Die Fernwärme wird schnelllebiger

Im Windschatten dieses fordernden Jahres wird auch die AVBFern­wärmeV geändert. Neben der viel disku­tierten Änderung des Rechts auf Reduzierung der Anschluss­leistung (bereits hier) ist eine andere Änderung im Vorschlag des BMWK inter­essant: Die Änderung der Laufzeiten.

Bisher sieht es folgen­der­maßen aus: Der aktuelle § 32 AVBFern­wärmeV erlaubt zehnjährige Laufzeiten, die sich, kündigt niemand, jeweils um fünf Jahre verlängern.

In Zukunft soll das anders aussehen: Die zehnjäh­rigen Vertrags­lauf­zeiten soll es nur noch nach Herstellung von Hausanschlüssen oder bei wesent­licher Erhöhung der verein­barten Fernwärmeleistung geben. Später dürfen nur noch fünfjährige Verträge abgeschlossen werden. Bei der fünfjäh­rigen Verlän­gerung soll es jeweils nur noch bleiben, wenn kein Verbraucher Vertrags­partner ist, dieser soll jeweils nur zwei Jahre gebunden werden. 

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Für den Verbraucher ist das auf den ersten Blick recht günstig. Möchte er umsteigen, muss er nicht so lange warten. Doch es ist absehbar, dass Fernwär­me­be­treiber bundesweit in den nächsten Jahren ihre Netze und Erzeu­gungs­an­lagen erheblich umbauen müssen. Hohe Inves­ti­tionen sind zu refinan­zieren. Insofern steht hier der berech­tigte Belang nach Verbrau­cher­schutz gegen den ebenfalls berech­tigten Belang einer schnellen klima­freund­lichen Umrüstung der Wärme­wirt­schaft. Ob es in dieser Lage besser gewesen wäre, verkürzte Laufzeiten an quali­tative Kriterien zu knüpfen, ist eine letztlich politische Frage. Klar ist aber: Künftig wird auch das Fernwär­me­ge­schäft schnell­le­biger, wenn der Entwurf so kommt (Miriam Vollmer).

2022-08-26T23:58:26+02:0026. August 2022|Energiepolitik, Wärme|

Bei der Gasbe­schaf­fungs­umlage kehrt politisch keine Ruhe ein

Die Gasbe­schaf­fungs­umlage ist berechnet und bekannt gegeben. Mit 2,4 ct/kWh ist Sie aus unserer Sicht noch moderat ausge­fallen. Energie­ver­sorger und gerade Grund­ver­sorger waren in den letzten Tagen und Wochen hektisch damit beschäftigt Vertrags­muster und Preis­blätter zu ändern und die gesetzlich vorge­schriebene recht­zeitige Kunden­in­for­mation über die Bühne zu bekommen. Aber was für Kunden gilt, nämlich recht­zeitig über künftige Preis­än­de­rungen und neue Umlagen vom Versorger infor­miert zu werden, scheint im Verhältnis der Politik zur Versor­gungs­wirt­schaft nicht zu gelten.

Lagen bereits gerade einmal wenige Tage zwischen der Veröf­fent­li­chung der Höhe der Gasumlage und der Frist für Grund­ver­sorger zur Kunden­in­for­mation kehrt in der Politik noch immer keine Ruhe – und damit auch keine Rechts­si­cherheit für die Versor­gungs­wirt­schaft ein.

FDP und SPD fordern Änderungen an der Gasumlage“ ist bei der ZEIT zu lesen. Was bemer­kenswert ist, wenn man bedenkt dass FDP und SPD keine Opposi­ti­ons­par­teien sind, sondern der aktuellen Regierung angehören, die gerade die gesetz­lichen Regelungen zur Gasumlage auf den Weg gebracht hat. Die CDU möchte die Gasumlage über den Bundesrat gleich ganz kippen, vermeldet gleich­zeitig der Spiegel. Die Chancen sind also hoch, dass die jetzige Ausge­staltung noch einmal Änderungen unter­worfen ist. Rechts­si­cherheit und Planungs­si­cherheit für die Versor­gungs­wirt­schaft sehen anders aus.

Dabei würde ein Wegfall der Gasumlage erst einmal nur das indivi­duelle „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ der Versor­gungs­wirt­schaft nach § 24 EnSiG entlang der Liefer­ketten wieder aufleben lassen. Oder die Letzt­ver­braucher damit am Ende besser bedient wären ist fraglich.

(Christian Dümke)

2022-08-25T15:41:48+02:0025. August 2022|Energiepolitik, Gas|

Muss jeder Kunde automa­tisch die Gasbe­schaf­fungs­umlage bezahlen?

Die Gasbe­schaf­fungs­umlage ist derzeit bei uns Thema Nr. 1. Das gilt nicht nur für dieses Blog, auf dem wir jetzt schon mehrfach über Aspekte der neuen Umlage geschrieben hatten, auch in den Sozialen Medien, auf denen wir ebenfalls aktiv sind, ist die Umlage ein großes Thema und sorgt oft für große Aufregung.

Dabei ist die Umlage mit 2,4 ct/kWh derzeit noch sehr moderat ausge­fallen. Ein 2‑Personen Haushalt mit einem durch­schnitt­lichen Verbrauch von 10.000 kWh Gas im Jahr wird mit 20,00 EUR monatlich mehr belastet (ohne Umsatzsteuer).

Aber wo steht eigentlich, dass die Kunden diese Umlage bezahlen müssen? Genau genommen nirgends, denn die gesetz­liche Zahlungs­pflicht trifft gem. § 3 GasPrAnpV die Bilanz­kreis­ver­ant­wort­lichen – also die Liefe­ranten von Gas. Diese werden natürlich versuchen die Mehrkosten an die von ihnen belie­ferten Kunden weiter­zu­geben, aber gesetzlich verpflichtet sind sie dazu nicht.

Ob die Weitergabe an den Kunden überhaupt möglich ist, hängt vom Inhalt der jewei­ligen Liefer­ver­träge ab. In der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung ist die Weitergabe nach den Bedin­gungen der GasGVV möglich (dazu hier). In Sonder­ver­trägen außerhalb der Grund­ver­sorgung hängt die Weitergabe – und auch die Mittei­lungs­frist gegenüber dem Kunden – von der vertrag­lichen Ausge­staltung des Preis­an­pas­sungs­rechtes ab. In Verträgen mit Festpreis­ga­rantie z.B. kann eine Weitergabe sogar ausge­schlossen sein. Immerhin: In vielen Verträgen wird die Umlage über die Steuer- und Abgabe­klausel gewälzt, sofern diese auch solche Positionen umfasst. Hier kommt es auf die Prüfung im Einzelfall an.

Es handelt sich dabei um eine Proble­matik, die mit der Einführung der EEG-Umlage vergleichbar ist. Auch hier traf die gesetz­liche Zahlungs­pflicht zunächst den Energie­ver­sorger und eine Weitergabe an den Kunden war nicht immer möglich. Erst mit längerem Bestand der Umlage war diese standart­mäßig als Kosten­be­standteil in den Verträgen vorgesehen.

(Christian Dümke)

2022-08-19T23:18:28+02:0019. August 2022|Energiepolitik, Gas|