Wie weiter, ETS?

Bäm! Keine Mehrheit für den in Verhand­lungen vor der Plenar­be­fassung abgeschwächten Kompromiss zum Emissi­ons­handel des Bericht­erstatters Peter Liese von EVP im Europäi­schen Parlament. Damit ist nun wieder völlig offen, wie es mit dem Europäi­schen Emissi­ons­handel weitergeht. Weder ist klar, ob der deutsche nationale Emisisons­handel (nEHS) in einem EU-System für die Bepreisung des CO2 aus Treib­stoffen und Brenn­stoffen wie Benzin und Erdgas aufgeht. Noch was aus dem EU-Emissi­ons­han­dels­system wird, dessen Grundlage, die Emissi­ons­han­dels­richt­linie 2003/87/EC weiter­ge­schrieben werden muss.

Doch woran ist der Bericht nun gescheitert? Offenbar können sich die Lager nicht auf eine Vorge­hens­weise zur kosten­losen Zuteilung von Zerti­fi­katen einigen. Einig ist man sich zwar, dass die Zuteilung auslaufen soll. Aber wann das der Fall sein soll, ist umstritten. Die Kommission will ab 2026 abschmelzen. Bericht­erstatter Liese schlug in seinem Bericht eine Verrin­gerung der freien Zutei­lungen erst ab 2028 beginnend vor. Das Ende der freien Zutei­lungen sollte zwischen  2030 (Progressive), 2032 (S&D und Liberale) und 2034 (v. a. EVP) statt­finden. Hier fand man letztlich nicht zuein­ander. Gleich­zeitig soll die europäische Industrie durch den CBAM, also einen Aufschlag auf lastenfrei produ­zierte und impor­tierte Mengen an der EU-Grenze geschützt werden. Hier ist schon proble­ma­tisch, ob ein früher Einstieg in den Grenz­me­cha­nismus bei gleich­zeitig noch statt­fin­dender Zuteilung nicht gegen WTO-Recht verstößt.

Verschmutzung, Umgebung, Drohne, Klimawandel

Doch wie geht es nun weiter? Das EP hat nicht endlos Zeit, denn schon in den nächsten Jahren sollte der Einstieg in den Emissi­ons­handel für Gebäude und Verkehr statt­finden. Auch bezieht sich die derzeit laufende Zuteilung von Zerti­fi­katen nur auf die Zeit bis 2025, wenn 2024 ein Zutei­lungs­ver­fahren für die Folge­jahre statt­finden soll, muss also schnell geklärt werden, was nun kommt. Deswegen sollte schon diese Woche weiter­ge­sprochen werden und am 23. Juni im Plenum abgestimmt werden. Doch schon heute, am 13. Juni 2022, gab es erneut Irrita­tionen: Der Umwelt­aus­schuss würde nicht noch einmal befasst, der Bericht aus dem Umwelt­aus­schuss mit den Änderungen, die das progressive Lager zurück­ge­wiesen hatte, solle erneut zur Abstimmung gestellt werden. Wie es nun weitergeht, ist also weiter unklar. Die nächsten Wochen werden also auch klima­schutz­po­li­tisch spannend (Miriam Vollmer).

 

2022-06-15T00:35:47+02:0015. Juni 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

Viele Unklar­heiten rund um § 24 EnSiG

Rund um den neuge­schaf­fenen § 24 Energie­si­che­rungs­gesetz (EnSiG) ergeben sich immer neue praktische Fragen. Klar ist jeden­falls, dass im Falle einer Einstellung der Gaslie­fe­rungen aus Russland die Bundes­netz­agentur außer­or­dent­liche Preis­an­pas­sungen erlauben kann, und zwar entlang der Liefer­kette vom Importeur bis zum Versorger des Letzt­ver­brau­chers. Dies soll verhindern, dass ein steiler Preis­an­stieg nach dem Stopp der russi­schen Gasim­porte zu unkon­trol­lier­baren Verwer­fungen führt. Statt dessen sollen alle Akteure die Preise in dem Maße erhöhen wie es maximal notwendig ist, um Ersatz zu beschaffen.

Doch auf viele Fragen hat die neue Norm keine Antwort. Klar dürfte noch sein, dass das Preis­an­pas­sungs­recht nicht für Verträge gilt, für die nicht die deutsche Rechts­ordnung anwendbar ist. Das betrifft im Handel mit Gas aber nicht wenige Unter­nehmen. Hier besteht also die reale Gefahr, dass Preise steigen, aber nicht weiter­ge­geben werden können. Relevant sind dann die vertrag­lichen Klauseln, bevor geprüft wird, ob § 313 BGB im Einzelfall greifen könnte.

