Was wenn der ETS 2 scheitert?

Keine guten Neuig­keiten für den Klima­schutz aus Brüssel: Einiges spricht dafür, dass der ETS II, der europäische Emissi­ons­handel für Gebäude und Verkehr, entweder gar nicht kommt oder stark aufge­weicht wird. Denn die Positionen liegen weit ausein­ander: Während die EVP, zu der die deutsche CDU gehört, dämpft, verfolgen Grüne und Sozial­de­mo­kratie einen strikten Minde­rungspfad und eine bessere Ausstattung des Klima­so­zi­al­fonds, aus dem Ausgleichs­maß­nahmen für steigende Preise finan­ziert werden sollen.

Atomium, Brüssel, Reisen, Wahrzeichen, Gebäude

Doch wie geht es in Deutschland weiter, wenn der ETS 2 nun nicht kommt? Deutschland hätte die Möglichkeit, in diesem Falle entweder über eigene Maßnahmen, wie sie Ariadne vorge­schlagen hat, selbst zu mindern. Doch wenn die Bundes­re­gierung mit den kriegs­be­dingten Unsicher­heiten vor der Brust sich nicht auf solche neue Maßnahmen verstän­digen kann, stellen sich (und uns) zumindest einzelne Unter­nehmen die Frage, ob das deutsche Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) dann weitergilt oder mit der EU-Lösung als gescheitert unwirksam wird.

Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus dem BEHG selbst: Es enthält keine ausdrück­liche Begrenzung. § 4 Abs. 1 des BEHG setzt aber auf Handel­s­pe­rioden und Minde­rungs­ver­pflich­tungen nach der EU-Klima­schutz­ver­ordnung auf. Eine Regelung für den Fall, dass es keine solche Handel­s­pe­riode oder Minde­rungs­ver­pflichtung gibt, weist das BEHG nicht auf.

Der ETS 2 soll nun ebenfalls der Reali­sierung der Ziele der EU-KLima­schutz­ver­ordnung dienen. Diese ist für ihre Geltung aber nicht auf den ETS 2 angewiesen. Das bedeutet: Wenn der ETS 2 nun doch noch scheitert, gilt das BEHG weiter fort. Nur dann, wenn die EU-Minde­rungs­ziele nicht mehr gelten, würde es seinem Regelungs­gefüge nach außer Kraft gesetzt oder – wahrschein­licher – grund­legend refor­miert und autonom fortge­führt (Miriam Vollmer).

 

2022-05-04T00:36:49+02:004. Mai 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

Abschaffung der EEG-Umlage: Beweis­last­umkehr bei der Einpreisung

Gestern hat der Bundestag sie nun in den Ruhestand geschickt: Die EEG-Umlage. Sie beträgt ab dem 1. Juli null EUR, so dass Strom 3,7 Cent/kWh günstiger wird bzw. die ansonsten statt­fin­dende Preis­ent­wicklung um diesen Betrag gedämpft wird (wir berich­teten). Neue § 118 Abs. 36 bis 38 EnWG verpflichten die Versorger von Letzt­ver­brau­chern, auch direkt zum 1. Juli 2022 die Preise um die besagten 3,7 Cent/kWh zu senken, wenn es sich entweder

♦ um Grund­ver­sor­gungs­tarife handelt,

♦ ein Sonder­kun­den­tarif ein Preis­an­pas­sungs­recht bei Änderung der EEG-Umlage umfasst, oder

♦ ein Sonder­kun­den­tarif die EEG-Umlage kalku­la­to­risch enthält und der Strom­lie­fer­vertrag vor dem 23.03.2022 geschlossen wurde.

Windrad, Sonne, Sonnenstrahlen, Wolken, Gegenlicht

Doch wie erkennen nun Kunde und Versorger gerade bei Sonder­kun­den­ver­trägen über Fixbe­träge, bei denen nicht über die kalku­la­to­rische Grundlage gesprochen wurde, ob die EEG-Umlage umfasst ist? Der Ausschuss für Klima­schutz und Energie hat für Zweifels­fälle eine Beweis­last­umkehr einge­führt. Danach gilt die EEG-Umlage nur dann nicht als Preis­be­standteil, wenn der Lieferant dies nachweisen kann. Faktisch dürfte dieser Beweis selten oder nie gelingen (Miriam Vollmer).

