Countdown für die Gasumlage läuft

In 4 Tagen, am 15. August 2022 soll der Markt­ge­biets­ver­ant­wort­liche, die Trading Hub Europe die Höhe der ab dem 01. Oktober 2022 geltenden Gasumlage bekannt geben. So sieht es die neue Gaspreis­an­pas­sungs­ver­ordnung (GasPrAnpV) vor. Über die Höhe dieser neuen Umlage wird derzeit viel speku­liert. Sie wird im Bereich von 1,5 ct – 5 ct/kWh vermutet. Eine gesetzlich gedeckelte Obergrenze existiert nicht.

Dürfen Energie­ver­sorger die Gasumlage ihren Kunden automa­tisch weiterberechnen?

Das hängt vom Inhalt des jewei­ligen Versor­gungs­ver­trages zwischen Energie­ver­sorger und Kunden ab. Die Pflicht zur Zahlung der Gasumlage trifft zunächst die Energie­ver­sorger. Ob diese die Kosten an die Letzt­ver­braucher weiter­geben können hängt davon ab, ob die bestehenden Verträge das zulassen. Eine automa­tische Weitergabe ist bisher gesetzlich nicht vorgesehen.

Müssen Energie­ver­sorger die Gasumlage von ihren Kunden erheben?

Nein eine gesetz­liche Pflicht existiert nicht. Aber wenn die Energie­ver­sorger nicht auf diesen Mehrkosten sitzen­bleiben wollen, müssen sie diese an ihre Kunden weiterberechnen.

Welche Zeit haben Gaslie­fe­ranten zu reagieren?

Das Zeitfenster ist denkbar knapp. Geht man von einer Frist von 6 Wochen gem. § 5 Abs. 2 GasGVV zur Ankün­digung einer Anpassung des Gaslie­fer­preises zum 01. Oktober aus, müsste die Preis­mit­teilung an die Kunden am 19. August 2022 erfolgen. Nur 5 Tage nach erstma­liger Bekanntgabe der Höhe der Umlage.

Wie lange gilt die Umlage?

Derzeit ist ein Geltungs­zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 vorgesehen.

Kann die Gasumlage in Zukunft noch steigen?

Das ist möglich. Die Höhe ist jeden­falls nicht für den gesamten Geltungs­zeitraum fix, sondern kann gem. § 4 GasPrAnpV alle 3 Monate vom Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichen angepasst werden.

(Christian Dümke)

2022-08-11T22:17:44+02:0011. August 2022|Energiepolitik, Gas|

Gedanken zum neuen § 27 EnSiG – Geneh­mi­gungs­pflicht von Leistungsverweigerungsrechten

Über das Energie­si­che­rungs­gesetz im Allge­meinen und das darin enthaltene „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ hatten wir bereits mehrfach berichtet. Heute wenden wir uns noch einmal einer weiteren beson­deren Vorschrift dieses Gesetzes zu, die Aufmerk­samkeit verdient – den § 27 EnSiG (lesen Sie dazu auch hier)

Der Wortlaut der Norm lautet:

§ 27  Beschränkung von Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechten aufgrund des Ausfalls kontra­hierter Liefermengen

(1) Die Ausübung eines gesetz­lichen oder vertrag­lichen Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechtes durch ein Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energie­wirt­schafts­ge­setzes aus einem Vertrag über die Lieferung von Erdgas setzt, soweit es mit dem Ausfall oder der Reduzierung von Gaslie­fe­rungen unter von dem Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen abgeschlos­senen Liefer­ver­trägen begründet wird, die Geneh­migung der Bundes­netz­agentur voraus. Das Erfor­dernis der Geneh­migung durch die Bundes­netz­agentur gilt nicht, wenn das Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen gegenüber der Bundes­netz­agentur nachweist, dass eine Ersatz­be­schaffung, unabhängig von den Kosten, unmöglich ist oder der Handel mit Gas für das deutsche Markt­gebiet an der European Energy Exchange ausge­setzt ist. Sonstige Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechte bleiben unberührt.