Fragezeichen, Wissen, Frage, Unterzeichnen, Symbol

Auch dort, wo Unter­nehmen ihren Gaspreis im vollen beidsei­tigen Bewusstsein der Weltlage und ihrer möglichen Auswir­kungen auf die deutsche Energie­ver­sorgung fest vereinbart bzw. abgesi­chert haben, stellen sich Fragen. Muss nicht in diesen beson­deren Einzel­fällen, wo genau dieser Fall unter Kaufleuten geregelt wurde, die vertrag­liche Klausel dem gesetz­lichen „Normalfall“ vorgehen? Schließlich ergibt sich aus dem Vertrag klar, dass eben diese Risiko­ver­teilung – für die ja auch Geld geflossen ist – dem ausdrück­lichen Willen der Parteien entspricht. Und wenn dies nicht der Fall ist: Was wird aus der Vergütung? Die Norm selbst regelt dies nicht.

Vermutlich werden am Ende Gerichte entscheiden. Doch für viele Unter­nehmen sowohl als Käufer als auch als Verkäufer stellen die offenen Fragen an § 24 EnSiG weitere Unsicher­heits­fak­toren in einem ohnehin unsicheren Umfeld dar (Miriam Vollmer).

2022-06-09T22:41:55+02:009. Juni 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|

Wie das BMWK den Speicher Rehden zurück­geholt hat

Ganze vier Paragrafen hat die brandneue Gasspei­cher­be­fül­lungs­ver­ordnung, abgekürzt GasSpBe­füllV, die vorgestern im Bundes­an­zeiger veröf­fent­licht wurde. Sie soll den nächsten Winter retten, wenn mögli­cher­weise kein Erdgas mehr nach Deutschland fließt. Doch wie will das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium das anstellen?

Die neue Verordnung fußt auf den jüngst ins Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) einge­fügten §§ 35a EnWG bis § 35h EnWG. Mit diesen Neure­ge­lungen vom März 2022 hat der Gesetz­geber Vorgaben für die Füllstände der deutsche Gasspeicher gemacht, nachdem im letzten Winter die Gasspeicher die niedrigsten Füllstände seit 15 Jahren hatten, was auch kurzfristige Abhän­gigkeit von der russi­schen Gasver­sorgung natur­gemäß erhöht. Die Gasspeicher sollen nun nach § 35b Abs. 1 EnWG am 1.2. zu 40% gefüllt sein, am 1.10. zu 80% und am 1.11. zu 90%. Wenn das nicht einge­halten wird, eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, dem Betreiber des Speichers die Verfü­gungs­macht über seinen Speicher zu entziehen und den neu einge­führten Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichen die Gasspei­cher­ka­pa­zität ausschreiben zu lassen.

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(Foto: Axel Hindemith / Lizenz: Creative Commons CC-by-sa‑3.0 de)

Doch das Gesetz verur­teilt das Wirtschafts­mi­nis­terium nicht, bis zum Herbst zuzuwarten. Es enthält Verord­nungs­er­mäch­ti­gungen in § 35b Abs. 3 und 7 EnWG, die der Verord­nungs­geber nun ausge­nutzt hat. Anlass ist, dass Deutsch­lands größer Gasspeicher in Rehden derzeit nur zu rund 2% gefüllt ist. Zwar hat die Bundes­netz­agentur (BNetzA) als Treuhän­derin über die Gazprom Germania nun die Hand auf dem Speicher. Aber die Gazprom Export (keineswegs unter Treuhän­der­schaft der BNetzA) hat vertraglich verein­barte Speicher­ka­pa­zi­täten, die sie nicht nutzt.

Diese Kapazi­täten werden ihr nunmehr entzogen. § 2 der neuen GasSpBe­füllV ergänzt die kalen­da­ri­schen Pflichten des § 35b Abs. 1 EnWG: Wenn zum 1.5. keine 5% und am 1.6. keine 10% der Gasspei­cher­ka­pa­zität genutzt werden (2022 gilt der 2.6., da die GasSpBe­füllV erst ab diesem Tag gilt), sind die ungenutzten Kapazi­täten dem Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichen umgehend zur Verfügung zu stellen. Das ist die „Trading Hub Europe“ (THE). Die THE kann nun nach § 35c EnWG die Kapazi­täten ausschreiben und so dafür sorgen, dass sie auch genutzt werden. Gazprom kann den Speicher Rehden damit nicht mehr blockieren.

2022-06-03T21:29:32+02:003. Juni 2022|BNetzA, Energiepolitik, Gas|