2020, aber liegt noch im Plan. Auch die Industrie hat mit 181 Mio. t CO2 ihre Zielgröße für 2021 von 182 Mio. t CO2 fast punkt­genau getroffen. Wo Deutschland einmal mehr seine Ziele deutlich verfehlt: Der Verkehr liegt 3 Mio. t über der zuläs­sigen Jahres­e­mis­si­ons­menge, obwohl 2021 sogar – wahrscheinlich coronabe­dingt – weniger PKW-Verkehr stattfand als 2019. Das andere Sorgenkind ist der Gebäu­de­be­reich: Hier wurden 2 Mio. t CO2 zu viel emittiert.

Klimawandel, Naturschutzgebiet, Umweltschutz, Umgebung

Anders als in anderen Politik­be­reichen gibt es für die Verfehlung gesetz­licher Ziele im Klima­schutz einen richtigen, gesetz­lichen Mecha­nismus. Er steht in § 8 KSG und regelt das „Sofort­pro­gramm bei Überschreitung der Jahres­e­mis­si­ons­mengen“. Hiernach gilt Folgendes:

Zunächst erhält das zuständige Minis­terim – das ist das BMWK mit Robert Habeck an der Spitze – eine Bewertung der Emissi­ons­daten vom Exper­tenrat für Klima­fragen. Dieser hat für diese Bewertung einen Monat Zeit, der beginnt, sobald er die Daten vom Umwelt­bun­desamt bekommt, § 12 Abs. 1 KSG. Anschließend hat das Minis­terium drei Monate Zeit für ein Sofort­pro­gramm, das die Einhaltung der Jahres­e­mis­si­ons­mengen für die kommenden Jahre sicher­stellen soll. Sodann beschließt die Bundes­re­gierung und infor­miert den Bundestag, wenn dieser nicht ohnehin eingebnden werden muss, weil Gesetze geändert werden.

Das BMWK hat angekündigt, nun schnell aktiv zu werden. Die Latte liegt hoch: Jedes Jahr müssen nun 6% Emissionen einge­spart werden, ungefähr dreimal so viel wie bisher. Klar ist: Autofahrer und die Immobi­li­en­wirt­schaft müssen sich auf Maßnahmen gefasst machen, denn allen kurzfris­tigen Signalen der Politik zum Trotz kann es schon aus Rechts­gründen nicht so weiter­gehen wie bisher (Miriam Vollmer).

 

2022-03-15T23:30:15+01:0015. März 2022|Energiepolitik|