2022-04-29T19:51:49+02:0029. April 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Treuhand­ver­waltung und Enteignung im neuen EnSiG

Sie erinnern sich: Vor vier Wochen wollte der russische Gazprom Konzern die Gazprom Germania erst an undurch­sichtige Gesell­schafter abtreten und dann liqui­dieren lassen (hierzu hier). Was dann aus den Infra­struk­turen des Unter­nehmens geworden wäre, war unklar. Um nicht nur, aber auch die wichtigen Speicher zu sichern, setzte das Wirtschafts­mi­nis­terium (BMWK) einen Treuhänder ein. Nun bedarf die öffent­liche Hand stets einer Ermäch­ti­gungs­grundlage, wenn sie in Rechte Privater eingreift. Diese fand das BMWK in § 6 Außen­wirt­schafts­gesetz (AWG). Doch ganz passgenau wirkt diese Rechts­grundlage nicht. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass der Bund nun als Kapitel 2 der Novelle des Energie­si­che­rungs­ge­setzes (EnSiG), der morgen am 29. April 2022 im Bundestag beraten wird (hierzu schon hier), für Fälle wie diese zwei neue Maßnahmen erlauben will: Die Treuhand­ver­waltung für sechs Monate in § 17 EnSiG. Und die Enteignung in § 18 EnSiG.

Bundestag, Deutsche Fahne, Reichstag, Bundestagswahl

Voraus­setzung der Treuhand­ver­waltung ist die konkrete Gefahr, dass ein Unter­nehmen der kriti­schen Infra­struktur ansonsten seine dem Funktio­nieren des Gemein­wesens im Sektor Energie dienenden Aufgaben nicht mehr erfüllen kann und eine Beein­träch­tigung der Versor­gungs­si­cherheit droht. Eine Beschränkung auf Situa­tionen, in denen fremde Mächte nach deutscher Infra­struktur greifen, wohnt der Regelung nicht inne. Sie könnte also auch in Reaktion auf andere Bedro­hungen der Versor­gungs­si­cherheit greifen. Eine Einschränkung gibt es immerhin: Juris­tische Personen des öffent­lichen Rechts aus einem EU-Land sind außen vor. Die Treuhän­der­schaft kann bis zu sechs Monaten dauern, sechs weitere Monate kann verlängert werden. Erste und letzte Instanz ist das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG).

Wenn eine zeitliche begrenzte Treuhän­der­schaft nicht reicht, um die Versor­gungs­si­cherheit aufrecht­zu­er­halten, soll nach § 18 EnSiG sogar die Enteignung möglich sein. Hier reicht kein simpler Verwal­tungsakt mehr, sondern eine Rechts­ver­ordnung nach § 19 Abs. 1 EnSiG, die auch die Entschä­digung regeln soll. Zuständig ist – wie auch für die Treuhän­der­schaft – das Wirtschafts­mi­nis­terium. Bei Enteignung ist das Finanz­mi­nis­terium zu betei­ligen. Auch hier entscheidet auf Antrag innerhalb von zwei Wochen nur das BVerwG.

Die Regelung ist auf Gazprom und die Raffi­nerie Schwedt zugeschnitten. Doch zumindest theore­tisch denkbar sind durchaus weitere Fälle, auch wenn die hohen Anfor­de­rungen verhindern, dass der Staat Geschmack an solchen Maßnahme findet. Schließlich dürfte es nur selten dazu kommen, dass einzelne Unter­nehmen so eine Bedeutung besitzen, dass von ihnen die Energie­ver­sor­gungs­si­cherheit abhängt (Dr. Miriam Vollmer).

2022-04-28T23:14:50+02:0028. April 2022|Energiepolitik|