(2) Die Bundes­netz­agentur entscheidet auf Antrag über die Geneh­migung nach pflicht­ge­mäßem Ermessen unter Berück­sich­tigung des öffent­lichen Inter­esses an der Sicher­stellung der Funkti­ons­fä­higkeit des Marktes. Sie teilt ihre Entscheidung dem antrag­stel­lenden Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen mit. § 29 sowie Teil 8 des Energie­wirt­schafts­ge­setzes sind entspre­chend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, solange die Alarm­stufe oder die Notfall­stufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundes­mi­nis­te­riums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Inter­net­seite des Bundes­mi­nis­te­riums für Wirtschaft und Klima­schutz veröf­fent­licht ist, besteht.

Während der Alarm­stufe oder der Notfall­stufe des Gasnot­fall­plans sollen Energie­ver­sorger demnach Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechte nur ausüben dürfen, wenn dies zuvor durch die Bundes­netz­agentur genehmigt wurde. Die Geneh­migung soll nicht erfor­derlich sein in Fällen der Unmög­lichkeit – diese muss aller­dings wiederum gegenüber der Behörde „nachge­wiesen“ werden.

Die Regelung wirft einige Fragen auf: Was ist Prüfungs­maßstab der geneh­mi­genden Behörde? Die Vorgabe „nach pflicht­ge­mäßem Ermessen unter Berück­sich­tigung des öffent­lichen Inter­esses an der Sicher­stellung der Funkti­ons­fä­higkeit des Marktes“ ist hier wenig erhellend. Unklar auch, ob die Behörde in diesem Zusam­menhang auch zivil­rechtlich prüft, ob rechtlich überhaupt ein Leistungs­ver­wei­ge­rungs­recht besteht oder sich die Prüfung allein auf die Folgen der Ausübung für den Markt beschränkt.

Aus Sicht des Adres­saten einer (geneh­migten) Leistungs­ver­wei­gerung stellt sich die Frage, ob man im Fall einer geneh­migten aber gleichwohl unberech­tigten Leistungs­ver­wei­gerung zunächst die Geneh­migung als Verwal­tungsakt angreift oder zivil­ge­richtlich direkt auf Erbringung der Leistung klagen sollte. Möglich erscheint beides um die Leistungs­ver­wei­gerung erfolg­reich anzugreifen.

(Christian Dümke)

2022-07-29T16:41:53+02:0029. Juli 2022|BNetzA, Energiepolitik|

Die Anschluss­leistung im Entwurf der AVBFernwärmeV

Oft, wenn auch nicht immer, besteht die Vergütung des Fernwär­me­ver­sorgers aus zwei selbstän­digen Preis­be­stand­teilen: Dem Arbeits­preis, der die bezogene Wärme vergütet. Und dem Leistungs­preis, der sich auf die Anschluss­leistung bezieht, also das Maß an Wärme­ka­pa­zität, die der Versorger für den Kunden bereitstellt.

Bis zur Neufassung der AVBFern­wärmeV im Oktober 2021 blieb es nach dem damaligen § 3 AVBFern­wärmeV während der gesamte Laufzeit eines Fernwär­me­lie­fer­ver­trags bei der verein­barten Anschluss­leistung. Ausnahmen gab es, wenn ein Kunde den Fernwär­me­bedarf reduzieren wollte, weil er auf regene­rative Energie­träger umsteigen wollte. Ansonsten galt: Vertrag ist Vertrag.

Seit 2021 ist die Anschluss­leistung variabel. Sie kann einmal pro Jahr bis zu 50% verringert werden. Eine Begründung ist dafür nicht erfor­derlich. Für Versorger ist dies natürlich ein Problem: Wie viel Leistung insgesamt abgesi­chert werden muss, steht so nicht fest, was angesichts der hohen und langfris­tigen Inves­ti­tionen riskant sein kann.

Kostenlose Fotos zum Thema Kosten

Mit einem neuen Regelungs­vor­schlag im aktuellen Entwurf der AVBFern­wärmeV versucht das Minis­terium nun einen Spagat. Nach Gutdünken soll der Kunde die Anschluss­leistung nicht ändern können. Aber er soll auch nicht für hohe Anschluss­leis­tungen zahlen, wenn er diese wegen energe­ti­scher Sanie­rungen längst nicht mehr braucht. Gegenüber der Fassung bis 2021 ebenfalls neu aufge­nommen werden soll auch ein Anpas­sungs­recht im Anschluss- und Benut­zungs­zwang bei überdi­men­sio­nierten Anschluss­leis­tungen (Miriam Vollmer).

2022-07-28T01:38:33+02:0028. Juli 2022|Energiepolitik, Wärme|